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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- XI ZR 292/14
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- Verkündet am:
- 25. Oktober 2016
- Herrwerth,
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:251016UXIZR292.14.0
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
- schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 27. September 2016
- eingereicht
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- werden
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- konnten,
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- durch
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- den
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- Vorsitzenden
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- Richter
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- Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die
- Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
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- für Recht erkannt:
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts München vom 9. April 2014 im Kostenpunkt
- und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung
- der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen hat.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
- an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
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- Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Beratung
- im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Swap-Geschäfts in Anspruch.
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- 2
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- Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, hatte im August 2008
- Kontokorrentkredite in Höhe von mehr als 3,8 Mio. € von verschiedenen Banken und in Höhe von 500.000 € von der Beklagten erhalten. Für diese Kredite
- hatte die Klägerin variable Zinsen zu zahlen.
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- 3
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- Am 28. August 2008 schlossen die Parteien einen "Rahmenvertrag für
- Finanztermingeschäfte" sowie den streitgegenständlichen Zinssatz-SwapVertrag mit einer Laufzeit vom 1. September 2008 bis zum 28. Juni 2013. In
- diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung von 4,22% p.a. auf
- einen Bezugsbetrag von 2 Mio. €, während die Beklagte die Verpflichtung zur
- Zahlung von Zinsen in Höhe des 3-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters auf denselben Bezugsbetrag übernahm.
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- Bis zum 31. März 2011 wurden die von der Klägerin nach den vierteljährlichen Fixingbestätigungen geschuldeten Zahlungen - insgesamt 134.288,63 € auf einem Kontokorrentkonto der Klägerin bei der Beklagten verbucht. In der
- Folgezeit wurden diese Zahlungen auf ein "Leistungsrückstandskonto" gebucht.
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- Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin - insbesondere unter Berufung auf
- eine in mehrfacher Hinsicht unzulängliche Beratung über das Swap-Geschäft die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von sämtlichen
- Verpflichtungen aufgrund des Swap-Vertrags, zur Zahlung von 134.288,63 €
- nebst Verzugszinsen, zur Freigabe sämtlicher Sicherheiten sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
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- Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil nur zugelassen, soweit es um
- den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über den anfänglichen negativen
- Marktwert des Swap-Vertrags geht. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin ihr
- Klagegebegehren weiter.
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- Entscheidungsgründe:
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- Die Revision ist begründet. Sie führt in dem aus der Entscheidungsformel
- ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- I.
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- Das Berufungsgericht (OLG München, WM 2014, 1581) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
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- Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen und festgestellt,
- dass eine für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächliche Fehlberatung
- durch Mitarbeiter der Beklagten nicht vorliege. Zwischen den Parteien habe ein
- Beratungsvertrag bestanden. Die Beklagte habe nicht gegen eine Pflicht zur
- Aufklärung über einen anfänglich negativen Marktwert verstoßen. Soweit die
- Klägerin auf das Senatsurteil vom 22. März 2011 (XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13)
- verweise, könne sie damit nicht durchdringen. Bei dem hier streitgegenständlichen Swap finde lediglich der Austausch von Zinssätzen statt und es sei weder
- von der Klägerin vorgetragen noch lägen sonstige Anhaltspunkte dafür vor,
- dass dieser Swap eine Konstruktion zu Lasten der Klägerin aufweise wie der
- CMS Spread Ladder Swap aus dem vorgenannten Senatsurteil. Über einen
- anfänglich negativen Marktwert, der allein aus der eingepreisten und einkalkulierten Gewinnmarge der Bank resultiere, sei nicht aufzuklären. Nicht entscheidend sei in diesem Zusammenhang, ob dem Swap-Geschäft ein konnexer Darlehensvertrag zugrunde liege, was hier im Übrigen nicht der Fall sei.
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- II.
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- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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- 1. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag.
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- 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, im Fall eines
- Zinssatz-Swap-Vertrags, der wie der streitgegenständliche konzipiert sei, bestehe keine beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert, der aus der eingepreisten Gewinnmarge der Bank
- resultiere.
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- a) Auch wenn das Einpreisen einer Bruttomarge in ein Swap-Geschäft
- kein Umstand ist, über den die beratende Bank im Rahmen der objektgerechten
- Beratung informieren müsste (Senatsurteile vom 20. Januar 2015 - XI ZR
- 316/13, WM 2015, 575 Rn. 33 ff., vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ
- 205, 117 Rn. 31 f. und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn.
