You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

430 lines
24 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. X ZR 10/15
  5. Verkündet am:
  6. 1. März 2017
  7. Anderer
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in der Patentnichtigkeitssache
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. Ankopplungssystem
  19. PatG § 82
  20. Ein Patent kann vom Nichtigkeitsbeklagten nur insoweit beschränkt verteidigt
  21. werden, als es vom Nichtigkeitskläger angegriffen wird. Die beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit
  22. einem nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig.
  23. BGH, Urteil vom 1. März 2017 - X ZR 10/15 - Bundespatentgericht
  24. ECLI:DE:BGH:2017:010317UXZR10.15.0
  25. -2-
  26. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  27. vom 1. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die
  28. Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter
  29. Dr. Deichfuß
  30. für Recht erkannt:
  31. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 29. Dezember 2014
  32. abgeändert und das europäische Patent 1 302 147 im Umfang von
  33. Patentanspruch 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
  34. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  35. Von Rechts wegen
  36. -3-
  37. Tatbestand:
  38. Die Beklagte ist Inhaberin des - unter Inanspruchnahme der Priorität ei1
  39. ner schwedischen Patentanmeldung vom 8. Januar 1998 - am 30. Dezember
  40. 1998 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 302 147 (Streitpatents). Das Streitpatent beruht auf
  41. einer Teilanmeldung; die Stammanmeldung ist als WO 99/08237 (N3) veröffentlicht.
  42. Das Streitpatent wird mit der Nichtigkeitsklage der Klägerin allein im Um-
  43. 2
  44. fang des selbständigen Patentanspruchs 1 angegriffen, der in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut hat:
  45. 1. A docking system (1) which essentially comprises
  46. a) at least one self-propelled working-tool (3), preferably intended for attendance of ground or floor, such as grasscutting, moss-scratching, watering, vacuum-cleaning, polishing, transportation etc., having a body (16) and
  47. b) at least one docking station (2) for the at least one working
  48. tool (3),
  49. c) wherein the docking station and the tool can by way of emitted signals establish contact with each other, so that the
  50. tool can drive up to the docking station, characterized by
  51. that
  52. d) the docking station is provided with at least one first transmission part (5, 6; 5', 6') and the working tool is provided
  53. with at least one cooperating second transmission part (7,
  54. -4-
  55. 8) for transmission of energy between the docking station
  56. and the working tool,
  57. e) wherein the docking station is provided with at least one rising part (10, 11, 12, 13), of which at least one part is used
  58. for mounting of the first transmission part(s),
  59. f)
  60. wherein the tool's second transmission part(s) (7, 8) is/are
  61. located on the upper side of the body.
  62. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei
  63. 3
  64. im angegriffenen Umfang nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus. Die Beklagte hat das Streitpatent verteidigt. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung
  65. verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise in der Fassung von sechs Hilfsanträgen.
  66. -5-
  67. Entscheidungsgründe:
  68. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
  69. 4
  70. I.
  71. 5
  72. Das Streitpatent betrifft ein Ankopplungssystem, das ein selbstfah-
  73. rendes Arbeitsgerät insbesondere für die Bearbeitung eines Bodens oder Fußbodens, wie Rasenmähen, Moosentfernen, Bewässern, Staubsaugen, Polieren
  74. oder Transportieren, sowie eine Ankopplungsstation für das Arbeitsgerät umfasst.
  75. 1. In der Streitpatentschrift wird ausgeführt, dass aus dem US-ameri-
  76. 6
  77. kanischen Patent 5 440 216 (N5) ein Ankopplungssystem bekannt sei, das einen Bodenreinigungsroboter und eine Ankopplungsstation zum Aufladen der
  78. Batterie des Roboters aufweise. Der Roboter werde in die Nachbarschaft der
  79. Ankopplungsstation durch Ultraschallwellen geführt, die von der Station emittiert
  80. würden. Die genaue Ankopplung werde mittels Magneten und magnetischen
  81. Sensoren erreicht, die an dem Roboter und der Ankopplungsstation montiert
  82. seien. Ein Gleichstromstecker an der Ankopplungsstation greife in eine Ladesteckdose an dem Roboter in horizontaler Richtung ein. Die Ankopplungsstation
  83. umfasse eine Basisplatte und einen aufsteigenden Teil, an dem der Ladestecker montiert sei. Während des Ankoppelmanövers fahre der Roboter mit seinen Rädern auf die Basisplatte der Ankopplungsstation (Streitpatent Abs. 5;
  84. Übersetzung Abs. 6).
