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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 552/15
  5. Verkündet am:
  6. 8. November 2016
  7. Herrwerth,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. ja
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 305 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl, Cb,
  19. § 488
  20. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel
  21. "§ 10 Darlehensgebühr
  22. Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2
  23. % des Bauspardarlehens … fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen
  24. (Darlehensschuld)."
  25. unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und
  26. ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
  27. unwirksam.
  28. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15 - OLG Stuttgart
  29. LG Heilbronn
  30. ECLI:DE:BGH:2016:081116UXIZR552.15.0
  31. -2-
  32. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  33. vom 8. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger,
  34. die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges
  35. für Recht erkannt:
  36. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des
  37. 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November
  38. 2015 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 2015 abgeändert.
  39. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall
  40. der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
  41. 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder
  42. Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, die nachfolgende oder eine mit
  43. dieser inhaltsgleichen Klausel in Darlehensverträgen zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen
  44. wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
  45. "§ 10 Darlehensgebühr
  46. Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr
  47. in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß
  48. § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."
  49. -3-
  50. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 € nebst Zinsen
  51. hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2015 zu zahlen.
  52. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  53. Von Rechts wegen
  54. Tatbestand:
  55. 1
  56. Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG
  57. eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihren für eine Vielzahl
  58. von Verträgen vorformulierten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
  59. "Tarif N Fassung Juli 2002" (nachfolgend: ABB) folgende Bestimmung:
  60. "§ 10 Darlehensgebühr
  61. Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr
  62. in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß
  63. § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."
  64. 2
  65. In diesen Bedingungen heißt es unter anderem weiter:
  66. "§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
  67. -4-
  68. (5) Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. …"
  69. 3
  70. Der Kläger wendet sich mit seiner der Beklagten am 19. Februar 2015
  71. zugestellten Klage gegen die Darlehensgebühr in Höhe von 2%. Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
  72. nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche
  73. Klausel gegenüber Privatkunden in Darlehensverträgen zu verwenden. Darüber
  74. hinaus begehrt er Abmahnkosten in Höhe von 260 € nebst Prozesszinsen.
  75. 4
  76. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsund Zahlungsbegehren weiter.
  77. Entscheidungsgründe:
  78. 5
  79. Die Revision hat Erfolg.
  80. I.
  81. 6
  82. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BKR 2016, 63 ff.
  83. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
  84. ausgeführt:
  85. -5-
  86. 7
  87. Die beanstandete Klausel, deren Kontrollfähigkeit unterstellt, benachteilige den Kunden nicht unangemessen. Maßgebend sei nicht das Leitbild eines
  88. Darlehensvertrags, sondern das durch Besonderheiten, hauptsächlich durch
  89. das Bausparkassengesetz geprägte Leitbild für Bausparverträge, das von einer
  90. Darlehensgebühr ausgehe. Die Darlehensgebühr sei seit Jahrzehnten allgemein gebräuchlich, was aufgrund von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang
  91. mit Bausparverträgen gerichtsbekannt sei. Der Gesetzgeber habe um die Üblichkeit einer solchen Gebühr gewusst und sei dieser nicht entgegengetreten.
  92. Die Einbeziehung der Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses sei ein Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber sie nicht für unstatthaft halte. Darüber hinaus habe er die Gebühr dadurch gebilligt, dass er den
  93. Abschluss von Bausparverträgen durch eine Bausparprämie, vermögenswirksame Leistungen, die Aufnahme in den Kanon staatlich geförderter Altersvorsorge und durch steuerliche Begünstigungen gefördert habe. Ein vom Gesetzgeber im Grundsatz akzeptiertes "Vorgehen" könne nicht durch die Rechtsprechung mittels des allgemeinen Rechtsgedankens der Unbilligkeit verboten werden.
  94. 8
  95. Das derzeit niedrige Marktzinsniveau und dessen Auswirkungen zeigten,
  96. dass der Argumentation des Klägers, der Bausparer habe bereits durch den
  97. Verzicht auf eine marktkonforme Guthabenverzinsung eine Leistung für den
  98. Anspruch auf ein günstiges Festdarlehen erbracht, nicht zu folgen sei. Entfiele
  99. die Darlehensgebühr, würde diese auf die Abschlussgebühr umgelegt, was zu
  100. einer Lastenverschiebung innerhalb der Bauspargemeinschaft zugunsten derjenigen führen würde, die ein Bauspardarlehen aufnehmen.
  101. 9
  102. Der Umstand, dass die Darlehensgebühr nicht anteilig zurückerstattet
  103. werde, wenn der Bausparer das Bauspardarlehen vor Fälligkeit tilge, führe nicht
  104. zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil es dem Bausparer frei stehe,
  105. -6-
  106. ob er davon Gebrauch mache. Darüber hinaus entstehe dem vorfällig tilgenden
  107. Kunden keine Mehrbelastung, da seine nominale Gesamtbelastung in der Darlehensphase sinke. Höher werde allein der effektive Jahreszins.
