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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZR 59/04
  4. vom
  5. 28. März 2006
  6. in der Patentnichtigkeitssache
  7. -2-
  8. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
  10. Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
  11. am 28. März 2006
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag auf Einstellung des Patentnichtigkeitsverfahrens wird
  14. zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. I.
  18. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik
  19. Deutschland erteilten europäischen Patents 356 013 (Streitpatents). Auf die
  20. Nichtigkeitsklage der Klägerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent
  21. unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die vollständige Abweisung der
  22. Klage erstrebt.
  23. 2
  24. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist ein Antrag auf Eröffnung des
  25. Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels einer die Kosten
  26. des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden. Die Gesellschaft ist
  27. wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht wor-
  28. -3-
  29. den. Zuvor haben ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin im Berufungsverfahren angezeigt.
  30. 3
  31. Die Beklagte beantragt, das Nichtigkeitsverfahren einzustellen. Sie ist
  32. der Auffassung, das angefochtene Urteil sei mit der Löschung der Nichtigkeitsklägerin im Handelsregister wirkungslos geworden.
  33. 4
  34. II.
  35. Der Antrag hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Be-
  36. klagten ist das angefochtene Urteil nicht wirkungslos geworden. Die Parteifähigkeit der Klägerin besteht trotz ihrer Löschung im Handelsregister fort. Nach
  37. ständiger Rechtsprechung ist eine juristische Person unbeschadet ihrer Löschung im Handelsregister solange als parteifähig anzusehen, als ihr nach dem
  38. Parteivortrag in dem betreffenden Rechtsstreit noch vermögensrechtliche Ansprüche zustehen (s. nur BGH, Urt. v. 26.6.1995 - II ZR 282/93, NJW-RR 1995,
  39. 1237, m.w.N.). Hierfür genügt bereits der weitere Kostenerstattungsanspruch,
  40. der der Klägerin bei einem Misserfolg der Berufung zusteht (vgl. Sen.Urt. v.
  41. 23.1.1990 - X ZR 75/87, GRUR 1991, 522, 523 - Feuerschutzabschluss), so
  42. dass dahinstehen kann, ob auch die von der Klägerin erstinstanzlich erstrittene
  43. Teilnichtigerklärung der Streitpatents als solche einen vermögensrechtlichen
  44. -4-
  45. Anspruch im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Dass es nach dem Vorbringen der beiderseitigen Prozessbevollmächtigten bislang nicht gelungen ist, einen Nachtragsliquidator zu bestellen, ist für die Frage der Parteifähigkeit der
  46. Klägerin unerheblich.
  47. Melullis
  48. Keukenschrijver
  49. Meier-Beck
  50. Mühlens
  51. Asendorf
  52. Vorinstanz:
  53. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.02.2004 - 3 Ni 28/02 (EU) -