  85. 2. Nach den Erläuterungen der Streitpatentschrift liegt der Erfindung
  86. 7
  87. das Problem zugrunde, ein Ankopplungssystem zu schaffen, das vor Schmutz
  88. geschützt ist (Streitpatent Abs. 6; Übersetzung Abs. 7).
  89. 3. Das soll nach Patentanspruch 1 durch folgende Vorrichtung erreicht
  90. 8
  91. werden:
  92. -6-
  93. 1. Ankopplungssystem (1), das im Wesentlichen umfasst:
  94. 1.1 mindestens ein selbstfahrendes Arbeitsgerät (3), vorzugsweise für die Bearbeitung eines Bodens oder Fußbodens, wie Rasenmähen, Moosentfernung, Bewässerung, Staubsaugen, Polieren, Transportieren, etc. mit einem Körper (16) und
  95. 1.2 mindestens eine Ankopplungsstation (2) für das ein Arbeitsgerät (3).
  96. 2. Die Ankopplungsstation und das Gerät können durch ausgesendete Signale miteinander Kontakt aufnehmen, so dass das
  97. Gerät in die Ankopplungsstation fahren kann.
  98. 3. Die Ankopplungsstation ist mit mindestens einem ersten Übertragungsteil (5, 6, 5', 6') und das Arbeitsgerät ist mit mindestens einem (mit dem ersten) zusammenwirkenden zweiten
  99. Übertragungsteil (7, 8) für die Übertragung von Energie zwischen der Ankopplungsstation und dem Arbeitsgerät versehen.
  100. 4. Die Ankopplungsstation ist mit mindestens einem ansteigenden Teil ("at least one rising part", 10, 11, 12, 13) versehen,
  101. von dem mindestens ein Teil zur Montage des Übertragungsteiles dient.
  102. 5. Das zweite Übertragungsteil (7, 8) des Arbeitsgeräts ist auf
  103. der Oberseite ("on the upper side") des Körpers angeordnet.
  104. -7-
  105. 9
  106. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 stammt aus der Streitpatentschrift und zeigt ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel:
  107. 4. Nach der erfindungsgemäßen Lehre sind das (mindestens eine)
  108. 10
  109. selbstfahrende Arbeitsgerät und die (mindestens eine) Ankopplungsstation des
  110. erfindungsgemäßen Ankopplungssystems derart eingerichtet, dass sie hinsichtlich zweier Funktionen miteinander in Verbindung treten können. Die eine Funktion betrifft die Informationsübertragung zwischen dem Arbeitsgerät und der
  111. Ankopplungsstation. Insoweit ist in Merkmal 2 vorgesehen, dass das Arbeitsgerät und die Ankopplungsstation miteinander Kontakt aufnehmen können, so
  112. dass das Gerät in die Ankopplungsstation fahren kann. Die andere Funktion
  113. dient der Versorgung des Arbeitsgerätes mit Energie. Nach Merkmal 3 sind dafür die Ankopplungsstation mit mindestens einem ersten Übertragungsteil und
  114. das Arbeitsgerät mit mindestens einem kooperierenden zweiten Übertragungsteil zur Übertragung von Energie zwischen der Ankopplungsstation und dem
  115. Arbeitsgerät versehen. Die Merkmale 4 und 5 betreffen die nähere Ausgestal-
  116. -8-
  117. tung dieser beiden kooperierenden Übertragungsteile mit dem Ziel, diese vor
  118. Schmutz zu schützen. Zwar kann auch die Übertragung von Signalen oder Informationen prinzipiell eine Energieübertragung beinhalten, doch ergibt sich aus
  119. der getrennten Behandlung beider Funktionen im Rahmen der Lehre aus Patentanspruch 1, dass mit dem erfindungsgemäßen Begriff der "Energie" allein
  120. die Übertragung von Versorgungsenergie für den Betrieb des Arbeitsgerätes
  121. gemeint ist, wie bereits das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat.