  108. II.
  109. 10
  110. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in wesentlichen
  111. Punkten nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß
  112. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung
  113. der angegriffenen Klausel.
  114. 11
  115. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich
  116. bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach
  117. § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die BaFin gemäß §§ 3, 8 und 9 Bausparkassengesetz
  118. (nachfolgend: BSpkG), die auf die Berücksichtigung der Besonderheiten des
  119. Bausparvertrags und der Vorschriften des Bausparkassengesetzes ausgerichtet
  120. ist, führt zu keiner Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB
  121. (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452,
  122. 1454, vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055 und vom
  123. 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 17 f.).
  124. 12
  125. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen die Wirksamkeit der
  126. Entgeltklausel bejaht.
  127. -7-
  128. 13
  129. a) Die Wirksamkeit von formularmäßig in Bauspardarlehensverträgen
  130. vereinbarten Darlehensgebühren wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
  131. 14
  132. aa) Nach einer Meinung werden solche Vereinbarungen für zulässig gehalten, wobei - mit unterschiedlicher Begründung - teilweise schon die Kontrollfähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine mit diesen verbundene
  133. unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (OLG Hamburg, BeckRS
  134. 2013, 19671; OLG Hamm, WM 2010, 702, 705 (Agio-Klausel); LG Hamburg,
  135. WM 2009, 1315, 1317 f.; LG Dortmund, BeckRS 2009, 18346 (Agio-Klausel);
  136. LG Aachen, BeckRS 2015, 17013; LG Stuttgart, ZIP 2015, 2165, 2168; AG
  137. Mainz, ZIP 2015, 1675 f.; AG Ludwigsburg, Urteil vom 12. Juni 2015 - 5 C
  138. 25/15, juris Rn. 20 ff.; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 5 Anm. 31; Batereau, WuB IV C. § 307 BGB
  139. 3.09; Haertlein, WM 2014, 189, 201; ders., BKR 2015, 505, 508 f.; Herresthal,
  140. ZIP 2015, 1949, 1954 ff.; Edelmann, WuB 2015, 653, 654 ff.; Herzog, Bausparkassen-Bedingungen und AGB-Kontrolle, 2006, S. 262; Bruchner/Krepold in
  141. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 132).
  142. 15
  143. bb) Die Gegenauffassung nimmt an, dass formularmäßige Vereinbarungen von Darlehensgebühren in Bauspardarlehensverträgen der Inhaltskontrolle
  144. unterliegen und Bausparkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben
  145. unangemessen benachteiligen (LG Frankfurt, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2-05 O
  146. 452/12, juris Rn. 41 f.; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris;
  147. AG Ludwigsburg, VuR 2015, 342, 343 f.; Maier, VuR 2015, 342, 345 f.; Kronenburg in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 19; Schwintowski in Herberger/Martinek/
  148. Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 488 Rn. 23.2, anders in Rn. 23.4 und
  149. 23.5; differenzierend Servatius, ZfIR 2016, 12, 22).
  150. -8-
  151. 16
  152. b) Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung. Die in § 10 ABB getroffene Regelung zur Darlehensgebühr unterliegt der Inhaltskontrolle nach
  153. § 307 Abs. 1 und 2 BGB (dazu 3.). Sie hält dieser entgegen der Auffassung des
  154. Berufungsgerichts nicht stand (dazu 4.).
  155. 17
  156. 3. Die beanstandete Klausel unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der
  157. Inhaltskontrolle.
  158. 18
  159. a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche
  160. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen
  161. Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte
  162. zusätzlich angebotene Sonderleistung. Allerdings kann ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation
  163. ist (Senatsurteile vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289, vom
  164. 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 23, 42 und vom 16. Februar
  165. 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 23, 29 f. zur Veröffentlichung in BGHZ
  166. vorgesehen). Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009
  167. - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12,
  168. BGHZ 201, 168 Rn. 24 und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016,
  169. 699 Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, jeweils mwN).
  170. -9-
  171. 19
  172. b) Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält eine kontrollfähige
  173. Preisnebenabrede in diesem Sinne. Nach der in der Klausel getroffenen Regelung dient die Darlehensgebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für
  174. Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.
  175. 20
  176. aa) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom
  177. 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014
  178. - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR
  179. 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12). Dabei ist, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem
  180. objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen.
  181. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR
  182. 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66
  183. Rn. 21, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 und
  184. vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12).
  185. 21
  186. bb) Nach diesen Maßstäben regelt die Klausel ein Entgelt für Verwaltungsaufwand der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen.
