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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 175/04
  5. Verkündet am:
  6. 15. Februar 2005
  7. Weber,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
  14. und
  15. die
  16. Richter
  17. Dr. Müller,
  18. Dr. Wassermann,
  19. Dr. Appl
  20. und
  21. Dr. Ellenberger
  22. für Recht erkannt:
  23. Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
  24. Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. April
  25. 2004 - 9 U 89/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  26. Von Rechts wegen
  27. Tatbestand:
  28. Die Klägerin, die ein Reisebüro betreibt, nimmt als Vertragsunternehmen das beklagte Kreditkartenunternehmen aus einem Kreditkartengeschäft in Anspruch.
  29. Am 15. Februar 1999 schloß die Beklagte mit der Klägerin einen
  30. Vertrag über die Akzeptanz von VISA/Electron Karten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war vorgesehen, daß die Beklagte alle fälligen Forderungen der Klägerin gegen Karteninhaber "kauft", wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Nr. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde u.a. folgendes vereinbart:
  31. -3-
  32. "Das Vertragsunternehmen steht ... (Beklagte) dafür ein, daß Kartenbelastungen nur für Leistungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes erfolgen und keine nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Leistungen, insbesondere keine Kreditgewährungen oder andere Geldzahlungen zugrunde liegen."
  33. Mit "Vermittlungsauftrag und Vereinbarung einer Leistungsvergütung" verpflichteten sich zwei Kunden der Klägerin aus der Schweiz im
  34. August 1999, für die Vermittlung des Objekts "G.
  35. die
  36. Klägerin eine
  37. sofort
  38. fällige
  39. Leistungsvergütung in Höhe
  40. " an
  41. von
  42. 2.000 CHF zu zahlen. Die Zahlung erfolgte per Kreditkarte. Die Beklagte
  43. schrieb den Betrag der Klägerin abzüglich Provision und Umsatzsteuer
  44. gut, nahm später aber eine Rückbelastung der Klägerin vor.
  45. Ende 2001 hat die Klägerin unter ihrer deutschen Niederlassung
  46. Klage auf Zahlung von 2.316,48 DM nebst Zinsen erhoben. Die Beklagte
  47. macht geltend, der von der Klägerin vermittelte Vertrag sei ein TimeSharing-Vertrag, dieser sei unwirksam, gehöre nicht zum gewöhnlichen
  48. Geschäftsbetrieb der Klägerin und sei deshalb von dem Kartenakzeptanzvertrag nicht erfaßt.
  49. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Nachdem im Termin
  50. zur mündlichen Verhandlung vom 17. September 2003 in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht klargestellt worden war, daß der in der Klage angegebene Geschäftsführer der Klägerin lediglich Leiter ihrer Niederlassung in Deutschland war, und die in der Schweiz ansässige Klägerin einen Handelsregisterauszug vorgelegt hatte, daß es sich hierbei nur
  51. um ihre unselbständige deutsche Niederlassung handelt, hat die Beklagte am 7. Oktober 2003 Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil beim
  52. -4-
  53. Oberlandesgericht eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  54. gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der
  55. Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 17. Dezember 2003 hat sich das
  56. Landgericht auf Antrag der Beklagten für funktionell unzuständig erklärt
  57. und die Sache an das Oberlandesgericht verwiesen. Dieses hat die Berufung der Beklagten unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten.
  58. Entscheidungsgründe:
  59. Die Revision ist unbegründet.
  60. A.
  61. I.
  62. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten
  63. ist statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
  64. Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne
  65. Einschränkung zugelassen. Der allerdings nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Begründung, die Zulassung erfolge wegen der bislang "nicht
  66. hinreichend geklärten Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels", läßt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht die
  67. Einschränkung entnehmen, die Revision sei nur zugunsten der Klägerin
  68. -5-
  69. zugelassen worden. Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil nicht beschwert. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage
  70. der Zulässigkeit der Berufung wäre außerdem unzulässig mit der Folge,
  71. daß nur die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam wäre
  72. (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371,
  73. vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom
  74. 20. April
  75. 2004
  76. - XI ZR
  77. 171/03,
  78. WM 2004,
  79. 1230,
  80. 1231
  81. und
  82. vom
  83. 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  84. II.