  122. Dieses Verständnis steht in Einklang mit der Beschreibung und den
  123. 11
  124. Zeichnungen, in denen ein Ausführungsbeispiel beschrieben und gezeigt wird,
  125. bei dem die ersten Übertragungsteile 5 und 6 zur Übertragung von elektrischer
  126. Energie zwischen der Ankopplungsstation und dem Gerät zum Laden und auch
  127. zum Entladen eines im Gerät befindlichen elektrischen Akkumulators vorgesehen sind (Streitpatent Abs. 27; Übersetzung Abs. 28). Entsprechend heißt es in
  128. der Beschreibung, dass die Ankopplungsstation "normalerweise" zur Übertragung von elektrischer Energie zum Laden der Batterie benutzt werde. Dass zudem ausgeführt ist, dass "auch andere Arten der Übertragung … möglich" seien
  129. und zum Beispiel Informationen von der Station zum Gerät oder umgekehrt mittels weiterer Übertragungsteile oder mittels der bereits vorhandenen übertragen
  130. werden könnten, so dass sowohl elektrische Energie als auch elektrische Informationen übertragen werden könnten (Streitpatent Abs. 27; Übersetzung
  131. Abs. 28), steht dem nicht entgegen. Insoweit handelt es sich um Möglichkeiten
  132. der Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Ankopplungssystems, die im Belieben des Anwenders stehen, aber für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen
  133. Lehre nicht zwingend vorgeschrieben sind.
  134. II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand von Patentan-
  135. 12
  136. spruch 1 gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich einge-
  137. -9-
  138. reichten Fassung hinaus und sei auch patentfähig. Zur Patentfähigkeit hat es im
  139. Wesentlichen folgendes ausgeführt:
  140. Als Fachmann sei ein Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau
  141. 13
  142. anzusehen, der über umfangreiche Kenntnisse im Bereich der Entwicklung von
  143. selbstfahrenden Haushalts- oder Gartenbaugeräten verfüge und bereits Erfahrungen in der Gestaltung der Strom- und Signalversorgung derartiger selbstfahrender Geräte besitze.
  144. Der Gegenstand aus Patentanspruch 1 des Streitpatents sei neu und
  145. 14
  146. nicht aus der N5 bekannt. Diese Entgegenhaltung offenbare ein Ankopplungssystem für eine selbstfahrende automatische Reinigungsvorrichtung zur Reinigung eines Bodens mit einem Reinigungskörper und einer automatischen Ladestation für die Reinigungsvorrichtung. Die automatische Ladestation und die
  147. Reinigungsvorrichtung stünden durch Ultraschallwellensignale miteinander in
  148. Kontakt, wodurch die Reinigungsvorrichtung bei Absinken der Batterieleistung
  149. unter einen bestimmten Pegel in die automatische Ladestation fahren könne.
  150. Die automatische Ladestation sei mit einem Gleichstromanschluss und die Reinigungsvorrichtung mit einer mit dem Anschluss kooperierenden Buchse für die
  151. Aufladung der von der Reinigungsvorrichtung mitgeführten Batterie versehen.
  152. Die automatische Ladestation sei mit einem hochstehenden Teil versehen, an
  153. dem der Gleichstromanschluss angeordnet sei. Das erfindungsgemäße Ankopplungssystem unterscheide sich von dem in der N5 offenbarten darin, dass
  154. die mit dem Gleichstromanschluss kooperierende Buchse der Reinigungsvorrichtung nicht an der Oberseite, sondern an einer Seitenfläche derselben angeordnet sei.
