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28 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 3/06
  5. Verkündet am:
  6. 22. Januar 2008
  7. Herrwerth,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom
  15. Dr. h.c. Nobbe
  16. 22. Januar
  17. sowie
  18. die
  19. 2008
  20. durch
  21. Richter
  22. den
  23. Vorsitzenden
  24. Dr. Müller,
  25. Dr. Ellenberger,
  26. Dr. Grüneberg und Maihold
  27. für Recht erkannt:
  28. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
  29. 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
  30. 21. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  31. Von Rechts wegen
  32. Richter
  33. -3-
  34. Tatbestand:
  35. 1
  36. Die Klägerin, eine Bank, und die Beklagten streiten über Ansprüche
  37. im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appartements.
  38. Die Beklagten, eine damals 50-jährige, nur zeitweise arbeitende
  39. 2
  40. Verkäuferin und ihr damals 51 Jahre alter, als Elektriker tätiger Ehemann,
  41. wurden im September 1993 von der Cousine der Beklagten zu 1) und
  42. deren
  43. Lebensgefährten,
  44. die
  45. als
  46. Untervermittler
  47. für
  48. die
  49. P.
  50. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. GmbH & Co. KG) tätig waren, geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem so genannten Boarding-House bei S.
  51. zu erwerben.
  52. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte
  53. Pächterin hotelähnlich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt
  54. von
  55. Gästen
  56. dienen
  57. sollte.
  58. Dieses
  59. von
  60. der
  61. W.
  62. KG (im Folgenden: Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Klägerin finanziert. Nachdem das ursprünglich mit
  63. dem Vertrieb der Appartements beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug die Bauträgerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co.
  64. KG, die mit der Klägerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der
  65. Appartements durch die Anleger finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der P. GmbH & Co. KG war die Klägerin namentlich als Objektfinanziererin benannt. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem
  66. Schreiben der Klägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für
  67. die Käufer der Appartements Treuhandkonten zu führen sowie eine Mit-
  68. -4-
  69. telverwendungskontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der
  70. Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben.
  71. 3
  72. Am 30. September 1993 unterbreitete die Beklagte zu 1) der
  73. T.
  74. GmbH
  75. (im
  76. Folgenden:
  77. Treuhänderin)
  78. ein
  79. notariell
  80. beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. ... Zugleich
  81. erteilte sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie in allen
  82. Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des
  83. Teileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in ihrem Namen
  84. den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die
  85. Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss namens der Beklagten
  86. zu 1) mit der Bauträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes schlossen beide Beklagte - neben einem weiteren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank - persönlich am
  87. 25. Oktober 1993 mit der Klägerin einen Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 116.542,37 DM, das vereinbarungsgemäß durch eine
  88. Grundschuld abgesichert wurde. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000
  89. geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Nettokreditbetrag wurde
  90. dem in dem Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto der Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt.
  91. 4
  92. Das Boarding-House wurde im Februar 1993 fertig gestellt und danach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent
  93. wurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb
  94. -5-
  95. wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der
  96. Appartements zu diesem Zweck gründeten.
  97. 5
  98. Wegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 5. Juli 1999
  99. den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Die Beklagten widerriefen am 18. April 2000 ihre Darlehensvertragserklärungen nach dem
  100. Haustürwiderrufsgesetz, weil sie zum Abschluss des Vertrages aufgrund
  101. eines Besuchs des Vermittlers in ihrer Wohnung veranlasst worden seien.
  102. 6
  103. Die Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre
  104. Kündigung, die Rückzahlung des Darlehens und den Ausgleich des Sollsaldos auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 44.024,16 € nebst Zinsen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, verlangt sie die Zahlung von 29.367,85 € nebst Zinsen. Die
  105. Beklagten sind der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein,
  106. weil sie die Darlehensvaluta nicht empfangen hätten. Darlehensvertrag
  107. und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft, so dass die Klägerin
  108. sich an die Verkäuferin halten müsse. Außerdem stünden ihnen gegen
  109. die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen und wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.
