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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 6/06
  5. Verkündet am:
  6. 22. Januar 2008
  7. Herrwerth,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom
  15. Dr. h.c. Nobbe
  16. 22. Januar
  17. sowie
  18. die
  19. 2008
  20. durch
  21. Richter
  22. den
  23. Vorsitzenden
  24. Dr. Müller,
  25. Dr. Ellenberger,
  26. Dr. Grüneberg und Maihold
  27. für Recht erkannt:
  28. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
  29. 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
  30. 21. Dezember 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  31. Von Rechts wegen
  32. Richter
  33. -3-
  34. Tatbestand:
  35. 1
  36. Die Klägerin, eine Bank, und der Beklagte streiten über Ansprüche
  37. im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appartements.
  38. Der Beklagte, ein damals 34 Jahre alter Polizeibeamter, wurde zu
  39. 2
  40. einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16. Oktober 1992 von
  41. einem
  42. für
  43. die
  44. P.
  45. GmbH
  46. & Co. KG
  47. (im
  48. Folgenden:
  49. P. GmbH & Co. KG) tätigen Untervermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem in Bau befindlichen
  50. so genannten Boarding-House bei S.
  51. zu erwerben. Bei dem Objekt
  52. handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen
  53. sollte.
  54. Dieses
  55. von
  56. der
  57. W.
  58. KG
  59. (im
  60. Fol-
  61. genden: Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der
  62. Klägerin finanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der Appartements beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug
  63. die Bauträgerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Klägerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch
  64. die Anleger finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der P. GmbH
  65. & Co. KG war die Klägerin namentlich als Objektfinanziererin benannt.
  66. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Klägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der Appartements Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle
  67. durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben.
  68. -4-
  69. 3
  70. Am 4. November 1992 unterbreitete der Beklagte der T.
  71. GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. ... Zugleich erteilte er der
  72. Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
  73. nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten
  74. zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des Teileigentums im
  75. Zusammenhang stehen, insbesondere in seinem Namen den Kaufvertrag,
  76. Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin
  77. nahm das Angebot an und schloss namens des Beklagten mit der Bauträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur Finanzierung des
  78. Gesamtaufwandes schloss der Beklagte - neben einem weiteren Darlehensvertrag
  79. mit
  80. einer
  81. anderen
  82. Bank -
  83. persönlich
  84. frühestens
  85. am
  86. 6. November 1992 mit der Klägerin einen auf den 5. November 1992 datierten Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 113.973 DM, das
  87. vereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der
  88. bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.).
  89. Der Nettokreditbetrag wurde dem in dem Darlehensvertrag bezeichneten
  90. Girokonto des Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt.
  91. 4
  92. Das Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und danach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent
  93. wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb
  94. -5-
  95. wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der
  96. Appartements zu diesem Zweck gründeten.
  97. 5
  98. Wegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 30. Januar
  99. 1998 den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Der Beklagte widerrief am 18. Oktober 2000 seine Darlehensvertragserklärung nach dem
  100. Haustürwiderrufsgesetz, weil er zum Abschluss des Vertrages aufgrund
  101. eines Besuchs des Vermittlers in seiner Wohnung veranlasst worden sei.
  102. 6
  103. Die Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre
  104. Kündigung, die Rückzahlung des Darlehens und den Ausgleich des Sollsaldos auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 55.554,34 € nebst Zinsen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, verlangt sie die Zahlung von insgesamt 53.888,35 € nebst Zinsen. Der Beklagte ist der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu
  105. sein, weil er die Darlehensvaluta nicht empfangen habe. Darlehensvertrag und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft, so dass die
  106. Klägerin sich an die Verkäuferin halten müsse. Außerdem stünden ihm
  107. gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen und wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.
  108. 7
  109. Das Landgericht hat der Klage auf den Hilfsantrag hin stattgegeben
  110. und sie im Übrigen abgewiesen. Während die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ohne Erfolg geblieben ist, hat das Berufungsgericht
  111. auf die Anschlussberufung der Klägerin den Beklagten zur Zahlung des
  112. mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrages verurteilt. Mit der
  113. - vom erkennenden Senat unter Hinweis auf BGHZ 168, 1, 22 ff. zugelas-
  114. -6-
  115. senen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung
  116. weiter.