  155. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents habe sich für
  156. 15
  157. den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
  158. - 10 -
  159. ergeben. Ausgehend von dem Problem eines Ankopplungssystems, das besser
  160. gegen Verschmutzung geschützt sei, habe der Fachmann der N5 ein Ankopplungssystem entnehmen können, bei dem dieses Ziel aufgrund der Anordnung
  161. der Buchse (31) des Steckkontaktstifts (156) im deutlichen Abstand zum Boden
  162. sowie der geschützten Lage der Kontaktfeder (31a) bereits gelöst sei. Eine Anregung, demgegenüber die konkrete erfindungsgemäße Lösung zu wählen, sei
  163. auch unter Einsatz weiterer fachmännischer Überlegungen nicht ersichtlich.
  164. Darin liege auch keine beliebige oder zum Standard-Repertoire gehörende
  165. Maßnahme, auf welche der Fachmann ohne weiteres aufgrund seines Fachwissens zurückgreifen könne.
  166. III. Die Beurteilung des Patentgerichts hält der Überprüfung im Beru16
  167. fungsverfahren nicht stand. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit,
  168. da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.
  169. 1. Die N5, aus der die nachfolgend wiedergegebene, ein Ausführungs-
  170. 17
  171. beispiel zeigende Figur 1 stammt,
  172. - 11 -
  173. offenbart ein Ankopplungssystem für eine selbstfahrende automatische Reinigungsvorrichtung zur Reinigung mit einem Reinigungsvorrichtungskörper und
  174. einer automatischen Ladestation. Die Ladestation und die Reinigungsvorrichtung stehen durch Ultraschallwellensignale miteinander in Kontakt, wodurch die
  175. Reinigungsvorrichtung in die automatische Ladestation fahren kann. Dafür sind
  176. auf der Oberseite des Arbeitsgerätes ein Navigationssensor (23) und an der
  177. Ankopplungsstation ein Ultraschalloszillator (150) angeordnet (N5, Sp. 3,
  178. Z. 31 ff., 44 ff.; Sp. 7, Z. 64 ff.; Sp. 8, Z. 44 ff.; Figuren 1, 9a und 10). Entgegen
  179. der Ansicht der Klägerin wird in der N5 jedoch kein an der Oberseite des Gerätekörpers angeordnetes zweites Übertragungsteil offenbart. Der wegen seiner
  180. Anordnung an der Oberseite des Gerätekörpers insoweit allein in Betracht
  181. kommende Navigationssensor (23) ist nicht als zweites Übertragungsteil anzusehen, da dieser zwar in Zusammenwirken mit dem Ultraschalloszillator (150)
  182. der Ankopplungsstation der Signalübertragung dient, nicht aber der Übertragung von Versorgungsenergie, so wie dies - nach den obigen Erläuterungen zur
  183. Auslegung der Lehre aus Patentanspruch 1 - für das Vorliegen des Merkmals 5
  184. erforderlich ist. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist daher aus der N5
  185. nicht vorbekannt.
  186. 2. Ausgehend von der N5 ergab sich dieser für den Fachmann aber bei
  187. 18
  188. Einsatz seines Fachwissens und -könnens in naheliegender Weise.
  189. Das in der N5 offenbarte Ankopplungssystem zur Reinigung eines Bo-
  190. 19
  191. dens weist in Gestalt des Gleichstromanschlusses (156) und der mit diesem
  192. kooperierenden Buchse (31) ein erstes und ein zweites Übertragungsteil auf,
  193. mit denen Energie zwischen der Ankopplungsstation und dem Arbeitsgerät
  194. übertragen werden kann. Allerdings befindet sich das zweite Übertragungsteil
  195. (Leiter 91 und Anschlussbuchse 31) in etwa auf zwei Drittel der Höhe der Seitenfläche und damit nicht - wie in Merkmal 5 gefordert - an der Oberseite des
  196. - 12 -
  197. Gerätekörpers. Auch ist es zutreffend, dass dem Fachmann in der N5 erste und
  198. zweite Übertragungsteile (Stecker 156 und Anschlussbuchse 31) zur Übertragung von Energie zwischen der Ankopplungsstation und dem Arbeitsgerät offenbart werden, die aufgrund ihrer Anordnung in deutlichem Abstand zum Boden sowie der geschützten Lage des Steckers (156) durch die Seitenwand (51)
