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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 21/16
  4. vom
  5. 1. Juni 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:010616BXIZR21.16.0
  8. -2-
  9. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den
  10. Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias
  11. sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwaltes für das
  14. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b
  18. Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
  19. 2
  20. 1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung
  21. bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senat, Beschluss vom 11. April 2003
  22. - XI ZB 5/03, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 27. April 1995 - III ZB 4/95,
  23. NJW-RR 1995, 1016 und vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247
  24. Rn. 2). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren
  25. Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht,
  26. wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat
  27. die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR
  28. 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2).
  29. -3-
  30. 3
  31. 2. Daran fehlt es hier. Der Kläger ist zunächst durch die Rechtsanwälte
  32. Dr. M.
  33. vertreten worden, die die Nichtzulassungsbe-
  34. schwerde eingelegt und danach das Mandat niedergelegt haben. Anschließend
  35. hat Rechtsanwalt K.
  36. die weitere Vertretung des Klägers übernommen und
  37. später das Mandat ebenfalls niedergelegt. Der Kläger legt nicht dar, dass er die
  38. Beendigung der Mandate nicht zu vertreten hat.
  39. 4
  40. a) Der Kläger selbst hat das Mandatsverhältnis zu den Rechtsanwälten
  41. Dr. M.
  42. gekündigt und zur Begründung auf die Rück-
  43. nahme einer Vereinbarung eines Besprechungstermins Bezug genommen. Er
  44. führt aus, dass er feststellen müsse, dass Rechtsanwalt Dr. M.
  45. ohne
  46. Rücksprache auf eine ihm wichtige und nicht verhandelbare Mitarbeit verzichte.
  47. Damit sei sein Vertrauen in die Person von Rechtsanwalt Dr. M.
  48. massiv erschüttert. Aus diesem Grund könne er einer erstellten Ausarbeitung
  49. von Rechtsanwalt Dr. M.
  50. keine vertrauensvolle Akzeptanz entgegen-
  51. bringen. Diesen Ausführungen ist nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass die
  52. Beendigung des Mandats durch ein Verhalten der Rechtsanwälte gerechtfertigt
  53. und nicht vom Kläger selbst zu vertreten ist.
  54. 5
  55. b) Soweit Rechtsanwalt K.
  56. für den Kläger tätig geworden ist, macht
  57. der Kläger geltend, er habe Rechtsanwalt K.
  58. kein Mandat erteilt. Dieser ha-
  59. be keinen Auftrag und keine Vertretungsvollmacht gehabt, für ihn vor dem
  60. Bundesgerichtshof vorstellig zu werden. Diese Darstellung ist unzutreffend. Aus
  61. -4-
  62. den vom Kläger vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er sich mit der
  63. schriftlichen Anfrage und Bitte an Rechtsanwalt K.
  64. gewandt hat, eine Revi-
  65. sion bzw. eine Nichtzulassungsbeschwerde durchzuführen.
  66. Ellenberger
  67. Joeres
  68. Menges
  69. Matthias
  70. Dauber
  71. Vorinstanzen:
  72. LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 19.09.2014 - 12 O 204/13 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.01.2016 - 4 U 155/14 -