  187. 22
  188. (1) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. LG Stuttgart, BKR 2016,
  189. 129, 131; LG Aachen, Urteil vom 13. August 2015 - 2 S 116/15, juris Rn. 13 f.;
  190. AG Ludwigsburg, Urteil vom 12. Juni 2015 - 5 C 25/15, juris Rn. 24 ff.; AG
  191. Mainz, ZIP 2015, 1675 f.; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski,
  192. Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 132; Edelmann, WuB 2015, 653, 654;
  193. Haertlein, WM 2014, 189, 195; Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1954 f.) handelt es
  194. - 10 -
  195. sich bei der laufzeitunabhängig ausgestalteten Darlehensgebühr nicht um ein
  196. neben dem Zins vereinbartes (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung. Denn das
  197. Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta lässt sich grundsätzlich nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt und in einen
  198. laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalüberlassung aufspalten (Senatsurteil vom
  199. 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 45 f. mwN). Gemäß § 488
  200. Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung
  201. zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht. Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im
  202. Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit
  203. ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten. Aus diesem Grund kann eine laufzeitunabhängige Darlehensgebühr, wie sie in der von der Beklagten hier verwendeten Klausel bestimmt ist, gemessen an § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle
  204. entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 46 mwN). Daran ändert auch die Bezeichnung der Darlehensgebühr als "Agio" durch die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung nichts, da es sich vorliegend nicht um ein laufzeitabhängiges Entgelt,
  205. sondern um eine unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Kapitalnutzung
  206. anfallende Gebühr handelt (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR
  207. 454/14, WM 2016, 699 Rn. 23, 29 f. zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  208. 23
  209. (2) Für im Rahmen von Bausparverträgen abgeschlossene Darlehensverträge gilt insoweit nichts anderes (AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015
  210. - 10 C 133/15, juris Rn. 39 ff. und AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C
  211. 714/15, juris Rn. 20), da Bauspardarlehen als Gelddarlehen (vgl. § 1 Abs. 1
  212. Satz 1 BSpkG) in Form von Tilgungsdarlehen (Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 546a; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 491
  213. - 11 -
  214. Rn. 49) ebenfalls dem Pflichtenprogramm des § 488 Abs. 1 BGB unterfallen
  215. (Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke,
  216. Stand: 30. Dezember 2011, Bausparbedingungen Rn. 5). Auch das Bausparkassengesetz enthält keine davon abweichenden Regelungen.
  217. 24
  218. Für die Auffassung der Revisionserwiderung, die Darlehensgebühr stelle
  219. eine Gegenleistung für die von der Beklagten im Rahmen des Bausparvertrags
  220. insgesamt erbrachten (Haupt-)Leistungen dar, fehlt schon im Wortlaut der angegriffenen Klausel jeglicher Anhaltspunkt. § 10 ABB spricht von einer "Darlehensgebühr", die mit Beginn der Darlehensauszahlung fällig wird. Danach wird
  221. die Gebühr allein durch die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ausgelöst.
  222. Dass sie allgemein der Abgeltung von Hauptleistungen aus dem Bausparvertrag insgesamt dienen soll, lässt sich der Klausel gerade nicht entnehmen, zumal die Gebühr auch nicht in der Ansparphase, sondern nur dann anfällt, wenn
  223. der Bausparer ein Bauspardarlehen tatsächlich aufnimmt.
  224. 25
  225. (3) Die Darlehensgebühr stellt sich entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar.
  226. 26
  227. a) Zutreffend weist die Revisionserwiderung allerdings darauf hin, dass
  228. die Bausparkunden der Beklagten gemäß § 11 Abs. 5 ABB berechtigt sind,
  229. während der Zinsfestschreibungsperiode jederzeit Sondertilgungen zu leisten,
  230. ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen, und dass
  231. die Einräumung eines Sondertilgungsrechts im Rahmen eines Darlehensvertrags eine zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellen kann. Denn eine für
  232. eine bestimmte Zeit abgeschlossene, verzinsliche Darlehensschuld - wie die
  233. hier vorliegende - kann ohne entsprechende Parteivereinbarung nicht vorzeitig
  234. zurückgezahlt werden, sofern kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB besteht
  235. - 12 -
  236. (vgl. zu einer klauselmäßig gesondert vergütungsfähigen Sonderleistung in einem solchen Fall Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016,
  237. 699 Rn. 25 ff.).
  238. 27
  239. b) Für die von der Revisionserwiderung zugrunde gelegte Auslegung, die
  240. Darlehensgebühr sei Entgelt für das gemäß § 11 Abs. 5 ABB bestehende Sondertilgungsrecht der Bausparkunden, fehlen aber tragfähige Anhaltspunkte. Die
  241. in § 10 ABB zur Darlehensgebühr getroffene Regelung weist nämlich keinen
  242. Bezug, geschweige denn ein Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem den Kunden
  243. nach § 11 Abs. 5 ABB eingeräumten Sondertilgungsrecht auf. Auch in der Bezeichnung als "Darlehensgebühr" kommt nicht zum Ausdruck, dass das Entgelt
  244. zur Abgeltung des Sondertilgungsrechts der Bausparkunden erhoben werden
  245. sollte.
