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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 274/03
- vom
- 23. November 2004
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- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
- durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
- Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats
- des
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- Oberlandesgerichts
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- Frankfurt
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- am
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- Main
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- vom
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- 25. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen, weil der
- Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26
- Nr. 8 EGZPO).
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- Die Festsetzung des Streitwerts auf 25.000 € durch
- das Berufungsgericht ist nicht maßgeblich (§ 26 Nr. 8
- EGZPO) und nicht nachvollziehbar. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemißt sich nach dem Interesse
- des Klägers an der Aufhebung des Berufungsurteils
- und damit nach seinem Interesse an der verlangten
- Auskunft.
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- Dieses
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- ist
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- unter
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- Berücksichtigung
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- des
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- Hauptanspruchs, dessen Durchsetzung die Auskunftsklage dient, nach § 3 ZPO zu schätzen.
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- Konkrete Angaben zur Höhe des Hauptanspruchs fehlen auch in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Außer einem pauschalen Verweis auf entstandene Anwaltskosten im Steuerermittlungsverfah-
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- ren enthält die Beschwerdebegründung keinen auch
- nur ansatzweise substantiierten Vortrag zu einem Informationsinteresse bzw. zu einem Schaden oder einer
- konkreten Beeinträchtigung, zu deren Beseitigung die
- Auskunft dienen soll. Allein aus den Anwaltskosten
- läßt sich keine Beschwer von über 20.000 € herleiten.
- Da jegliche nachvollziehbare Darlegung des Klägers
- fehlt, schätzt der Senat den Beschwerdewert auf insgesamt 2.000 € (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 3
- Rdn. 16 Stichwort: Schätzung).
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- Im übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde
- auch in der Sache keinen Erfolg haben.
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- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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- Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
- beträgt 2.000 €.
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- Nobbe
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- Müller
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- Appl
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- Wassermann
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- Ellenberger
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