  117. Entscheidungsgründe:
  118. 8
  119. Die Revision ist nicht begründet.
  120. I.
  121. 9
  122. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
  123. Wesentlichen ausgeführt:
  124. 10
  125. Der Beklagte sei verpflichtet, den nach der Kündigung offenen Betrag, gegen dessen Höhe er keine Einwände erhoben habe, an die Klägerin zu zahlen. Diesem Anspruch könne er keinen Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in denen
  126. die kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte Geschäft
  127. verpflichtet sei. So bestehe kein Anhaltspunkt für die Vermutung des Beklagten, die Treuhänderin habe einen Teil des kalkulierten Gesamtaufwandes mit Wissen der Klägerin nicht für die im Treuhandvertrag genannten Zwecke verwendet. Aufklärungspflichten der Klägerin hätten auch
  128. wegen der im Verkaufsprospekt angesprochenen Mittelverwendungskontrolle, wegen der Scheckzahlungen von der Bauträgerin an die Generalpächterin und wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfinanziererin
  129. nicht bestanden. Für etwaige unrichtige Angaben der Vermittler über die
  130. Höhe der monatlichen Gesamtbelastung habe die Klägerin nicht einzu-
  131. -7-
  132. stehen, weil dies ausschließlich die Rentabilität des Anlageobjekts betreffe; ein sonstiges Fehlverhalten des Vermittlers habe der Beklagte nicht
  133. konkret vorgetragen.
  134. 11
  135. Der Beklagte habe seine Darlehensvertragserklärung auch nicht
  136. wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, weil entgegen der
  137. Auffassung des Landgerichts die von diesem für den 16. Oktober 1992
  138. festgestellte Haustürsituation nicht (mit-)ursächlich für den Abschluss des
  139. Darlehensvertrages vom 5. November 1992 gewesen sei. Aufgrund des
  140. zeitlichen Abstandes von drei Wochen und dem zwischenzeitlichen Notartermin sei die Kausalitätsvermutung entfallen. Dass die Überrumpelungssituation gleichwohl fortbestanden habe, habe der Beklagte nicht konkret
  141. dargetan.
  142. 12
  143. Der Beklagte könne der Klägerin auch keine Einwendungen aus
  144. dem finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten, und zwar unabhängig
  145. davon, ob dieser wirksam zustande gekommen sei. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2
  146. VerbrKrG a.F. ausgeschlossen. Angesichts dieser Regelung lasse sich
  147. ein solcher auch nicht aus § 242 BGB herleiten.
  148. 13
  149. Schließlich könne der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die
  150. Darlehensvaluta nicht empfangen zu haben. Diese sei - wie von den Parteien in dem Darlehensvertrag vereinbart - auf das von der Klägerin für
  151. den Beklagten eingerichtete Girokonto ausgezahlt worden.
  152. -8-
  153. II.
  154. 14
  155. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
  156. 15
  157. 1. Das Berufungsgericht hat einen dem Anspruch der Klägerin
  158. entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen
  159. schuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht rechtsfehlerfrei
  160. verneint.
  161. 16
  162. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur
  163. unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen
  164. Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von
  165. Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich
  166. des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen
  167. Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein,
  168. wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung
  169. oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft
  170. oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit
  171. Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie
  172. in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann
  173. (Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober
  174. -9-
  175. 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 19. Dezember
  176. 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und vom 20. März
  177. 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.).
  178. 17
  179. b) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht
  180. verneint, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.
  181. 18
  182. aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Aufklärungspflicht der
  183. Klägerin über eine - von dem Beklagten vermutete - doppelte Berechnung
  184. der Kosten für Konzeption und Vertrieb verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt der finanzierenden Bank keine
  185. Aufklärungspflicht über einzelne Bestandteile des Verkaufspreises. Eine
  186. Aufklärungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch
  187. die Vertriebskosten oder andere verdeckte Kosten bewirkte Verschiebung
  188. des Verhältnisses zwischen Gesamtkaufpreis und Verkehrswert so weitgehend ist, dass die Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung des
  189. Kaufpreises ausgehen muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von
  190. unrichtigen Prospektangaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007
  191. - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres hat
  192. hier der Beklagte aber weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis
  193. gestellt. Eine sittenwidrige Überteuerung des Appartements hat er nicht
  194. behauptet.
  195. 19
  196. bb) Die Klägerin hat auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf
  197. ihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt.
  198. - 10 -
  199. 20
  200. Der Beklagte hat nicht behauptet, dass die Klägerin die Zahlungen
  201. vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern lediglich
  202. vorgetragen, dass es im August 1992 und - insoweit erst nach Abschluss
  203. des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages - im März 1993 zu
  204. - angeblich rechtsgrundlosen - Pre-Opening-Zahlungen und im Zeitraum
  205. von Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen von diesem Konto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allenfalls den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende Mittelverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er
  206. lässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle
  207. von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die
  208. Prospektangaben unrichtig (Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR
  209. 37/03, WM 2004, 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt
  210. bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaftung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Beklagten gerade dadurch ein Schaden entstanden ist
  211. (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 622).
