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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 258/99
  5. Verkündet am:
  6. 6. Juni 2000
  7. Bartholomäus,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. ja
  15. BGHR:
  16. ja
  17. _____________________
  18. BGB §§ 662, 675, 684; AGB-Sparkassen Nr. 7 Abs. 3; Abkommen für
  19. den Lastschriftverkehr
  20. a) Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen
  21. seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle.
  22. b) Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden
  23. Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen
  24. für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluß gesehen werden.
  25. BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99 - OLG Dresden
  26. LG Leipzig
  27. -3-
  28. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
  29. Verhandlung vom 6. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
  30. und
  31. die
  32. Richter
  33. Dr. Bungeroth,
  34. Dr. van Gelder,
  35. Dr. Müller
  36. und
  37. Dr. Joeres
  38. für Recht erkannt:
  39. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
  40. 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
  41. 28. Juni 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  42. Von Rechts wegen
  43. Tatbestand:
  44. Der Kläger, Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen
  45. der D. GmbH (Schuldnerin), und die beklagte Sparkasse streiten über
  46. die Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen Einzugsermächtigungslastschriften. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
  47. Die Kauffrau K. D. unterhielt unter der Firma ihres einzelkaufmännischen Unternehmens bei der Beklagten ein Girokonto. Die
  48. C.bank P., der sie eine Einzugsermächtigung erteilt hatte, zog auf dieses Konto Lastschriften in Höhe von monatlich 26.017,81 DM, durch die
  49. Kredite bedient wurden.
  50. -4-
  51. Am 12. März 1997 übernahm die Schuldnerin dieses Konto unter
  52. Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen.
  53. Die C.bank zog auch nach diesem Kontoinhaberwechsel Lastschriften bis einschließlich September 1997 über das Konto ein. Die
  54. Lastschrift für April 1997 wurde von der Beklagten zurückgegeben, die
  55. Lastschriften für die Monate Mai bis September 1997 wurden von ihr
  56. unter Belastung des Girokontos der Schuldnerin eingelöst und in den
  57. Rechnungsabschlüssen zum 30. Juni und 30. September 1997 berücksichtigt.
  58. Nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung im Februar 1998 und
  59. nach einvernehmlicher Beendigung des Giroverhältnisses verlangte der
  60. Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 3. April 1998 "Rückbuchung" u.a. der von Mai bis September 1997 vorgenommenen Lastschrift-Belastungen in Höhe von 130.089,05 DM.
  61. Die Beklagte wendet ein, die Schuldnerin habe die Belastungsbuchungen dadurch konkludent genehmigt, daß sie unter Weiterführung
  62. des Girokontos die Buchungen geduldet habe; zumindest liege eine
  63. Genehmigung deshalb vor, weil gegen die übersandten Rechnungsabschlüsse zum 30. Juni und 30. September 1997 keine Einwendungen
  64. erhoben worden seien.
  65. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 130.089,05 DM
  66. zuzüglich Zinsen mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten
  67. Zinsanspruchs stattgegeben; die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren
  68. Klageabweisungsantrag weiter.
  69. -5-
  70. -6-
  71. Entscheidungsgründe:
  72. Die Revision hat keinen Erfolg.
  73. I.
  74. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageforderung im
  75. wesentlichen ausgeführt:
  76. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Stornierung der nach dem
  77. Kontoinhaberwechsel vorgenommenen Belastungsbuchungen zu. Dieser sei wegen zwischenzeitlicher Auflösung des Giroverhältnisses auf
  78. Erstattung der Buchungsbeträge gerichtet. Der Kläger habe nämlich
  79. den im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchungen
  80. mit Schreiben vom 3. April 1998 als Verwalter des Vermögens der
  81. Schuldnerin wirksam widersprochen. Die Beklagte habe - unabhängig
  82. davon, ob die Schuldnerin aus dem Valutaverhältnis zahlungspflichtig
  83. sei - einen Widerspruch auch noch nach längerer Zeit zu befolgen, weil
  84. sie ohne Weisung der Schuldnerin deren Konto belastet und diese die
  85. Belastungsbuchungen nicht genehmigt habe. Eine Genehmigung könne
  86. weder in dem Schweigen der Schuldnerin auf Tageskontoauszüge noch
  87. in dem auf Rechnungsabschlüsse gesehen werden. Zwar gälten Rechnungsabschlüsse nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen als genehmigt,
  88. wenn ihnen nicht binnen vier Wochen widersprochen werde. Dadurch
  89. würden aber Ansprüche auf Richtigstellung von unrichtigen Buchungen
  90. nicht ausgeschlossen. Der Kläger könne deshalb die durch die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse zustande gekommenen Anerkenntnisverträge kondizieren. Darüber, ob die Beklagte dadurch, daß der
  91. Kläger den Belastungsbuchungen erst sehr spät widersprochen habe,
  92. -7-
  93. einen ersatzfähigen Schaden erlitten habe oder ob sie sich an die
  94. Gläubigerbank halten könne, sei nicht zu entscheiden.
  95. II.
  96. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen
  97. Nachprüfung in den wesentlichen Punkten der Begründung stand.
  98. 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger den Belastungsbuchungen mit Schreiben vom 3. April 1998 wirksam widersprochen hat und der ursprüngliche Berichtigungsanspruch nach Auflösung
  99. des Giroverhältnisses als Zahlungsanspruch weiterbesteht, ist zutreffend.