  110. 7
  111. Das Landgericht hat der Klage auf den Hilfsantrag hin stattgegeben
  112. und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der
  113. Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat
  114. unter Hinweis auf BGHZ 168, 1, 22 ff. zugelassenen - Revision verfolgen
  115. die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
  116. -6-
  117. Entscheidungsgründe:
  118. 8
  119. Die Revision ist nicht begründet.
  120. I.
  121. 9
  122. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
  123. Wesentlichen ausgeführt:
  124. 10
  125. Die Beklagten seien verpflichtet, den vom Landgericht zuerkannten
  126. Betrag, gegen dessen Höhe sie keine Einwände erhoben hätten, an die
  127. Klägerin zu zahlen. Diesem Anspruch könnten sie keinen Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in
  128. denen die kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet sei. So bestehe kein Anhaltspunkt für die Vermutung
  129. der Beklagten, die Treuhänderin habe einen Teil des kalkulierten Gesamtaufwandes mit Wissen der Klägerin nicht für die im Treuhandvertrag
  130. genannten Zwecke verwendet. Aufklärungspflichten der Klägerin hätten
  131. auch wegen der im Verkaufsprospekt angesprochenen Mittelverwendungskontrolle, wegen der Scheckzahlungen von der Bauträgerin an die
  132. Generalpächterin und wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfinanziererin nicht bestanden. Für etwaige unrichtige Angaben der Vermittler über
  133. die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung habe die Klägerin nicht einzustehen, weil dies ausschließlich die Rentabilität des Anlageobjekts
  134. -7-
  135. betreffe; ein sonstiges Fehlverhalten des Vermittlers hätten die Beklagten
  136. nicht konkret vorgetragen.
  137. 11
  138. Die Beklagten hätten ihre Darlehensvertragserklärungen auch
  139. nicht wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts die von diesem für September
  140. 1993 festgestellte Haustürsituation nicht (mit-)ursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrages am 25. Oktober 1993 gewesen sei. Aufgrund des zeitlichen Abstandes von vier Wochen und dem zwischenzeitlichen Notartermin sei die Kausalitätsvermutung entfallen. Dass die
  141. Überrumpelungssituation gleichwohl fortbestanden habe, hätten die Beklagten nicht konkret dargetan. Einer Verurteilung der Beklagten entsprechend dem den Hilfsantrag übersteigenden Hauptantrag stehe jedoch das Verbot der reformatio in peius entgegen.
  142. 12
  143. Die Beklagten könnten der Klägerin auch keine Einwendungen aus
  144. dem finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten, und zwar unabhängig
  145. davon, ob dieser wirksam zustande gekommen sei. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2
  146. VerbrKrG a.F. ausgeschlossen. Angesichts dieser Regelung lasse sich
  147. ein solcher auch nicht aus § 242 BGB herleiten.
  148. 13
  149. Schließlich könnten die Beklagten nicht mit Erfolg geltend machen,
  150. die Darlehensvaluta nicht empfangen zu haben. Diese sei - wie von den
  151. Parteien in dem Darlehensvertrag vereinbart - auf das von der Klägerin
  152. für die Beklagten eingerichtete Girokonto ausgezahlt worden.
  153. -8-
  154. II.
  155. 14
  156. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
  157. 15
  158. 1. Das Berufungsgericht hat einen dem Anspruch der Klägerin
  159. entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen
  160. schuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht rechtsfehlerfrei
  161. verneint.
  162. 16
  163. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur
  164. unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen
  165. Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von
  166. Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich
  167. des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen
  168. Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein,
  169. wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung
  170. oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft
  171. oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang
  172. mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne
  173. Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn
  174. sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
  175. Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom
  176. -9-
  177. 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom
  178. 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und
  179. vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 Tz. 15, jeweils
  180. m.w.Nachw.).
  181. 17
  182. b) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht
  183. verneint, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.
  184. 18
  185. aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Aufklärungspflicht der
  186. Klägerin wegen eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs über eine
  187. - von den Beklagten vermutete - doppelte Berechnung der Kosten für
  188. Konzeption und Vertrieb verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt der finanzierenden Bank keine Aufklärungspflicht
  189. über einzelne Bestandteile des Verkaufspreises. Eine Aufklärungspflicht
  190. kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten
  191. oder andere verdeckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verhältnisses
  192. zwischen Gesamtkaufpreis und Verkehrswert so weitgehend ist, dass die
  193. Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises ausgehen
  194. muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektangaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007,
  195. 1831, 1832 Tz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres haben hier die Beklagten aber
  196. weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine sittenwidrige Überteuerung des Appartements haben sie nicht behauptet.
  197. 19
  198. bb) Die Klägerin hat auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf
  199. ihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchführung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt.
  200. - 10 -
  201. 20
  202. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass die Klägerin die Zahlungen vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern
  203. lediglich vorgetragen, dass es im August 1992 und im März 1993 zu - angeblich rechtsgrundlosen - Pre-Opening-Zahlungen und im Zeitraum von
  204. Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen von diesem
  205. Konto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allenfalls
  206. den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende Mittelverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er
  207. lässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle
  208. von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die
  209. Prospektangaben unrichtig (Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR
  210. 37/03, WM 2004, 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt
  211. bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaftung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Beklagten gerade dadurch ein Schaden entstanden ist
  212. (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO S. 622).