  199. und der Kontaktfeder (31a) hinter einer leicht trichterförmigen, ein Gefälle von
  200. innen nach außen aufweisenden Anschlussbuchse (31) weitgehend gegen Verschmutzung geschützt sind, wie auch durch die nachfolgend wiedergegebenen
  201. Figuren 10 und 12 der N5 deutlich wird:
  202. 20
  203. Mag damit bei einem dem Ausführungsbeispiel der N5 entsprechenden
  204. Gerät das Bestreben, die Übertragungsteile vor Verschmutzung zu schützen,
  205. den Fachmann nicht dazu anregen, diese von einer Anordnung auf etwa 2/3 der
  206. Höhe der senkrechten Seitenfläche des Reinigungsgeräts - wie sie in etwa in
  207. den Figuren 1 und 10 der N5 gezeigt ist - auf die Oberseite zu verlegen, weil die
  208. Aufgabe bereits durch die offenbarte Anordnungshöhe befriedigend gelöst war,
  209. bedeutet dies jedoch nicht, dass der Fachmann nicht durch eine in sein Belieben gestellte formgestalterische Abänderung des Reinigungsgeräts zu einer
  210. - 13 -
  211. solchen Verlegung veranlasst werden konnte. Zwar mag die in den Figuren 1
  212. und 10 der N5 gezeigte Abschrägung der Außenfläche des Gerätes zwischen
  213. der waagerechten Oberfläche, auf der sich auch der Navigationssender (23)
  214. befindet und der senkrechten Seitenfläche, an der die Anschlussbuchse (31)
  215. und dahinter die Kontaktfeder (31a) angeordnet sind, für eine Verlegung der als
  216. Steck-Buchsen-Verbindung ausgestalteten Übertragungsteile nach oben nicht
  217. gut geeignet sein, wenngleich auch dies bei einer gaubenartigen Ausgestaltung
  218. der Anschlussbuchse nicht ausgeschlossen erscheint. Je nach den an ihn herangetragenen gestalterischen Wünschen und je nach dem benötigten Gehäusevolumen war es aber jedenfalls für den Fachmann ohne weiteres vorstellbar,
  219. in Abänderung des Gerätedesigns die schrägen Flächen entweder erheblich
  220. abzuflachen und die senkrechte Seitenfläche in etwa bis zur Höhe der waagerechten Oberfläche zu erhöhen (wie dies tendenziell bereits auf der linken Seite
  221. des in Figur 1 der N5 gezeigten Reinigungsgerätes verwirklicht ist,) oder durch
  222. eine Anordnung der waagerechten Oberfläche und der senkrechten Seitenfläche in einem Winkel von etwa 90° zu ersetzen. Da die Erwägung, die Übertragungsteile vor Verschmutzung zu schützen, insbesondere bei einem niedrigen
  223. Gehäuse Anlass gab, das Übertragungsteil möglichst weit oben anzuordnen,
  224. wie dies auch bei der N5 realisiert wurde, bot es sich bei einer solchen Ausgestaltung an, die Übertragungsteile im Winkelbereich der Ober- und der Seitenfläche anzuordnen, so dass sich diese auf der Oberseite des Körpers befinden.
  225. Mithin ergab sich für den Fachmann bei Einsatz seines Fachwissens und
  226. -könnens und ausgehend vom Offenbarungsgehalt der N5 auch das Merkmal 5
  227. in naheliegender Weise.
  228. IV. Auch auf Grundlage der Hilfsanträge der Beklagten hat Patentan21
  229. spruch 1 keinen Bestand.
  230. - 14 -
  231. 22
  232. 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der N5 ergab.
  233. Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung des Hauptantrags
  234. 23
  235. dadurch, dass die nach Merkmal 3 ersten und zweiten Übertragungsteile nicht
  236. mehr nur allgemein für die Übertragung von "Energie" vorgesehen sind, sondern speziell für die Übertragung von "elektrischer Energie zum Laden der Batterie oder Energie in Form von Benzin oder anderen Treibstoffen" ("electric
  237. energy for battery-charging or energy in form of petrol or other power fuels").