  100. a) Mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens geht eine
  101. dem Schuldner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im
  102. Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen
  103. auf den Verwalter über. Er kann in bezug auf die Masse diejenigen
  104. Handlungen vornehmen, zu denen bisher der Schuldner berechtigt war
  105. (vgl. §§ 5, 8 GesO).
  106. Die Auflösung des Giroverhältnisses hat die Widerspruchsmöglichkeit - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - unberührt gelassen (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 661;
  107. Rottnauer WM 1995, 272, 277). Ansprüche, die sich auf die Kontoführung beziehen und zu einem Guthaben geführt hätten, bestehen nach
  108. Auflösung des Giroverhältnisses als Zahlungsansprüche weiter.
  109. -8-
  110. b) Mit seinem Widerspruch hat der Kläger den der Schuldnerin
  111. zustehenden Anspruch auf Berichtigung der Lastschrift-Belastungen
  112. erhoben und deren Genehmigung verweigert (vgl. van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 58 Rdn. 57 m.N.); der
  113. Beklagten stand daher der mit der Belastung geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schuldnerin nicht zu.
  114. aa) Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die LastschriftBelastungen in den Monaten Mai bis September 1997 war im April 1998
  115. nicht durch Zeitablauf erloschen.
  116. (1) Die Frage, ob die Widerspruchsmöglichkeit nach Ablauf einer
  117. bestimmten Frist erlischt, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend
  118. geklärt. Der IVa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist allerdings in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1985 (IVa ZR 91/83, WM 1985, 461,
  119. 463) davon ausgegangen, daß der Kontoinhaber seinen Widerspruch
  120. nur binnen einer Frist von sechs Wochen ausüben kann (s. auch BGH,
  121. Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, WM 1995, 352, 353;
  122. OLG Koblenz NJW-RR 1994, 689, 691). Demgegenüber hat der XII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10. Januar 1996 (XII ZR 271/96,
  123. WM 1996, 335, 337) ausgeführt, der Widerspruch des Kontoinhabers
  124. sei nicht an eine Frist gebunden. Bei diesen Äußerungen handelt es
  125. sich jeweils um obiter dicta, auf denen die genannten Entscheidungen
  126. nicht beruhen.
  127. (2) Im Schrifttum ist die Antwort auf die angesprochene Frage
  128. umstritten.
  129. Einige Autoren nehmen unter Hinweis auf Abschnitt III Nr. 2 des
  130. Abkommens für den Lastschriftverkehr (LSA) an, daß die Wider-
  131. -9-
  132. spruchsmöglichkeit auf sechs Wochen befristet sei (MünchKomm/
  133. Heinrichs, 3. Aufl. § 362 BGB Rdn. 26; Soergel/Zeiss, BGB 12. Aufl.
  134. § 362 Rdn. 7; Hennig, Zahlungsverkehrsabkommen der Spitzenverbände in der Kreditwirtschaft, 1991, S. 88; Diestelmeier, Die Stellung des
  135. zwischengeschalteten Kreditinstituts im bargeldlosen Zahlungsverkehr,
  136. 1992, S. 17; Reimer Schmidt AcP 166 (1966), 1, 14; Pleyer/Holschbach
  137. DB 1972, 761; Franke DB 1973, 1055; Skrotzki KTS 1974, 136, 138).
  138. Nach einer anderen Meinung, die auf Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken
  139. und Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g AGB-Sparkassen verweist, soll der Schuldner unverzüglich Widerspruch erheben müssen; bei schuldhafter Nichtbefolgung dieser Pflicht soll die Widerspruchsmöglichkeit bereits vor
  140. Ablauf von sechs Wochen, jedenfalls aber, wenn der Schuldner für die
  141. Verzögerung keine stichhaltigen Gründe habe oder die Belastung nach
  142. dem Valutaverhältnis berechtigt gewesen sei, nach Ablauf dieser Frist
  143. erlöschen (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 559, 560; Engel,
  144. Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren, 1966, S. 42, 45; Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftverfahren – Entwicklung und Rechtsprobleme, 1977, S. 29; Denck ZHR 144, 178 f.).
