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2.5 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZR 38/14
  4. vom
  5. 28. Juli 2015
  6. in der Patentnichtigkeitssache
  7. hier: Akteneinsichtsersuchen der Rechtsanwälte Dr. H.
  8. M.
  9. Patentanwalts GmbH
  10. & Partner und der
  11. -2-
  12. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch die
  13. Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß
  14. beschlossen:
  15. Den
  16. und
  17. jeweils
  18. Rechtsanwälten
  19. der
  20. M.
  21. Einsicht
  22. Dr. H.
  23. &
  24. Patentanwalts
  25. in
  26. die
  27. Akten
  28. Partner,
  29. GmbH,
  30. des
  31. wird
  32. Patentnichtigkeitsverfahrens
  33. X ZR 38/14 gewährt.
  34. Gründe:
  35. 1
  36. I. Die Rechtsanwälte Dr. H.
  37. & Partner und die M.
  38. Patentanwalts
  39. GmbH haben jeweils um Erstellung einer Kopie der Akten des Nichtigkeitsverfahrens
  40. X ZR 38/14 und um Übersendung gebeten. Die Klägerin hat den Gesuchen nicht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Einwände, weise
  41. jedoch darauf hin, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts
  42. und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, sofern Dritte nicht ein gesondertes Interesse daran nachweisen.
  43. 2
  44. II. Beiden Anträgen auf Akteneinsicht ist stattzugeben.
  45. 3
  46. Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien
  47. des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht
  48. auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom
  49. 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV). Diese Regelun-
  50. -3-
  51. gen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Busse/
  52. Keukenschrijver, PatG 7. Auflage, § 99 Rn. 48). Danach ist die Einsicht in die Akten
  53. des Nichtigkeitsverfahrens grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies
  54. kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers
  55. oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst
  56. danach bedürfte es einer Abwägung der beteiligten Interessen.
  57. 4
  58. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei,
  59. ist damit ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, dass zumindest Teile
  60. der Akten von der Einsicht auszunehmen sind, nicht substantiiert dargetan.
  61. Gröning
  62. Grabinski
  63. Hoffmann
  64. Bacher
  65. Deichfuß
  66. Vorinstanz:
  67. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.11.2013 - 3 Ni 10/12 (EP) -