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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 370/11
- vom
- 15. Januar 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den
- Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und
- Pamp sowie die Richterin Dr. Menges
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Stuttgart vom 13. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen, weil der
- Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
- 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
- Der Feststellungsantrag ist lediglich mit 1.533,88 € zu veranschlagen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR
- 498/07, juris). Dass dem Kläger eine Inanspruchnahme durch die
- Treuhänderin auf Freistellung von Ansprüchen aus § 172 Abs. 4,
- § 171 Abs. 1 HGB gerichtet auf Rückzahlung ausgeschütteter Beträge in einem Umfang drohte, der eine höhere Bewertung des
- Feststellungsantrags rechtfertigte, ist nicht ersichtlich.
- Entgegen der Auffassung des Klägers erhöht der von ihm neben
- der Hauptforderung in Höhe von 15.338,76 € begehrte Ausgleich
- entgangenen Gewinns in Höhe von 4.686,84 €, das sind 2% p.a.
- aus 15.338,76 € vom 21. September 1994 bis zum 31. Dezember
- 2009, als Nebenforderung Beschwer und Streitwert nicht (dazu
- Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012,
- 1211 Rn. 14). Die vom Kläger zitierten Anmerkungen zu der dem
- zugrundeliegenden
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- Rechtsprechung
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- des
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- Senats
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- (Hansens,
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- RVGreport 2012, 312, 313; ders., zfs 2012, 587) geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen. Der vom Kläger weiter
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- angeführte Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
- vom 28. September 1992 (II ZR 277/90, KostRsp. ZPO § 4 Nr. 74)
- betraf die Geltendmachung eines "Zinsanspruchs" - so dort wörtlich, insoweit nicht abgedruckt in KostRsp. ZPO § 4 Nr. 74 - unter
- dem Gesichtspunkt einer "selbständigen zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung" und damit eine andere Fallgestaltung (vgl.
- bereits Senatsbeschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris
- Rn. 4 aE).
- Im Übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der
- Sache keinen Erfolg haben.
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- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: bis 19.000 €
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- Wiechers
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- Grüneberg
- Pamp
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- Maihold
- Menges
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- Vorinstanzen:
- LG Ravensburg, Entscheidung vom 30.07.2010 - 2 O 494/09 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2011 - 9 U 140/10 -
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