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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 274/03
  4. vom
  5. 23. November 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
  9. durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
  10. Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats
  13. des
  14. Oberlandesgerichts
  15. Frankfurt
  16. am
  17. Main
  18. vom
  19. 25. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen, weil der
  20. Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26
  21. Nr. 8 EGZPO).
  22. Die Festsetzung des Streitwerts auf 25.000 € durch
  23. das Berufungsgericht ist nicht maßgeblich (§ 26 Nr. 8
  24. EGZPO) und nicht nachvollziehbar. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemißt sich nach dem Interesse
  25. des Klägers an der Aufhebung des Berufungsurteils
  26. und damit nach seinem Interesse an der verlangten
  27. Auskunft.
  28. Dieses
  29. ist
  30. unter
  31. Berücksichtigung
  32. des
  33. Hauptanspruchs, dessen Durchsetzung die Auskunftsklage dient, nach § 3 ZPO zu schätzen.
  34. Konkrete Angaben zur Höhe des Hauptanspruchs fehlen auch in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Außer einem pauschalen Verweis auf entstandene Anwaltskosten im Steuerermittlungsverfah-
  35. -3-
  36. ren enthält die Beschwerdebegründung keinen auch
  37. nur ansatzweise substantiierten Vortrag zu einem Informationsinteresse bzw. zu einem Schaden oder einer
  38. konkreten Beeinträchtigung, zu deren Beseitigung die
  39. Auskunft dienen soll. Allein aus den Anwaltskosten
  40. läßt sich keine Beschwer von über 20.000 € herleiten.
  41. Da jegliche nachvollziehbare Darlegung des Klägers
  42. fehlt, schätzt der Senat den Beschwerdewert auf insgesamt 2.000 € (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 3
  43. Rdn. 16 Stichwort: Schätzung).
  44. Im übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde
  45. auch in der Sache keinen Erfolg haben.
  46. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  47. -4-
  48. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
  49. beträgt 2.000 €.
  50. Nobbe
  51. Müller
  52. Appl
  53. Wassermann
  54. Ellenberger