  246. 28
  247. Zutreffend ist deshalb die Auslegung verschiedener Instanzgerichte
  248. (OLG Hamburg, BeckRS 2013, 19671; LG Frankfurt, Urteil vom 20. Juni 2013
  249. - 2-05 O 452/12, juris Rn. 42; LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1717 f.; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 18 f.), nach der mit der
  250. Darlehensgebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung, sondern Aufwand
  251. für Verwaltungstätigkeiten der Beklagten abgegolten wird, der bei dieser im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.
  252. 29
  253. Das belegt die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung "Darlehensgebühr". Bei einer Gebühr handelt es sich regelmäßig um Entgelt für eine
  254. konkrete - regelmäßig von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - erbrachte
  255. Leistung. Entsprechend wird auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Gebühr
  256. ein Betrag bezeichnet, der für eine konkrete Dienstleistung zu entrichten ist (vgl.
  257. Duden online, Stand: 6. April 2016, Stichwort "Gebühr"). Indem die Beklagte
  258. dem Begriff der Gebühr den Zusatz "Darlehen" vorangestellt hat, wird verdeut-
  259. - 13 -
  260. licht, dass die Dienstleistung, für die der Bausparer das Entgelt bezahlen soll,
  261. im Zusammenhang mit dem aufgenommenen Bauspardarlehen stehen muss.
  262. Eine weitere Konkretisierung der Entgeltklausel findet sich in den von der Beklagten verwendeten Geschäftsbedingungen nicht. Danach soll mit der Darlehensgebühr keine - ungenannt gebliebene - zusätzliche Sonderleistung abgegolten werden, sondern Aufwand für Verwaltungstätigkeiten, die von der Beklagten im Zusammenhang mit Bauspardarlehen erbracht werden. Der im allgemeinen Sprachgebrauch auch verwandte Begriff des Bearbeitungsentgelts
  263. wird im Darlehensrecht ebenso dahin verstanden, dass es sich um eine einmalige, pauschale Vergütung für den mit der Darlehensbearbeitung verbundenen
  264. Verwaltungsaufwand der Bank handelt (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR
  265. 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28 mwN).
  266. 30
  267. Zu den Verwaltungsaufwendungen in diesem Sinne gehören Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausfertigung und Prüfung des Darlehensvertrags, mit der Ausreichung der Darlehensvaluta und mit Abwicklungs-,
  268. Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten nach Vertragsschluss entstehen (vgl.
  269. zum Verbraucherdarlehen Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12,
  270. BGHZ 201, 168 Rn. 29 und zum Bauspardarlehen Schäfer/Cirpka/Zehnder,
  271. Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 5 Anm. 31),
  272. sowie Aufwendungen, die für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit
  273. der Kreditsicherung durch Beleihung von Grundstücken anfallen (vgl. schon
  274. BFH, WM 1969, 996, 997), weil die Gewährung von Bauspardarlehen gemäß
  275. § 7 BSpkG aF in der Regel nur mit grundpfandrechtlicher Besicherung zulässig
  276. ist.
  277. 31
  278. 4. Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Darlehensgebühr hält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie weicht nach den vom Senat in ständiger Rechtspre-
  279. - 14 -
  280. chung angewendeten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR
  281. 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.)
  282. von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Bausparkunden der Beklagten auch unangemessen benachteiligt,
  283. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
  284. 32
  285. a) Die Klausel weicht durch die Festlegung einer laufzeitunabhängigen
  286. Darlehensgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
  287. ab.
  288. 33
  289. aa) Das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung ist
  290. nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig
  291. ausgestaltet. Dieses Leitbild ist in seinem Kern der Disposition des Verwenders
  292. Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen, weil die gesetzliche Regelung
  293. einer laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR
  294. 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 mwN).
  295. 34
  296. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind weiter
  297. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen
  298. Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten
  299. auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven
  300. Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne
  301. dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f., vom
  302. - 15 -
  303. 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 mwN und vom 16. Februar
  304. 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 39).
  305. 35
  306. bb) Die in der angegriffenen Klausel geregelte Darlehensgebühr ist laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild
  307. des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die
  308. Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR
  309. 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f. und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14,
  310. WM 2016, 699 Rn. 40). Weiter ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht vereinbar, weil die Darlehensgebühr nach der maßgebenden Auslegung der Abdeckung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende
  311. Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten
  312. überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 48 ff.).