  212. 21
  213. Erst recht ist insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick
  214. auf die von dem Beklagten vermutete doppelte Berechnung der Kosten
  215. für Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Klägerin übernommene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufsprospekt lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber
  216. nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die
  217. Überprüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile.
  218. 22
  219. cc) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein
  220. - 11 -
  221. deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin
  222. des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers der Immobilie ist oder
  223. dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom
  224. 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624 und vom 20. März
  225. 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Ein schwerwiegender
  226. Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu bejahen,
  227. wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007,
  228. 876, 882 Tz. 50). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird
  229. von der Revision auch nicht aufgezeigt. Insoweit genügt insbesondere
  230. nicht der Hinweis der Revision, "ohne den Vertrieb an das Publikum sei
  231. das Projekt nicht zu finanzieren gewesen". Gegen die Annahme, die Klägerin könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im November 1992
  232. das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor allem der Umstand, dass das Boarding-House 1993 fertig gestellt wurde und seinen
  233. Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst
  234. 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO).
  235. dd) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Haftung
  236. 23
  237. der Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden auch nicht auf Grundlage der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank bejahen.
  238. - 12 -
  239. 24
  240. (1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.;
  241. 169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,
  242. WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05,
  243. WM 2007, 1651, 1654 Tz. 24; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts
  244. unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die
  245. Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen
  246. beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter
  247. Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm
  248. benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und
  249. die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der
  250. für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
  251. 25
  252. (2) Ob bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten
  253. Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Beklagten gegeben ist, wird von der Revision nicht dargelegt. Es wird weder aufgezeigt,
  254. worin die arglistige Täuschung des Beklagten durch den Vermittler oder
  255. - 13 -
  256. den Verkäufer liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll, noch wird
  257. auf die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung, die für eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar
  258. ist, eingegangen. Vielmehr beschränkt sich die Revisionsbegründung auf
  259. eine Bezugnahme auf die vorstehenden abstrakten Grundsätze, ohne
  260. diese mit - für die Revisionsinstanz als wahr zu unterstellendem - Tatsachenvortrag des Beklagten zur arglistigen Täuschung auszufüllen und
  261. ohne zu rügen, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen des Beklagten übergangen habe.
  262. 26
  263. 2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass
  264. die Klägerin nicht aus zugerechnetem Verschulden für unrichtige Angaben des Vermittlers über die Rentabilität des Appartements und die Notwendigkeit des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis
  265. der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein
  266. Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen
  267. Belastung des Beklagten unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und
  268. Steuervorteilen sowie zu der Möglichkeit, das Appartement später mit
  269. Gewinn veräußern zu können, betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des
  270. Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteile vom 27. Januar
  271. 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 23. März 2004 - XI ZR
  272. 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,
  273. WM 2005, 828, 829; jeweils m.w.Nachw.; zum verbundenen Geschäft
  274. siehe unten).
  275. - 14 -
  276. 27
  277. 3. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Beklagten gegen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.
  278. 28
  279. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar zur Umsetzung
  280. der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085 f. Tz. 94 ff.
  281. - Schulte und WM 2005, 2086, 2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer Volksbank)
  282. in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung
  283. gemäß § 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden
  284. Fassung, im Folgenden: a.F.) zu bejahen sein. Dies setzt aber - neben
  285. einem
  286. Verschulden
  287. der
  288. finanzierenden
  289. Bank
  290. und
  291. der
  292. Schadens-
  293. ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes (vgl. hierzu Senat BGHZ 169,
  294. 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteil vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ
  295. 2007, 3210, 3213 Tz. 20) - zunächst einmal voraus, dass der Anleger in
  296. einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt
  297. worden ist und er deshalb über sein Widerrufsrecht belehrt werden musste. Daran fehlt es hier.
  298. 29
  299. b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Ursächlichkeit
  300. der Verhandlungen in der Haustürsituation am 16. Oktober 1992 für die
  301. auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung
  302. vom 6. November 1992 verneint hat, lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
  303. 30
  304. aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
  305. HWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlun-
  306. - 15 -
  307. gen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu
  308. seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt
  309. eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren
  310. Vertragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang
  311. zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F.