  145. Im Gegensatz dazu stehen diejenigen Autoren, die eine Befristung der Widerspruchsmöglichkeit verneinen (van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 58 Rdn. 70, 71; Reiser/Krepold BuB 6/315 zu Abschnitt III Nr. 2 LSA und 6/477; Reyher/Terpitz, Der Lastschriftverkehr, 1982, S. 75; Gößmann, Recht des
  146. Zahlungsverkehrs 3. Aufl. Rdn. 151, 157; Bauer WM 1981, 1186, 1189;
  147. Bundschuh, Festschrift für Stimpel, 1985, S. 1039, 1044 ff.; Hadding
  148. Sparkasse 1986, 48, 50; Denck ZHR 147, 554; Vortmann EWiR 1995,
  149. 1043); Pönisch WuB I D 2. - 1.97).
  150. - 10 -
  151. (3) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Widerspruchsmöglichkeit des Kontoinhabers ergibt
  152. sich aus dem Giroverhältnis und der ungenehmigten Belastung des
  153. Kontos bei einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren. In diesem Verfahren handelt die Schuldnerbank, die eine Lastschrift einlöst,
  154. nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur aufgrund
  155. einer im eigenen Namen erteilten Weisung der Gläubigerbank im Rahmen des zwischen den Banken bestehenden Giroverhältnisses. Die
  156. Belastung des Girokontos des Kontoinhabers geschieht also ohne entsprechende Weisung des Schuldners. Der Schuldnerbank steht deshalb
  157. ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, den sie mit der Belastungsbuchung gegen den Schuldner geltend macht, erst zu, wenn
  158. der Schuldner die Belastungsbuchung gegenüber der Schuldnerbank
  159. genehmigt (BGHZ 69, 82, 84 f.; 74, 309, 312; 95, 103, 106; BGH, Urteil
  160. vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/96, WM 1996, 335, 337). Da der
  161. Schuldner in den Verfügungen über sein Konto frei ist und somit im
  162. Verhältnis zur Schuldnerbank keiner Beschränkung bei der Entscheidung unterliegt, ob und warum er einer
  163. Einzugsermächtigungs-
  164. Lastschrift widerspricht, ist sein Widerspruch für die Schuldnerbank
  165. grundsätzlich immer verbindlich (BGHZ 74, 300, 304; 101, 153, 156).
  166. Daraus folgt, daß der Schuldner der Belastungsbuchung aufgrund einer
  167. Einzugsermächtigungs-Lastschrift zeitlich unbegrenzt widersprechen
  168. kann (Bundschuh, Festschrift für Stimpel, 1985, S. 1039, 1045 f.).
  169. bb) Die Widerspruchsmöglichkeit der Schuldnerin war hier auch
  170. nicht durch eine wirksame Genehmigung i.S. von § 684 Satz 2 BGB erloschen.
  171. (1) Eine solche Genehmigung kann - wie das Berufungsgericht
  172. zutreffend ausgeführt hat - nicht in dem bloßen Schweigen auf einen
  173. - 11 -
  174. zugegangenen Tageskontoauszug gesehen werden. Der in einem solchen Auszug ausgewiesene Saldo ist ein reiner Postensaldo, der u.a.
  175. für die Zinsberechnung erstellt wird und dessen Bedeutung sich auf die
  176. Verhinderung nicht gedeckter Auszahlungen beschränkt. Er dient rein
  177. tatsächlichen Zwecken. Deshalb liegt in einem bloßen Schweigen auf
  178. einen solchen Auszug keine schlüssige rechtsgeschäftliche Erklärung,
  179. geschweige denn eine Genehmigung von der Beklagten vorgenommener Kontobelastungen (st.Rspr. vgl. z.B. BGHZ 73, 207, 209 f.; 95, 103,
  180. 108; BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658,
  181. 1660).
  182. (2) Auch darin, daß der Schuldner über mehrere Monate die
  183. streitigen Belastungsbuchungen nicht beanstandet hat, liegt hier keine
  184. konkludente Genehmigung.
  185. Im Schrifttum wird insoweit unter Hinweis auf die Entscheidung
  186. des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1979 (II ZR 253/78, WM 1979,
  187. 994, 995) die Ansicht vertreten, die widerspruchslose Fortsetzung des
  188. Zahlungsverkehrs über ein Konto, das mit Lastschriftbeträgen belastet
  189. worden sei, über eine längere Zeit hinweg sei als Genehmigung durch
  190. schlüssiges Handeln zu werten (Reiser/Krepold BuB Rdn. 6/441; Reyher/Terpitz, Der Lastschriftverkehr, 1982, S. 75). Ob dem gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Feststellungen, daß die
  191. Schuldnerin das Konto in Kenntnis der Belastungen mit Lastschriften
  192. über längere Zeit zur Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs weiterbenutzt
  193. hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Eine Rüge, das Oberlandesgericht habe insoweit substantiiertes Vorbringen übergangen, fehlt.