  313. 36
  314. (1) Die angegriffene Klausel ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags und nicht an einem durch Besonderheiten geprägten Leitbild für Bauspardarlehensverträge zu
  315. messen. Bei einem Bauspardarlehensvertrag handelt es sich um einen Darlehensvertrag (vgl. MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 491 Rn. 49;
  316. Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 546a), dessen vertragstypische Pflichten in § 488 Abs. 1 BGB geregelt sind (vgl. Fandrich in Graf von
  317. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: 30. Dezember 2011,
  318. Bausparbedingungen Rn. 5). Mithin ist auch für ein Bauspardarlehen nach der
  319. gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 BGB das Entgelt laufzeitabhängig zu
  320. leisten.
  321. - 16 -
  322. 37
  323. (2) Keine der Besonderheiten eines Bausparvertrags, etwa die Zuteilung
  324. der im Rahmen von Bauspardarlehen durch die Bausparkassen bereitgestellten
  325. Finanzmittel aus Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen der Bausparer oder
  326. die zweckgebundene Gewährung von Bauspardarlehen nur für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 BSpkG, begründen für das
  327. Bauspardarlehen ein vom allgemeinen Darlehensrecht abweichendes gesetzliches Leitbild. Ebenso führt die einen Bausparvertrag kennzeichnende Verknüpfung von Bauspareinlagen und Bauspardarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BSpkG)
  328. unabhängig davon, ob man den Bauspardarlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag als (aufschiebend bedingt) abgeschlossen ansieht (so Mülbert/
  329. Schmitz in Festschrift Horn, 2006, S. 777, 778 f.; Staudinger/Mülbert, BGB,
  330. Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., Vor § 488
  331. Rn. 29; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 1 Anm. 13) oder ob man von einem separaten (späteren)
  332. Abschluss des Bauspardarlehensvertrags ausgeht (so Erman/Saenger, BGB,
  333. 14. Aufl., Vor §§ 488-490 Rn. 27; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1198 f.;
  334. Kronenburg in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Fandrich in Graf von Westphalen,
  335. aaO), nicht zu einem bausparspezifisch geprägten gesetzlichen Leitbild für
  336. Bauspardarlehen (zutreffend AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C
  337. 714/15, juris Rn. 24; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15,
  338. juris Rn. 47 ff.; zweifelnd LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1718; aA LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1318; Haertlein, BKR 2015, 505, 508; ders., WM 2014,
  339. 189, 195; Servatius, ZfIR 2016, 12, 20 f.; Edelmann, WuB 2015, 653, 655).
  340. Denn die mit einem Bauspardarlehen verbundenen charakteristischen Hauptleistungspflichten - die Bereitstellung der Darlehensvaluta einerseits sowie die
  341. Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen andererseits - ergeben sich in
  342. beiden Fällen nicht aus speziellen Regelungen des Bausparkassengesetzes,
  343. - 17 -
  344. sondern aus § 488 Abs. 1 BGB. Das allgemeine gesetzliche Programm der
  345. Hauptleistungspflichten im Darlehensrecht erfährt durch die bausparvertragliche
  346. Verknüpfung von Bauspardarlehen und Bauspareinlagen weder eine Einschränkung noch eine Erweiterung.
  347. 38
  348. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom
  349. 7. Dezember 2010 (XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46). Gegenstand dieses
  350. Verfahrens war nicht eine Gebühr für den Darlehensvertrag, sondern eine Abschlussgebühr, die zu Beginn der Ansparphase bei Abschluss des Bausparvertrags zu zahlen ist. Das dabei geltende Pflichtenprogramm weist keinen Bezug
  351. zu § 488 Abs. 1 BGB und dem sich daraus ergebenden Leitbild eines Darlehensvertrags auf.
  352. 39
  353. Auch § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG begründet kein von § 488 Abs. 1 BGB abweichendes Leitbild für Bauspardarlehen. Nach dieser Vorschrift müssen Bestimmungen über die den Bausparkunden berechneten Kosten und Gebühren in
  354. den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge enthalten sein. Damit wird
  355. allerdings kein besonderes, von § 488 Abs. 1 BGB abweichendes Recht zur
  356. Entgelterhebung geregelt (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10,
  357. BGHZ 187, 360 Rn. 39), sodass § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG genauso wenig wie
  358. den § 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 und § 501 BGB (vgl. hierzu Senatsurteil vom
  359. 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 68) ein leitbildprägender Charakter beizumessen ist.
  360. 40
  361. Die Bausparer einer Bausparkasse bilden auch kein Sondervermögen
  362. oder eine sonstige Bruchteilsgemeinschaft, sodass der bepreiste Aufwand nicht
  363. die Erfüllung von eigenen Verwaltungsaufgaben einer solchen Gemeinschaft
  364. betrifft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, WM
  365. 2016, 2116 Rn. 29 ff.), sondern schließen jeweils eigenständige Spar- und Dar-
  366. - 18 -
  367. lehensverträge mit der Bausparkasse als Kreditinstitut (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2
  368. BSpKG). Damit handelt die Bausparkasse bei der Gewährung der Bauspardarlehen im eigenen Interesse und nicht als Verwalterin eines Sondervermögens
  369. der Bausparer.