  213. 21
  214. Erst recht ist insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick
  215. auf die von den Beklagten vermutete doppelte Berechnung der Kosten
  216. für Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Klägerin übernommene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufsprospekt lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber
  217. nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die
  218. Überprüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile.
  219. 22
  220. cc) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein
  221. deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin
  222. - 11 -
  223. des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers einer Immobilie ist
  224. oder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom
  225. 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624 und vom 20. März
  226. 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50). Ein schwerwiegender
  227. Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu bejahen,
  228. wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007,
  229. 876, 882 Tz. 50). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und
  230. wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Insoweit genügt insbesondere nicht der Hinweis der Revision, "ohne den Vertrieb an das Publikum
  231. sei das Projekt nicht zu finanzieren gewesen". Gegen die Annahme, die
  232. Klägerin könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im Oktober 1993
  233. das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengagements bei der
  234. Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor allem der
  235. Umstand, dass das Boarding-House 1993 fertig gestellt wurde und seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin
  236. erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO).
  237. dd) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Haftung
  238. 23
  239. der Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden auch nicht auf Grundlage der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank bejahen.
  240. - 12 -
  241. 24
  242. (1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.;
  243. 169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05,
  244. WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05,
  245. WM 2007, 1651, 1654 Tz. 24; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts
  246. unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die
  247. Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen
  248. beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter
  249. Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm
  250. benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und
  251. die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der
  252. für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
  253. 25
  254. (2) Ob bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten
  255. Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der Beklagten gegeben ist, wird von der Revision nicht dargelegt. Es wird weder aufgezeigt,
  256. worin die arglistige Täuschung der Beklagten durch den Vermittler oder
  257. - 13 -
  258. den Verkäufer liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll, noch wird
  259. auf die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung, die für eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar
  260. ist, eingegangen. Vielmehr beschränkt sich die Revisionsbegründung auf
  261. eine Bezugnahme auf die vorstehenden abstrakten Grundsätze, ohne
  262. diese mit - für die Revisionsinstanz als wahr zu unterstellendem - Tatsachenvortrag der Beklagten zur arglistigen Täuschung auszufüllen und ohne zu rügen, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen der Beklagten übergangen habe.
  263. 26
  264. 2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass
  265. die Klägerin nicht aus zugerechnetem Verschulden für unrichtige Angaben des Vermittlers über die Rentabilität des Appartements und die Notwendigkeit des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis
  266. der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein
  267. Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen
  268. Belastung der Beklagten unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und
  269. Steuervorteilen sowie zu der Möglichkeit, das Appartement später mit
  270. Gewinn veräußern zu können, betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des
  271. Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteile vom 27. Januar
  272. 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 23. März 2004 - XI ZR
  273. 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,
  274. - 14 -
  275. WM 2005, 828, 829; jeweils m.w.Nachw.; zum verbundenen Geschäft
  276. siehe unten).
  277. 27
  278. 3. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Beklagten gegen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu.
  279. 28
  280. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar zur Umsetzung
  281. der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im
  282. Folgenden: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085 f.
  283. Tz. 94 ff. - Schulte und WM 2005, 2086, 2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer
  284. Volksbank) in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September
  285. 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) zu bejahen sein. Dies setzt
  286. aber - neben einem Verschulden der finanzierenden Bank und der
  287. Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes (vgl. hierzu Senat
  288. BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteil vom 17. April 2007 - XI ZR
  289. 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20) - zunächst einmal voraus, dass
  290. der Anleger in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden ist und er deshalb über sein Widerrufsrecht belehrt werden musste. Daran fehlt es hier.
