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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 197/03
  4. vom
  5. 15. Dezember 2003
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
  10. Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
  13. Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
  14. Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom
  15. 29. August 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den
  16.     
  17.  
  18. 
  19. 31. August 2002, nicht 533,98
  20. Beschwerdewert: 500
  21. Gründe:
  22. I.
  23. Die Parteien haben am 15. Juli 1983 geheiratet. Der Scheidungsantrag
  24. des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 23. Dezember 1951) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 30. Dezember 1956) am 17. September
  25. 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers
  26. beim
  27. Landesamt
  28. für
  29. Besoldung
  30. und
  31. Versorgung
  32. Baden-
  33. Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach
  34. -3-
  35. § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der
  36. Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA; weitere Beteiligte zu 2)
  37.    "! #$%  
  38. 
  39. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 533,99
  40. 31. August 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juli 1983 bis
  41. 31. August 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim
  42. LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach
  43. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsände&(')* ,+-!
  44. rungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.282,55
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  46. 
  47. gnerin bei der LVA in Höhe von monatlich 214,58
  48. 31. August 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV
  49. hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatli/0 
  50. che Ausgleichsbetrag 533,98 
  51. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
  52. der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
  53. des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die LVA haben sich
  54. im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
  55. II.
  56. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
  57. 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
  58. -4-
  59. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
  60. nicht zu beanstanden.
  61. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
  62. Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
  63. der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
  64. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
  65. 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
  66. Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
  67. ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
  68. erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  69. 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
  70. weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt – der degressive Versorgungsbestandteil
  71. nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls
  72. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,
  73. bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen
  74. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
  75. Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
  76. (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2016 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
  77. Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
  78. -5-
  79. sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
  80. jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
  81. Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
  82. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
  83. durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
  84. zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
  85. ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
  86. gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem
  87. Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
  88. Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung
  89. nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
  90. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
  91. nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
  92. über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  93. 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
  94. zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
  95. 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
  96. -6-
  97. Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
  98. 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
  99. Hahne
  100. Sprick
  101. Wagenitz
  102. Weber-Monecke
  103. Ahlt