  370. 41
  371. b) Die Abweichungen der streitigen Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Beklagten auch unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
  372. BGB.
  373. 42
  374. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken
  375. der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999
  376. - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12,
  377. BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016,
  378. 699 Rn. 43). Hinreichende Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung (Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95,
  379. BGHZ 133, 10, 15 f., vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344,
  380. 349, vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 und vom
  381. 16. Februar 2016, aaO) gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die
  382. Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Die Abweichungen vom
  383. gesetzlichen Leitbild sind insbesondere weder sachlich gerechtfertigt noch wird
  384. der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt (vgl. Senatsurteile
  385. vom 14. Januar 2014, aaO mwN und vom 16. Februar 2016, aaO).
  386. 43
  387. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Gesetzgeber mit der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG angeordneten Pflicht, den Bausparern
  388. berechnete Kosten und Gebühren in die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge aufzunehmen, die Erhebung von Darlehensgebühren in Bauspar-
  389. - 19 -
  390. darlehensverträgen nicht zugleich sachlich gebilligt (vgl. zur Abschlussgebühr
  391. bereits Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360
  392. Rn. 38 f.; zutreffend insoweit auch Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1956). Er mag
  393. angesichts einer üblichen Vertragspraxis davon ausgegangen sein, dass Bausparern in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Kosten und Gebühren berechnet werden (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/8089, S. 18). Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtswirksamkeit bestimmter Kosten und Gebühren unabhängig von der Art ihrer Ausgestaltung im Einzelnen zu regeln oder zu billigen,
  394. lässt sich aber weder den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. VI/1900, S. 18;
  395. BT-Drucks. 11/8089, S. 18) noch der genannten Vorschrift selbst entnehmen
  396. (zutreffend daher AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris
  397. Rn. 26).
  398. 44
  399. Genauso wenig ergibt sich - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Abschluss von Bausparverträgen durch Bausparprämien und weitere Vergünstigungen fördert, dass er
  400. jedwede Gestaltung der Bausparbedingungen von vornherein billigen wollte.
  401. Auch insoweit fehlt es an einem gesetzlichen Anhaltspunkt für einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers.
  402. 45
  403. bb) Dass Bauspartarife von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 9 BSpkG zu genehmigen sind, spricht - entgegen der
  404. Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung (vgl. auch
  405. Edelmann, WuB 2015, 653, 656) - ebenfalls nicht für die Angemessenheit der
  406. von dem gegenständlichen Bauspartarif umfassten Darlehensgebühr. Dem
  407. steht bereits entgegen, dass der Gesetzgeber Kosten und Gebühren von dem
  408. behördlichen Genehmigungsvorbehalt bewusst ausgenommen hat. § 9 Abs. 1
  409. Satz 1 BSpkG nimmt aus diesem Grund keinen Bezug auf § 5 Abs. 3 Nr. 3
  410. BSpkG, der sich mit den Bestimmungen über die Höhe der Kosten und Gebüh-
  411. - 20 -
  412. ren befasst (vgl. BT-Drucks. 11/8089, S. 18). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 BSpkG
  413. sind Bausparkassen lediglich verpflichtet, der BaFin ihre Regelungen über die
  414. Höhe der Kosten und Gebühren anzuzeigen (BT-Drucks. aaO).
  415. 46
  416. Soweit die Revisionserwiderung auf ein Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 21. Dezember 1989 (Az. III 8140 (12)) verweist,
  417. aus dem sich ergeben soll, dass ein Verzicht auf die Darlehensgebühr in genehmigten Bauspartarifen unzulässig sei, übersieht sie, dass sich dieses
  418. Schreiben - ungeachtet seiner Rechtsqualität - nur mit Bausparverträgen mit
  419. kommunalen Partnern im Tarif S befasst. Dieser Tarif ist hier nicht gegenständlich, sodass das genannte Schreiben vorliegend von vornherein keine Relevanz
  420. hat. Ohnehin findet nach der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Gesetzeslage
  421. keine Kontrolle der in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bestimmten Gebühren durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BSpkG in der
  422. bis zum 31. Dezember 1990 gültigen Fassung mehr statt. Seit dem 1. Januar
  423. 1991 sind Bausparkassen lediglich verpflichtet, ihre Regelungen über die Höhe
  424. der Kosten und Gebühren gegenüber der Aufsichtsbehörde anzuzeigen
  425. (§ 9 Abs. 1 Satz 4 BSpkG).