  312. und der Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und
  313. kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385,
  314. 392; Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243,
  315. 1244 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch
  316. bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1
  317. HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist
  318. eine
  319. Frage
  320. der
  321. Würdigung
  322. des
  323. Einzelfalls
  324. (Senat,
  325. Urteile
  326. vom
  327. 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 18. März
  328. 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003 - XI ZR
  329. 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05,
  330. WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich
  331. ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im
  332. Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung
  333. des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die
  334. deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft
  335. werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 aaO und vom
  336. 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 11, jeweils
  337. m.w.Nachw.).
  338. - 16 -
  339. 31
  340. bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht
  341. rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für
  342. Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige
  343. Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von drei Wochen zwischen der Haustürsituation vom 16. Oktober 1992 und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch den Beklagten frühestens am
  344. 6. November 1992 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist
  345. nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung
  346. die zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte notarielle Beurkundung des Angebots zum Abschluss des
  347. Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages berücksichtigt hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Urteile vom
  348. 20. Mai
  349. 2003
  350. - XI ZR
  351. 248/02,
  352. WM 2003,
  353. 1370,
  354. 1372
  355. und
  356. vom
  357. 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997 Tz. 15). Es hätte
  358. daher dem Beklagten der Nachweis oblegen, dass er gleichwohl durch
  359. die Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden ist. Hierzu
  360. fehlt aber ein substantiierter Vortrag.
  361. 32
  362. cc) Entgegen der Ansicht der Revision geben die Urteile des EuGH
  363. vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005,
  364. 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass zu einer Änderung
  365. dieser Rechtsprechung in Richtung auf eine vom Zeitablauf unabhängige
  366. Vermutung für die Kausalität zwischen Haustürsituation und Vertragsabschluss. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember
  367. 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom
  368. - 17 -
  369. 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") hat einen engeren Anwendungsbereich als § 1 HWiG a.F., indem sie lediglich die in einer
  370. Haustürsituation abgeschlossenen Verbraucherverträge erfasst, während
  371. es vorliegend um einen Fall der bloßen Vertragsanbahnung geht. Aufgrund dessen kommt der Richtlinie für die Frage der Kausalität von vornherein keine Bedeutung zu.
  372. 33
  373. 4. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht
  374. auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zur Darlehensrückzahlung verpflichtet ist und die Klägerin nicht auf das Appartement
  375. mit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem
  376. finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile
  377. vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13,
  378. vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und
  379. vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13; jeweils m.w.Nachw.).
  380. 34
  381. a) § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3
  382. Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden
  383. sind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1,
  384. 9 Tz. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007,
  385. 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall.
  386. 35
  387. Die Parteien haben in dem Darlehensvertrag die Stellung von
  388. Grundschulden über insgesamt 243.000 DM als Sicherheit vereinbart.
  389. Dass das Darlehen auch zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite
  390. - 18 -
  391. üblichen Bedingungen gewährt worden ist, ist nach den von der Revision
  392. nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den
  393. Parteien unstreitig.
  394. 36
  395. b) Entgegen der Ansicht der Revision kommen auch eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge Anwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar
  396. nicht nach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 HWiG a.F. widerrufen
  397. werden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des
  398. erkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (vgl. nur BGHZ
  399. 168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,
  400. WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber
  401. hat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung geschaffen, die zum einen keinen Raum für eine teleologische Reduktion lässt
  402. und zum anderen eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet.
  403. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3
  404. BGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb
  405. einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist nicht geeignet, das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu
  406. bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22).
  407. 37
  408. c) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwendungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der
  409. Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf
  410. den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 168, 1, 10
  411. - 19 -
  412. Tz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620,
  413. 622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349
  414. Tz. 14).
  415. 38
  416. d) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung
  417. - auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober
  418. 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer
  419. Volksbank) - keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies
  420. hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai
  421. 2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. auch
  422. Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347,
  423. 2349 Tz. 17 ff.). Die Revision bringt hiergegen nichts Neues vor.
  424. - 20 -
  425. 39
  426. 5. Schließlich hat der Beklagte die Darlehensvaluta auch empfangen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
  427. Berufungsgerichts ist die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein Girokonto des Beklagten ausgezahlt worden.
  428. III.
  429. 40
  430. Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
  431. Nobbe
  432. Müller
  433. Grüneberg
  434. Ellenberger
  435. Maihold
  436. Vorinstanzen:
  437. LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2005 - 12 O 252/04 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 65/05 -