  291. 29
  292. b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Verhandlungen in der Haustürsituation am 28. September 1993
  293. für die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung vom 25. Oktober 1993 verneint hat, lässt entgegen der Ansicht
  294. der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
  295. - 15 -
  296. 30
  297. aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
  298. HWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen
  299. im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner
  300. späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine
  301. Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der
  302. Vertragserklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach
  303. einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392; Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem
  304. Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage
  305. befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist
  306. (Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung
  307. des Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02,
  308. WM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918,
  309. 920 f., vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom
  310. 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher
  311. Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise
  312. auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt,
  313. ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem
  314. Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich
  315. nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai
  316. 2006 aaO und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832
  317. Tz. 11, jeweils m.w.Nachw.).
  318. - 16 -
  319. 31
  320. bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht
  321. rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für
  322. Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige
  323. Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von vier Wochen zwischen der Haustürsituation vom 28. September 1993 und
  324. der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Beklagten am
  325. 25. Oktober 1993 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist
  326. nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung
  327. die zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte notarielle Beurkundung des Angebots zum Abschluss des
  328. Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages berücksichtigt hat, begegnet - wenngleich insoweit nur die Beklagte zu 1) beteiligt war - ebenfalls
  329. keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Urteile vom 20. Mai 2003
  330. - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR
  331. 94/05, WM 2006, 1995, 1997 Tz. 15). Es hätte daher den Beklagten der
  332. Nachweis oblegen, dass sie gleichwohl durch die Haustürsituation zum
  333. Vertragsschluss bestimmt worden sind. Hierzu fehlt aber ein substantiierter Vortrag.
  334. 32
  335. cc) Entgegen der Ansicht der Revision geben die Urteile des EuGH
  336. vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005,
  337. 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass zu einer Änderung dieser Rechtsprechung in Richtung auf eine vom Zeitablauf unabhängige
  338. Vermutung für die Kausalität zwischen Haustürsituation und Vertragsabschluss. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
  339. - 17 -
  340. betreffend
  341. den
  342. Verbraucherschutz
  343. im
  344. Falle
  345. von
  346. außerhalb
  347. von
  348. Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom
  349. 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") hat einen engeren Anwendungsbereich als § 1 HWiG a.F., indem sie lediglich die in einer
  350. Haustürsituation abgeschlossenen Verbraucherverträge erfasst, während
  351. es vorliegend um einen Fall der bloßen Vertragsanbahnung geht. Aufgrund dessen kommt der Richtlinie für die Frage der Kausalität von vornherein keine Bedeutung zu.
  352. 33
  353. 4. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht
  354. auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten zur Darlehensrückzahlung verpflichtet sind und die Klägerin nicht auf das Appartement
  355. mit der Begründung verweisen können, bei dem Darlehensvertrag und
  356. dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes
  357. Geschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile
  358. vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13,
  359. vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und
  360. vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 13; jeweils m.w.Nachw.).
  361. 34
  362. a) § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3
  363. Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden
  364. sind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1,
  365. 9 Tz. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007,
  366. 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall.
  367. - 18 -
  368. 35
  369. Die Parteien haben in dem Darlehensvertrag die Stellung einer
  370. Grundschuld über 292.000 DM als Sicherheit vereinbart. Dass das Darlehen auch zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist, ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien
  371. unstreitig.
  372. 36
  373. b) Entgegen der Ansicht der Revision kommen auch eine einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge Anwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar
  374. nicht nach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 HWiG a.F. widerrufen
  375. werden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des
  376. erkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft
  377. ausnahmslos
  378. kein
  379. verbundenes
  380. Geschäft
  381. (vgl.
  382. nur
  383. BGHZ 168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR
  384. 340/05, WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung geschaffen, die zum einen keinen Raum für eine teleologische Reduktion
  385. lässt
  386. und
  387. zum
  388. anderen
  389. eine
  390. analoge
  391. Anwendung
  392. des
  393. § 9 VerbrKrG verbietet. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des
  394. § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei
  395. Krediten zum Erwerb einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist nicht geeignet, das Verständnis der zuvor geltenden, anders
  396. lautenden Vorschrift zu bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22).
  397. 37
  398. c) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwendungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der
  399. Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf
  400. - 19 -
  401. den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 168, 1, 10
  402. Tz. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620,
  403. 622 und vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349
  404. Tz. 14).
  405. 38
  406. d) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung
  407. - auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober
  408. 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer
  409. Volksbank) - keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies
  410. hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai
  411. 2006 (BGHZ 168, 1, 10 ff. Tz. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. auch
  412. Senatsurteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347,
  413. 2349 Tz. 17 ff.). Die Revision bringt hiergegen nichts Neues vor.
  414. - 20 -
  415. 39
  416. 5. Schließlich haben die Beklagten die Darlehensvaluta auch empfangen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen
  417. des Berufungsgerichts ist die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein
  418. Girokonto der Beklagten ausgezahlt worden.
  419. III.
  420. 40
  421. Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
  422. Nobbe
  423. Müller
  424. Grüneberg
  425. Ellenberger
  426. Maihold
  427. Vorinstanzen:
  428. LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 507/01 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 50/05 -