  426. 47
  427. cc) Auch Erwägungen zu einem kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft rechtfertigen die Erhebung einer laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr im Rahmen von Bauspardarlehen nicht. Besonderheiten, die sich
  428. aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der
  429. Inhaltskontrolle einer Abschlussgebühr zwar grundsätzlich beeinflussen (Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom
  430. 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46). Mit der hier gegenständlichen Darlehensgebühr wird aber kein Beitrag zur Gewährleistung der
  431. Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, der geeignet wäre, die mit
  432. - 21 -
  433. ihrer Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen.
  434. 48
  435. (1) Die in der angegriffenen Klausel bestimmte Darlehensgebühr wird
  436. nicht in die dem Kollektiv der Bausparer für die Zuteilung von Bauspardarlehen
  437. zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BSpkG
  438. (vgl. hierzu Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 5 Anm. 14 und § 6 Anm. 1) gebucht, sondern stellt
  439. für die Bausparkasse eine Ertragsposition dar, die deren Jahresergebnis erhöht
  440. (zutreffend daher AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15,
  441. juris Rn. 46). Unmittelbare kollektive Gesamtinteressen, die eine Entgeltklausel
  442. im Einzelfall rechtfertigen können (vgl. allgemein Staudinger/Coester, BGB,
  443. Neubearb. 2013, § 307 Rn. 148; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307
  444. Rn. 12), nimmt die Beklagte durch die Erhebung der Darlehensgebühr folglich
  445. nicht wahr.
  446. 49
  447. (2) Die Darlehensgebühr deckt auch nicht - wie die bei Abschluss des
  448. Bausparvertrags vom Bausparkunden zu zahlende Abschlussgebühr (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46 und 49) Kosten für Tätigkeiten ab, die von der Bausparkasse im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft wahrgenommen werden. Nach der hier maßgebenden Auslegung dient die Darlehensgebühr dem Ausgleich von Aufwendungen für Verwaltungstätigkeiten der Beklagten, die von dieser im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen erbracht werden. Es handelt sich um innerbetriebliche Leistungen der Bausparkasse (vgl. BFHE 109, 172, 177), die mit
  449. deren Bepreisung eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
  450. 50
  451. Im Schrifttum wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass es allen
  452. Bausparern zugutekomme, wenn die Bausparkasse ihre Aufgaben im Zusam-
  453. - 22 -
  454. menhang mit der Gewährung und Überwachung der Bauspardarlehen ordnungsgemäß erfülle und hierdurch deren Ausfallwahrscheinlichkeit verringere
  455. (vgl. Servatius, ZfIR 2016, 12, 22), weil sich vertragsgemäße Tilgungsleistungen der Bausparer positiv auf die für die Gemeinschaft der Bausparer zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse auswirkten. Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt (vgl. Senatsurteil vom
  456. 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 50), der nicht dazu führt, dass
  457. die Beklagte mit der Erhebung der Darlehensgebühr die Gesamtinteressen des
  458. Kollektivs in einem Umfang wahrnimmt, der die Interessen Einzelner zurücktreten lässt. Die Darlehensgebühr dient - wie bei einem einfachen Verbraucherdarlehen - vorrangig der Deckung von klauselmäßig nicht auf die Bausparkunden
  459. überwälzbaren Verwaltungsaufwendungen der Beklagten und erhöht damit in
  460. erster Linie deren Ertrag.
  461. 51
  462. (3) Die weiter im Schrifttum vertretene Auffassung, die Nachhaltigkeit der
  463. Tarifstruktur der Bausparkassen sei neben den Zins- und Tilgungsleistungen
  464. der Bausparer auch von den erhobenen Darlehensgebühren abhängig, sodass
  465. die Interessen des Einzelnen zur Sicherung der Nachhaltigkeit des jeweiligen
  466. Tarifmodells hinter die Gesamtinteressen des Kollektivs zurückzutreten hätten
  467. (Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1956; ähnlich Haertlein, BKR 2015, 505, 509), bedarf keiner näheren Erörterung. Das Berufungsgericht hat zu einer solchen
  468. Funktion der Darlehensgebühr innerhalb der hier gegenständlichen Tarifstruktur
  469. keine Feststellungen getroffen. Die Revisionserwiderung zeigt auch keinen Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen dazu auf, dass der gegenständliche
  470. Bauspartarif ausschließlich bei gesonderter Berechnung der streitigen Darlehensgebühr nachhaltig marktfähig sei. Insbesondere legt die Beklagte weder
  471. konkret dar, dass die mit ihren Verwaltungstätigkeiten verbundenen tatsächlichen Kosten gerade die Erhebung einer laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr
  472. erfordern, noch dass eine entsprechende Ausweitung der auf das Einlagen-
  473. - 23 -
  474. bzw. Darlehensgeschäft bezogenen Zinsspanne im konkreten Bauspartarif zur
  475. Finanzierung des Verwaltungsaufwands ausgeschlossen ist.
  476. 52
  477. dd) Die Abweichung der Entgeltklausel vom gesetzlichen Leitbild wird
  478. schließlich bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung auch
  479. nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der Bausparkunden sachlich
  480. gerechtfertigt.