  194. - 12 -
  195. (3) Auch im Schweigen der Schuldnerin auf die zugegangenen
  196. Rechnungsabschlüsse hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keine
  197. Genehmigung der Lastschriftbelastungen gesehen.
  198. Nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen gelten Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach
  199. Zugang widersprochen wird. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde bei
  200. Erteilung des Rechnungsabschlusses hingewiesen. Die den Anforderungen des § 10 Nr. 5 AGBG entsprechende Bestimmung führt zum Abschluß eines Anerkenntnisvertrages. Mit ihm gehen die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur
  201. der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis (BGHZ 80, 172, 176).
  202. Diese Wirkung ist nicht zu verwechseln mit einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung aller dem Rechnungsabschluß zugrunde liegenden Buchungen. Belastungsbuchungen, denen keine Forderung der
  203. Sparkasse entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis weder
  204. rechtmäßig noch ohne weiteres genehmigt (vgl. Senatsurteil vom
  205. 18. Oktober 1994 - XI ZR 194/93, WM 1994, 2273, 2274; Schimansky
  206. in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 51;
  207. Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 10 Nr. 5 Rdn. 30).
  208. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Schweigen des
  209. Kunden aus der Sicht des Kreditinstituts über die Anerkennung des
  210. Saldos hinaus den Erklärungswert einer geschäftsbesorgungsrechtlichen Genehmigung der Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften hätte. Dazu bedürfte es aber einer darauf zu beziehenden (und zu beschränkenden) weiteren Bestimmung etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß die Anerkennung des Saldos auch
  211. eine Genehmigung der darin enthaltenen Belastungen aufgrund Ein-
  212. - 13 -
  213. zugsermächtigungslastschriften umfaßt, sowie eines entsprechenden
  214. Hinweises an die Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses
  215. (vgl. van Gelder WM 2000, 101, 106; s. auch Soergel/Häuser/Welter,
  216. BGB 12. Aufl., § 675 Rdn. 197).
  217. Daran fehlt es hier. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen
  218. enthalten keine auf die Genehmigung von Belastungsbuchungen im
  219. Einzugsermächtigungsverfahren bezogene Regelungen. Auch der Hinweis auf die Bedeutung des entsprechenden Schweigens innerhalb einer bestimmten Frist fehlt. Die in Abschnitt I Nr. 5 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr enthaltene Pflicht, Einzugsermächtigungslastschriften unverzüglich zu widersprechen, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die Verletzung dieser Pflicht führt nicht zu
  220. einer Genehmigung der betreffenden Lastschrift-Belastungen, sondern
  221. nur zu einem Schadensersatzanspruch der Zahlstelle gegen ihren Kunden. Das Schweigen der Schuldnerin auf die ihr zugegangenen Rechnungsabschlüsse enthält danach keine Genehmigung der Lastschriftbelastungen, sondern führt zum Abschluß von Anerkenntnisverträgen.
  222. Diese können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
  223. nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 BGB kondiziert werden, wenn
  224. der Kunde nachweist, daß in den Saldo eine nicht genehmigte Belastung aufgrund einer Einzugsermächtigungslastschrift Eingang gefunden hat. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als
  225. geführt angesehen.
  226. 2. Ob aus dem Prozeßverhalten der Beklagten entnommen werden kann, daß sie einen Schadensersatzanspruch wegen nicht unverzüglichen Widerspruchs gegen die Lastschrift-Belastungen geltend machen will, kann offenbleiben. Die Beklagte hat nämlich zu einem da-
  227. - 14 -
  228. durch entstandenen Schaden nichts vorgetragen. Ein solcher Schaden
  229. kann hier, anders als die Revision meint, nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Beklagte nach Ablauf von sechs Wochen keine Wiedervergütung von der ersten Inkassostelle verlangen kann (Abschnitt III Nr. 2 LSA). Es muß hier nämlich berücksichtigt werden, daß
  230. die erste Inkassostelle und die Zahlungsempfängerin personenidentisch sind und eine vereinbarte Rückgabe außerhalb des Lastschriftabkommens sowie ein Anspruch nach Abschnitt I Nr. 5 LSA nicht ausgeschlossen sind.
  231. - 15 -
  232. III.
  233. Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.
  234. Nobbe
  235. Dr. Bungeroth
  236. Dr. Müller
  237. Dr. van Gelder
  238. Dr. Joeres