- 23), hat sie unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts bei Swap-Verträgen im Zweipersonenverhältnis - und damit unabhängig
- von deren konkreten Bedingungen - die Pflicht, über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts, d.h. der den Nettogewinn und die Kosten der
- Bank umfassenden Bruttomarge, sowie über dessen Höhe aufzuklären, es sei
- denn der Swap-Vertrag dient nur dazu, die Konditionen eines konnexen Kreditverhältnisses abzuändern (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13,
- BGHZ 205, 117 Rn. 39 ff. und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016,
- 821 Rn. 24, 27; Senatsbeschluss vom 15. März 2016 - XI ZR 208/15, juris
- Rn. 10).
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- b) Hier war die Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts nicht wegen des Bestehens
- eines konnexen Gegengeschäfts entfallen. Gemäß den Grundsätzen, die der
- Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen vom 22. März 2016 (XI ZR
- 425/14, WM 2016, 821 Rn. 26 ff.) und vom 12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, juris
- Rn. 25) aufgestellt hat, ist der Swap-Vertrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht konnex mit den von der Beklagten gewährten Darlehen verknüpft gewesen, da der Bezugsbetrag des Swap-Vertrags von 2 Mio. € die an
- die Beklagte zurückzuzahlende Darlehensvaluta von 500.000 € deutlich überstieg.
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- III.
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- Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
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- 1. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die
- Beklagte unstreitig ihre Gewinnmarge in den streitgegenständlichen SwapVertrag eingepreist und die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat.
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- Nach diesen Feststellungen hat die Klägerin behauptet, nicht auf den anfänglichen negativen Marktwert des Swap-Vertrags hingewiesen worden zu
- sein. Damit hat die Klägerin die geltend gemachte Pflichtverletzung hinreichend
- dargelegt. Denn schlüssiger Vortrag zur unzureichenden Aufklärung über den
- anfänglichen negativen Marktwert eines Swap-Vertrags setzt nur voraus, dass
- der Kunde die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts als solches
- und das Verschweigen dieser Tatsache vorträgt. Dagegen muss der Kunde den
- Umfang des anfänglichen negativen Marktwerts nicht beziffern, auch nicht im
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- Sinne der Angabe einer Größenordnung (Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober
- 2015 - XI ZR 532/14, WM 2015, 2279 Rn. 16 f. und vom 15. März 2016 - XI ZR
- 208/15, juris Rn. 16 f. sowie Senatsurteil vom 22. März 2016 - XI ZR 93/15, WM
- 2016, 827 Rn. 17).
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- Zudem hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
- in beiden Vorinstanzen eingeräumt, ihre Gewinnmarge in den streitgegenständlichen Swap-Vertrag eingepreist zu haben, und nicht in Abrede gestellt, die Klägerin nicht darüber aufgeklärt zu haben. Denn die Beklagte hat sich nur darauf
- berufen, dass über einen anfänglichen negativen Marktwert, der ausschließlich
- aus der Gewinnmarge resultiere, nicht aufzuklären sei, und insbesondere nicht
- behauptet, der Klägerin die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts mitgeteilt zu haben.
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- 2. Schließlich kommt ein das Verschulden der Beklagten ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum nicht in Betracht (Senatsurteile vom 22. März
- 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 39, vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13,
- BGHZ 205, 117 Rn. 73 und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 150/15, juris Rn. 19).
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- IV.
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- Das Berufungsurteil ist deshalb in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur
- Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
- das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat
- der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
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- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf die Ausführungen in seinen Urteilen vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 44, 79 ff.),
- vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 34 f., 54) und vom
- 12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, juris Rn. 15 f.) hin. In Bezug auf den Antrag auf
- Verurteilung der Beklagten zur "Freistellung" der Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen aufgrund des streitgegenständlichen Swap-Vertrags weist der Senat zudem auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2015 (III ZR
- 264/14, WM 2015, 2238 Rn. 33) hin.
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- Ellenberger
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- Grüneberg
- Menges
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- Maihold
- Derstadt
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 19.09.2013 - 12 HKO 17387/11 OLG München, Entscheidung vom 09.04.2014 - 7 U 3838/13 -
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