  481. 53
  482. (1) Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass Bauspardarlehen im Verhältnis zum Marktumfeld bei Vertragsschluss vergleichsweise niedrig verzinst sind (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR
  483. 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31; BFHE 109, 172, 176; OLG Karlsruhe, ZIP 2015,
  484. 1918, 1922; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 28;
  485. AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 59; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 538) und dass das Zinsänderungsrisiko im Rahmen des Bausparvertrags von der beklagten Bausparkasse
  486. getragen wird, weil deren Kunden nicht nur frei entscheiden können, ob sie bei
  487. bestehender Zuteilungsreife ein Bauspardarlehen tatsächlich aufnehmen, sondern auch berechtigt sind, ein aufgenommenes Bauspardarlehen gemäß
  488. § 11 Abs. 5 ABB jederzeit zu tilgen, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen (vgl. zum sog. "Zinssicherungseffekt" LG Stuttgart,
  489. Urteil vom 14. Oktober 2015 - 4 S 122/15, juris Rn. 30; LG Heilbronn, WM 2015,
  490. 1715, 1719; Haertlein, WM 2014, 189, 200; ders. BKR 2015, 505, 509; Edelmann, WuB 2015, 653, 655).
  491. 54
  492. (2) Diesen Vorteilen für Bausparkunden stehen aber - anders als den
  493. Vorteilen für Darlehensnehmer bei Förderdarlehen (vgl. Senatsurteil vom
  494. 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 44 ff.) - nicht unerhebliche
  495. Nachteile gegenüber, die dazu führen, dass der mit der Darlehensgebühr ver-
  496. - 24 -
  497. bundene finanzielle Nachteil bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung nicht durch den im Vergleich zum Marktumfeld bei Vertragsschluss
  498. geringen Nominalzins des Bauspardarlehens und die einseitige Verteilung des
  499. Zinsänderungsrisikos zugunsten der Bausparkunden gerechtfertigt ist.
  500. 55
  501. Bausparkunden, die sich für den hier gegenständlichen Bauspartarif entscheiden, müssen etwa, bevor sie in den Genuss eines aus ihrer Sicht günstigen Bauspardarlehens kommen können, bereits bei Abschluss des Bausparvertrags eine Abschlussgebühr in Höhe von 1% der Bausparsumme nach
  502. § 1 Abs. 3 ABB zahlen und in der Ansparphase des Bausparvertrags zudem
  503. hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46; AG
  504. Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 28; AG Ludwigsburg,
  505. Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 59; Haertlein, BKR 2015, 505,
  506. 509; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 538; Baums in FS
  507. Nobbe, 2009, S. 815, 834; Habersack, WM 2008, 1857, 1858; Krepold, BKR
  508. 2010, 108, 109; Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGBKlauselwerke, Stand: 30. Dezember 2011, Bausparbedingungen Rn. 1). Bei
  509. wirtschaftlicher Betrachtungsweise erwerben sie den in § 1 Abs. 2 BSpkG genannten Rechtsanspruch auf Gewährung eines (niedrig verzinslichen) Bauspardarlehens damit nur dann, wenn sie die Abschlussgebühr bezahlen und bei
  510. Abschluss des Bausparvertrags auf eine marktgerechte Verzinsung ihrer Spareinlagen verzichten.
  511. 56
  512. 5. Ob die angegriffene Klausel zugleich - wie der Kläger meint - gegen
  513. das Transparenzgebot verstößt, bedarf hiernach keiner Entscheidung.
  514. - 25 -
  515. III.
  516. 57
  517. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da
  518. weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst
  519. entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in vollem Umfang stattgeben.
  520. 58
  521. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG umfasst dabei neben der
  522. Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die
  523. Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2015
  524. - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 20 und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR
  525. 166/14, WM 2016, 35 Rn. 34; BGH, Urteile vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93,
  526. BGHZ 127, 35, 37 ff. und vom 6. Dezember 2012 - III ZR 173/12, BGHZ 196, 11
  527. Rn. 11).
  528. - 26 -
  529. 59
  530. Erfolg hat das Klagebegehren auch hinsichtlich des geltend gemachten
  531. Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in § 5
  532. UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR
  533. 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 41 und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, WM
  534. 2016, 35 Rn. 34) und der der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit
  535. steht. Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus § 291 BGB.
  536. Ellenberger
  537. Grüneberg
  538. Pamp
  539. Maihold
  540. Menges
  541. Vorinstanzen:
  542. LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.05.2015 - Bi 6 O 50/15 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.11.2015 - 2 U 75/15 -