  85. Die Berufung der Beklagten ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht unzulässig.
  86. 1. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts sowohl
  87. beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt.
  88. Legt eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung mehrfach Berufung
  89. ein, so handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheitlich zu entscheiden
  90. ist (BGHZ 45, 380, 383; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZR
  91. 129/84, NJW 1985, 2834, vom 15. Oktober 1992 - I ZB 8/92, NJW 1993,
  92. 269, vom 20. September 1993 - II ZB 10/93, WM 1993, 2141 und vom
  93. 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659 f.). Das gilt auch bei Einreichung der Berufungsschriften bei verschiedenen Gerichten jedenfalls
  94. dann, wenn die Berufungen nach Verweisung - wie hier - ein und demselben Gericht zur Entscheidung vorliegen.
  95. -6-
  96. 2. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch als funktionell zuständiges Gericht über die einheitliche
  97. Berufung der Beklagten entschieden.
  98. a) Die Zuständigkeit ergibt sich, anders als das Oberlandesgericht
  99. gemeint hat, allerdings nicht aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. Der
  100. VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem - erst nach Erlaß
  101. des angefochtenen Urteils veröffentlichten - Beschluß vom 28. Januar
  102. 2004 (VIII ZB 66/03, WM 2004, 2227) entschieden, daß bei § 119 Abs. 1
  103. Nr. 1 Buchst. b GVG im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren
  104. vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
  105. Sie entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Postulat der Rechtsmittelklarheit. Diese gebietet, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar
  106. vorzuzeichnen und ihm insbesondere die Prüfung zu ermöglichen, ob
  107. und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl.
  108. BVerfGE 107, 395, 416 f.; 108, 341, 349). Würde in der Berufungsinstanz
  109. neues Vorbringen zum vor dem Amtsgericht unstreitigen Gerichtsstand
  110. einer Partei mit Konsequenzen für die Zulässigkeit der Berufung zugelassen, würde der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
  111. rechtfertigender Weise erschwert und damit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt
  112. (vgl. BVerfGE 77, 275, 284; 78, 88, 99; 96, 27, 39).
  113. -7-
  114. Funktionell zuständig wäre danach hier nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht; denn in erster Instanz vor dem Amtsgericht war unstreitig, daß es sich bei der Klägerin um eine GmbH mit Sitz
  115. in der Bundesrepublik Deutschland handelte.
  116. b) Gleichwohl ist das angefochtene Urteil nicht durch ein funktionell nicht zuständiges Gericht erlassen worden. Das Landgericht hat sich
  117. nämlich durch Beschluß vom 17. Dezember 2003 für funktionell unzuständig erklärt und die Sache in entsprechender Anwendung des § 281
  118. ZPO an das Oberlandesgericht verwiesen.
  119. Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist der Verweisungsbeschluß für
  120. das in ihm bezeichnete Gericht bindend. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings nicht, wenn er auf Willkür
  121. beruht. Hierfür genügt es aber nicht, daß der Beschluß inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn dem Beschluß jede rechtliche Grundlage fehlt; dies ist der Fall, wenn der Verweisungsbeschluß bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2002 - X ARZ
  122. 110/02, NJW-RR 2002, 1498 und vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03,
  123. NJW 2003, 3201 f. jeweils m.w.Nachw.).
  124. Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat bei Erlaß des Verweisungsbeschlusses nicht verkannt, daß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO für
  125. den Fall einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit nicht gilt (vgl.
  126. BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95,
  127. -8-
  128. NJW-RR 1997, 55), daß Ausnahmen von diesem Grundsatz aber für den
  129. Fall anerkannt sind, daß aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes
  130. die Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann (vgl.
