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343 lines
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4 years ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 555/16
  5. Verkündet am:
  6. 10. Oktober 2017
  7. Herrwerth,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 495 Abs. 1, § 218 Abs. 1 Satz 1
  19. Auf das Recht, die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, findet § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung.
  20. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16 - OLG Koblenz
  21. LG Mainz
  22. ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR555.16.0
  23. -2-
  24. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  25. vom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die
  26. Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
  27. Dr. Derstadt
  28. für Recht erkannt:
  29. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
  30. des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten
  31. erkannt worden ist.
  32. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
  33. Landgerichts Mainz vom 25. November 2015 in der Fassung des
  34. Beschlusses vom 30. Dezember 2015 wird auch insoweit zurückgewiesen, als auf ihr Rechtsmittel die Beklagte verurteilt worden
  35. ist, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.086,23 € nebst Zinsen
  36. hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
  37. seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen.
  38. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  39. Von Rechts wegen
  40. -3-
  41. Tatbestand:
  42. 1
  43. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen
  44. der Kläger.
  45. 2
  46. Die Kläger schlossen am 26. Februar 2003 zwecks Finanzierung einer
  47. Immobilie einen Darlehensvertrag über 175.000 € mit einem auf zehn Jahre
  48. festen Nominalzinssatz von 4,65% p.a. und einem effektiven Jahreszins von
  49. 4,63%. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags
  50. über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
  51. -4-
  52. -5-
  53. 3
  54. Die Kläger lösten das Darlehen Anfang 2010 gegen Zahlung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" in Höhe von 9.693,70 € ab. Mit Schreiben vom
  55. 13. Oktober 2013 forderten die Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer
  56. Ansicht nach fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf, bis zum 25. Oktober 2013 die
  57. "Vorfälligkeitsentschädigung" zurückzuzahlen. Dies lehnte die Beklagte ab. Mit
  58. Rechtsanwaltsschreiben vom 25. Juni 2014 wiederholten die Kläger den Widerruf.
  59. 4
  60. Die der Beklagten am 18. Juni 2015 zugestellte Klage auf Rückzahlung
  61. der "Vorfälligkeitsentschädigung" nebst Zinsen seit dem 26. Oktober 2013,
  62. hilfsweise seit dem 19. Juli 2014, und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter
  63. Anwaltskosten in Höhe von 1.219,04 € nebst Rechtshängigkeitszinsen hat das
  64. Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht
  65. unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil
  66. teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger - wie beantragt
  67. "als Gesamtgläubiger" - 9.693,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2013 und weitere
  68. 1.086,23 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen. Die von der Beklagten im Verlauf
  69. des Berufungsverfahrens erklärte hilfsweise Aufrechnung mit einem (eigenen)
  70. Anspruch auf "Nutzungsersatz" hat das Berufungsgericht in den Urteilsgründen
  71. dahin beschieden, der Beklagten stehe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte
  72. Anspruch nicht zu. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte, die auf die Hilfsaufrechnung nicht zurückkommt, die vollständige Zurückweisung der klägerischen Berufung.
  73. -6-
  74. Entscheidungsgründe:
  75. 5
  76. Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
  77. I.
  78. 6
  79. Das
  80. Berufungsgericht
  81. hat
  82. zur
  83. Begründung
  84. seiner
  85. Entscheidung
  86. (OLG Koblenz, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 8 U 1325/15, juris) - soweit für das
  87. Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
  88. 7
  89. Zwischen den Parteien sei im Februar 2003 ein Verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen, so dass den Klägern das mit Schreiben vom
  90. 13. Oktober 2013 ausgeübte Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss des
  91. Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen.
  92. 8
  93. Durch die Verwendung des Wortes "frühestens" bei der Beschreibung
  94. der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe die Beklagte die
  95. Kläger über die Bedingungen des Widerrufs undeutlich unterrichtet. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgeblichen Fassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster
  96. nicht vollständig entsprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei
  97. die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch 2013
  98. hätten erklären können.
