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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 113/04
- vom
- 27. September 2005
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- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
- Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
- Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
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- am 27. September 2005
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- beschlossen:
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- Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf
- rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher
- Weise verletzt hat (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4
- Satz 3 ZPO). Der Senat hat die Angriffe des Beklagten
- in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer
- näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich
- des § 321 a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe auch
- BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04,
- NJW 2005, 1432, 1433).
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- Nobbe
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- Joeres
- Ellenberger
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- Mayen
- Schmitt
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