  131. BGHZ 72, 182, 193; 155, 46, 51; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985
  132. - IVb ARZ 24/85, NJW 1986, 2764 f. und vom 10. Juli 1996 - XII ZB
  133. 90/95, aaO). Das Landgericht ist dann zu dem Ergebnis gelangt, daß es
  134. im Hinblick auf die aus rechtsstaatlichen Gründen gebotene Gewährleistung staatlichen Rechtsschutzes in einem Fall wie hier erforderlich sei,
  135. § 281 ZPO entsprechend anzuwenden. Das ist auf der Grundlage der
  136. Annahme des Landgerichts, für die Entscheidung über die Berufung des
  137. Beklagten sei das Oberlandesgericht zuständig, jedenfalls nicht willkürlich. Das Oberlandesgericht hat über die Berufung des Beklagten deshalb als zuständiges Gericht entschieden.
  138. B.
  139. Auch in der Sache selbst hat die Revision keinen Erfolg.
  140. I.
  141. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
  142. - soweit für die Revision noch von Interesse - im wesentlichen ausgeführt:
  143. Ein Anspruch auf Zahlung der Kartenumsätze stehe der Klägerin
  144. aus Nr. 2 i.V. mit Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu. Bei diesem Vertrag
  145. -9-
  146. handele es sich um ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des
  147. § 780 BGB, das unter der aufschiebenden Bedingung der Einreichung
  148. vertragsgemäßer Zahlungsbelege stehe. Daß die Klägerin hier einen den
  149. Anforderungen des Vertrages entsprechenden Beleg vorgelegt habe, sei
  150. unstreitig. Dem Anspruch der Klägerin stehe Nr. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht entgegen. Durch diese
  151. Klausel solle nur verhindert werden, daß Karteninhaber sich an anderen
  152. als den vom Kartenausgeber dafür vorgesehenen Stellen unkontrolliert
  153. und kostenfrei Bargeld verschaffen könnten. Daß darüber hinaus auch
  154. der Abschluß von Verträgen über Sach- oder Dienstleistungen ausgeschlossen werden solle, folge aus dem Wortlaut der Klausel nicht unmittelbar. Es sei nicht ersichtlich, warum Reisevermittlungsumsätze akzeptiert werden sollten, Umsätze aus Verträgen über andere Leistungen
  155. aber nicht. Zweifel am Umfang des Ausschlußtatbestandes gingen nach
  156. § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Die Allgemeinen
  157. Geschäftsbedingungen enthielten keinen Vorbehalt, der Time-SharingGeschäfte ausnehme.
  158. Dem Anspruch der Klägerin stehe auch nicht entgegen, daß ihr ein
  159. wirksamer Anspruch gegen ihre Kunden möglicherweise nicht zustehe.
  160. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte beruhe auf einem abstrakten Schuldversprechen. Einwendungen aus dem Vertrag zwischen
  161. dem Vertragsunternehmen und dem Kunden seien der Beklagten daher
  162. grundsätzlich versagt. Die Parteien hätten eine Leistungsfreiheit der Beklagten in den Nr. 5, 7 und 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  163. vorgesehen. Die Unwirksamkeit von Time-Sharing-Verträgen werde davon nicht erfaßt. Darüber hinaus lasse der Vortrag der Beklagten weder
  164. - 10 -
  165. erkennen, ob ein Vertrag über Teilzeitwohnrechte vorliege, noch ob seitens der Kunden ein wirksamer Widerruf erfolgt sei.
  166. II.
  167. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.
  168. Die Klägerin hat als Vertragsunternehmen gegen das beklagte
  169. Kreditkartenunternehmen in der geltend gemachten Höhe einen Anspruch auf Auszahlung des getätigten Kreditkartenumsatzes.
