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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ZR 38/14
- vom
- 28. Juli 2015
- in der Patentnichtigkeitssache
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- hier: Akteneinsichtsersuchen der Rechtsanwälte Dr. H.
- M.
- Patentanwalts GmbH
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- & Partner und der
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- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch die
- Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß
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- beschlossen:
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- Den
- und
- jeweils
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- Rechtsanwälten
- der
-
- M.
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- Einsicht
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- Dr. H.
-
- &
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- Patentanwalts
- in
-
- die
-
- Akten
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- Partner,
-
- GmbH,
- des
-
- wird
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- Patentnichtigkeitsverfahrens
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- X ZR 38/14 gewährt.
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- Gründe:
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- 1
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- I. Die Rechtsanwälte Dr. H.
-
- & Partner und die M.
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- Patentanwalts
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- GmbH haben jeweils um Erstellung einer Kopie der Akten des Nichtigkeitsverfahrens
- X ZR 38/14 und um Übersendung gebeten. Die Klägerin hat den Gesuchen nicht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Einwände, weise
- jedoch darauf hin, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts
- und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, sofern Dritte nicht ein gesondertes Interesse daran nachweisen.
- 2
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- II. Beiden Anträgen auf Akteneinsicht ist stattzugeben.
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- Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien
- des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht
- auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom
- 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV). Diese Regelun-
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- -3-
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- gen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Busse/
- Keukenschrijver, PatG 7. Auflage, § 99 Rn. 48). Danach ist die Einsicht in die Akten
- des Nichtigkeitsverfahrens grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies
- kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers
- oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst
- danach bedürfte es einer Abwägung der beteiligten Interessen.
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- Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei,
- ist damit ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, dass zumindest Teile
- der Akten von der Einsicht auszunehmen sind, nicht substantiiert dargetan.
- Gröning
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- Grabinski
- Hoffmann
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- Bacher
- Deichfuß
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- Vorinstanz:
- Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.11.2013 - 3 Ni 10/12 (EP) -
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