  99. 9
  100. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss des
  101. Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf
  102. Erstattung des Aufhebungsentgelts entgegen.
  103. -7-
  104. 10
  105. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt. Das Verhalten eines Verbrauchers, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis habe, lasse keinen Schluss darauf zu, er werde von
  106. dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Beklagte
  107. könne ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen,
  108. weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt habe. Für die Beklagte habe die Möglichkeit
  109. der Nachbelehrung bestanden. Jedenfalls während der Laufzeit des Darlehensvertrags sei ihr zuzumuten gewesen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre hergerührt habe und sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.
  110. 11
  111. Ein Anspruch der Beklagten auf "Wertersatz für die Nutzung des Darlehens", den die Beklagte hilfsweise zur Aufrechnung gestellt habe, bestehe
  112. nicht. Umgekehrt stehe den Klägern ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich
  113. verauslagter Anwaltskosten nur in reduziertem Umfang zu.
  114. 12
  115. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede gehe ins Leere. Der
  116. Widerruf sei nicht deshalb unwirksam, weil etwa ein Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verjährt sei. Das Widerrufsrecht
  117. entstehe von Gesetzes wegen und sei von einem Anspruch dieser Art nicht abhängig.
  118. II.
  119. 13
  120. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
  121. in allen Punkten stand.
  122. -8-
  123. 14
  124. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt,
  125. den Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen,
  126. ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach
  127. § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22
  128. Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem
  129. 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen.
  130. 15
  131. 2. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 13. Oktober 2013 noch nicht
  132. abgelaufen gewesen.
  133. 16
  134. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung informierte mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist
  135. (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18).
  136. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß
  137. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem
  138. 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung kann sich
  139. die Beklagte, die unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" den Gestaltungshinweis 8 nicht vollständig umgesetzt hat, nicht berufen (vgl. Senatsurteil
  140. vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 27, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Das Berufungsgericht hat außerdem richtig erkannt,
  141. dass die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen
  142. der Kläger auch noch nach vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrags widerrufen werden konnten (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 28).
  143. 17
  144. 3. Richtig ist das Berufungsgericht überdies zu der Auffassung gelangt,
  145. der Widerruf sei nicht in entsprechender Anwendung des § 218 Abs. 1 Satz 1
  146. BGB unwirksam.
  147. -9-
  148. 18
  149. Das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht verjährt anders als die aus dem
  150. Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht (BGH, Urteil vom
  151. 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, WM 2015, 227 Rn. 34). Es entsteht auch
  152. nicht aufgrund der Verletzung der Pflicht des Unternehmers, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, sondern ohne Rücksicht auf die Fehlerhaftigkeit oder Fehlerfreiheit der Widerrufsbelehrung von Gesetzes wegen. Da
  153. es nicht an einen Anspruch auf fehlerfreie Belehrung anknüpft, könnte es auch
  154. nicht mit einem solchen Anspruch verjähren. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB ist deshalb nicht auf das Widerrufsrecht anwendbar (OLG Brandenburg, Urteil vom
  155. 9. August 2017 - 4 U 112/16, juris Rn. 69 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom
  156. 28. März 2017 - 17 U 58/16, juris Rn. 52; OLG Düsseldorf, Urteil vom
  157. 3. November 2016 - 6 U 50/16, juris Rn. 30; Protzen, NJW 2016, 3479, 3480;
  158. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl., § 218 Rn. 10; MünchKommBGB/
  159. Grothe, 7. Aufl., § 218 Rn. 3; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014,
  160. § 218 Rn. 12; aA Seggewiße/Weber, BKR 2016, 286 ff.).
  161. 19
  162. 4. Revisionsrechtlicher Überprüfung anhand der neueren Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105
  163. Rn. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016
  164. - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 - XI ZR
  165. 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.) nicht stand halten aber die Erwägungen, mit
  166. denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat.
  167. Dass die Beklagte davon ausging oder ausgehen musste, die Kläger hätten von
  168. ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmeinung des
  169. Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni
  170. 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 53 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06,
  171. WM 2007, 1940 Rn. 8). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte "die
  172. Situation selbst herbeigeführt hat", weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen
  173. - 10 -
  174. - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung
  175. ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteil vom
  176. 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, aaO, Rn. 41). Das gilt in besonderem Maße, wenn
  177. die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers
  178. zurückgeht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 30; Senatsbeschluss
  179. vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8).