  170. 1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei dem der Kreditkartenzahlung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft handele es sich um die
  171. Vermittlung eines Time-Sharing-Vertrags. Ein solches Geschäft gehöre
  172. nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Reisebüros. Die Vermittlung eines Time-Sharing-Vertrages liegt nicht außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes eines Reisebüros. Beim Time-Sharing handelt
  173. es sich in der Regel um zeitanteilige Nutzungsrechte an Ferienimmobilien,
  174. vor
  175. allem Ferienwohnungen
  176. und
  177. Ferienhäusern
  178. (Hildenbrand/
  179. Kappus/Mäsch, Time-Sharing und Teilzeit-Wohnrechtegesetz S. 17, 18;
  180. Drasdo,
  181. Teilzeit-Wohnrechtegesetz
  182. Einführung
  183. Rdn. 7;
  184. Münch-
  185. KommBGB/Franzen 4. Aufl. Vor § 481 Rdn. 10, 11). Daß Time-Sharing
  186. vor allem als "Tourismusprodukt" (vgl. Staudinger/Martinek, BGB (2001)
  187. Einl. zum TzWrG Rdn. 39) Bedeutung hat, kommt auch in § 1 Abs. 2
  188. Satz 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F. zum Ausdruck, wenn dort die Anwendung des Gesetzes an die entgeltliche Nutzung eines Wohngebäudes zu Erholungs- oder Wohnzwecken geknüpft wird. Nicht anders als
  189. - 11 -
  190. die Vermittlung von Ferienwohnungen kann deshalb auch die Vermittlung
  191. von Time-Sharing-Verträgen zum Geschäftsbetrieb eines Reisebüros gehören. Hier weist sowohl die Handelsregistereintragung der Klägerin als
  192. auch die Gewerbeanmeldung ihrer deutschen Niederlassung als Geschäftszweck unter anderem die Vermittlung von Teilzeitwohnrechten
  193. aus. Es kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß die Vermittlung
  194. solcher Verträge zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehört. Ob der Beklagten dies bekannt war, ist ohne Belang.
  195. 2. Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, dem Anspruch der
  196. Klägerin als Vertragsunternehmen eine vermeintliche Unwirksamkeit des
  197. mit ihren Kunden geschlossenen Vermittlungsvertrages entgegenhalten
  198. zu können.
  199. a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen
  200. nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR
  201. 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs
  202. unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe
  203. eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber
  204. steht. An dieser Rechtsprechung, die von den Parteien nicht in Zweifel
  205. gezogen wird, ist festzuhalten. Kreditkartenunternehmen können Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Kreditkarteninhaber
  206. und dem Vertragsunternehmen diesem - vorbehaltlich hier nicht getroffener abweichender vertraglicher Vereinbarungen - deshalb nur dann entgegenhalten, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunterneh-
  207. - 12 -
  208. men rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt. Eine rechtsmißbräuchliche
  209. Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine
  210. formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt; das ist nur dann
  211. der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den
  212. Karteninhaber nicht zusteht (BGHZ 152, 75, 82 m.w.Nachw.). Selbst
  213. wenn unterstellt wird, daß der zwischen der Klägerin und ihren in der
  214. Schweiz ansässigen Kunden geschlossene Vertrag über ein in Österreich auszuübendes Teilzeitnutzungsrecht widerruflich ist, ist das nicht
  215. der Fall. Denn die rechtzeitige Ausübung eines Widerrufs durch die Kunden ist streitig und ungeklärt.
  216. b) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die
  217. Unwirksamkeit des Vermittlungsauftrags folge jedenfalls aus § 7 i.V. mit
  218. § 9 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F., da die Vereinbarung einer sofort fälligen Vermittlungsprovision in Höhe von ca. 15% des Preises eine Umgehung des Anzahlungsverbots des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes a.F.
  219. darstelle. Ein Verstoß gegen das in § 7 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F.
  220. normierte Anzahlungsverbot führt nach zutreffender ganz herrschender
  221. Meinung nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, weil das Fordern oder Annehmen der Anzahlung nur für den Unternehmer verboten
  222. ist (MünchKommBGB/Franzen 4. Aufl. § 486 Rdn. 15; Bamberger/Roth/
  223. Eckert, BGB § 486 Rdn. 7; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 486 Rdn. 4;
  224. Palandt/Putzo, BGB 64. Aufl. § 486 Rdn. 7).
  225. - 13 -
  226. III.
  227. Die Revision war somit zurückzuweisen.
  228. Nobbe
  229. Müller
  230. Appl
  231. Wassermann
  232. Ellenberger