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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 187/07
- vom
- 4. Dezember 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
- Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
- 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
- grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
- Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das
- Berufungsurteil ist in allen Punkten rechtsfehlerfrei. Von einer näheren
- Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
- 1.255.243,35 €.
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- Nobbe
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- Müller
- Schmitt
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 02.06.2006 - 4 O 878/04 KG Berlin, Entscheidung vom 13.02.2007 - 13 U 30/06 -
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- Ellenberger
- Grüneberg
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