  180. 20
  181. 5. Unzutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger
  182. seien Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Mitgläubigerschaft ist die Regel, Gesamtgläubigerschaft die Ausnahme (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl.,
  183. § 432 Rn. 1). Das gilt auch im Anwendungsbereich der §§ 346 ff. BGB (MünchKommBGB/Gaier, 7. Aufl., § 351 Rn. 5; aA Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 117). Zwar konnte jeder der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gesondert widerrufen. Sowohl der - hier erklärte - Widerruf beider Kläger als auch der Widerruf
  184. nur eines der Kläger - dann nach § 139 BGB - führen aber dazu, dass sich der
  185. Darlehensvertrag im Verhältnis zu sämtlichen Klägern in ein (einheitliches)
  186. Rückgewährschuldverhältnis umwandelt (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober
  187. 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 22). Aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultiert eine (einfache) Forderungsgemeinschaft, die die Kläger zu Mitgläubigern nach § 432 BGB macht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember
  188. 2014 - 13 U 205/13, juris Rn. 87; Palandt/Grüneberg, aaO, Rn. 3).
  189. 21
  190. 6. Nach Maßgabe des nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteils vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.)
  191. rechtsfehlerhaft sind schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu,
  192. die Beklagte habe sich mit Ablauf des 25. Oktober 2013 in Schuldnerverzug
  193. - 11 -
  194. befunden und schulde den Klägern daher Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten. Anders als von der Revisionserwiderung
  195. vertreten, waren auch die Kläger aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs
  196. der Beklagten zur Rückgewähr verpflichtet. Die von ihnen geschuldeten Leistungen haben sie der Beklagten nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht
  197. den Klägern auch unzutreffend aus § 291 BGB bereits ab dem Tage der Zustellung der Klageschrift am 18. Juni 2015 Prozesszinsen zugesprochen. Die
  198. Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1
  199. BGB indessen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 103, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
  200. III.
  201. 22
  202. Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil
  203. der Beklagten entschieden hat, schon wegen der rechtsfehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwirkung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO).
  204. Insoweit stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561
  205. ZPO).
  206. IV.
  207. 23
  208. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Kläger die Beklagte
  209. zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt hat, ist die
  210. Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil den Klägern unter
  211. - 12 -
  212. keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein entsprechender Anspruch zusteht (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 34 f.).
  213. V.
  214. 24
  215. Im Übrigen ist die Sache, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der
  216. Beklagten erkannt hat, nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen
  217. Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
  218. (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  219. 25
  220. Das Berufungsgericht wird sich mit dem Einwand der Beklagten zu befassen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger habe § 242 BGB
  221. entgegen gestanden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15,
  222. BGHZ 211, 105 Rn. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom
  223. 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30 f. und vom 14. März
  224. 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.; Senatsbeschluss vom 12. September 2016 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8).
  225. 26
  226. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, der Darlehensvertrag sei nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, wird
  227. es seine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung zur Klarstellung aufzuheben
  228. haben (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, BGHZ 200, 121
  229. Rn. 36).
  230. 27
  231. Sollte das Berufungsgericht zu dem Resultat gelangen, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, wird es wie oben ausgeführt zu berücksichtigen haben,
  232. dass die Kläger Mitgläubiger nach § 432 BGB der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB
  233. in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff.
  234. - 13 -
  235. BGB resultierenden Ansprüche sind. Sollten die Kläger ihren Antrag nicht entsprechend anpassen, wird das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 308
  236. Abs. 1 ZPO, weil insoweit nur ein Minus in Rede steht (vgl. Senatsurteil vom
  237. 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1434), im Falle einer Verurteilung
  238. der Beklagten die Kläger "als Mitgläubiger" zu bezeichnen haben.
  239. 28
  240. Schließlich wird das Berufungsgericht bei der Entscheidung über den
  241. geltend gemachten Zinsanspruch das Senatsurteil vom 21. Februar 2017
  242. (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) zu den Voraussetzungen des Verzugs
  243. des Rückgewährschuldners zu beachten haben.
  244. Ellenberger
  245. Grüneberg
  246. Menges
  247. Maihold
  248. Derstadt
  249. Vorinstanzen:
  250. LG Mainz, Entscheidung vom 25.11.2015 - 5 O 96/15 OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.10.2016 - 8 U 1325/15 -