  238. Das hinzugekommene Merkmal ist aus der N5 bekannt, da die dort offenbarten
  239. ersten und zweiten Übertragungsteile (Stecker 156; Anschlussbuchse 31 und
  240. Kontaktfeder 31a) gleichfalls der Übertragung elektrischer Energie zum Laden
  241. der Batterie dienen (N5, Sp. 3, Z. 39 ff.; Sp. 4, Z. 18 ff.).
  242. 2. Die Verteidigung des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der
  243. 24
  244. Fassung des Hilfsantrags 2 ist unzulässig.
  245. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsan-
  246. 25
  247. trags 2 unterscheidet sich von der erteilten Fassung durch folgende weitere
  248. Merkmale:
  249. "wherein the docking station is designed as a base plate (9), intended to be placed on ground or floor and" und
  250. "wherein the docking station’s first transmissions part(s) is/are located in a rising part (11), called transmission head (11), which is
  251. located higher up than the base plate (9)"
  252. - 15 -
  253. 26
  254. Die hinzugefügten Merkmale sind identisch mit einer von zwei Varianten
  255. des Unteranspruchs 5 sowie dem Unteranspruch 6, weshalb die Beklagte auch
  256. anregt, die bisherigen Unteransprüche 5 und 6 zu streichen.
  257. b) Die beschränkte Verteidigung eines mit einer Teilnichtigkeitsklage
  258. 27
  259. angegriffenen Patentanspruchs durch Kombination mit einem insoweit nicht
  260. angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines insoweit nicht angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig (BGH, Urteil vom
  261. 24. Juni 1960 - I ZR 109/55, Liedl, 395, 410 - Schwingungswalze; Urteil vom
  262. 11. November 2003 - X ZR 61/99, juris Rn. 27 - Humanmedizinische Abschabungsvorrichtung; BPatG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 3 Ni 40/94, BPatGE
  263. 36, 35, 36 f.; Benkard/Hall/Nobbe, 11. Aufl., 2015, § 82 Rn. 39; Schulte/Voit,
  264. 9. Aufl., 2014, § 81 PatG Rn. 122; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Mai 2009
  265. - X ZR 185/04, GRUR 2009, 929 Rn. 50 - Schleifkorn; Busse/Keukenschrijver,
  266. 8. Aufl., 2016, § 82 PatG Rn. 104 und Fn. 358).
  267. Ein Patent kann vom Nichtigkeitsbeklagten nur in dem Umfang be-
  268. 28
  269. schränkt verteidigt werden, in dem es vom Nichtigkeitskläger angegriffen wird.
  270. Mit der beschränkten Verteidigung eines teilweise angegriffenen Patents durch
  271. Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem auf diesen rückbezogenen, aber mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffenen Unteranspruch wird das
  272. Streitpatent der Sache nach im Umfang des nicht angegriffenen Unteranspruchs zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Die Möglichkeit, das Patent beschränkt zu verteidigen, dient aber allein der Verteidigung des Nichtigkeitsbeklagten gegenüber dem vom Nichtigkeitskläger geführten Angriff auf die Wirksamkeit des Patents und nicht auch der gerichtlichen Überprüfung des Patents
  273. im Übrigen.
  274. - 16 -
  275. 29
  276. Für eine solche beschränkte Verteidigung ist ein Rechtsschutzbedürfnis
  277. selbst dann nicht anzuerkennen, wenn der Nichtigkeitskläger die Rechtsbeständigkeit des mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffenen Unteranspruchs in
  278. Zweifel zieht. Denn die beschränkte Verteidigung gegenüber einer Teilnichtigkeitsklage auch im Umfang eines nicht angegriffenen Unteranspruchs hätte im
  279. Wesentlichen die Wirkung einer Widerklage des Patentinhabers gegenüber
  280. dem Nichtigkeitskläger auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents im Umfang des nicht angegriffenen Unteranspruchs. Eine solche Klage ist
  281. aber im Gesetz nicht vorgesehen und kann deshalb auch nicht Gegenstand
  282. einer beschränkten Verteidigung des Nichtigkeitsbeklagten sein.
  283. c) Im Streitfall ist die beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch
  284. 30
  285. eine Kombination des Patentanspruchs 1 mit den von der Klägerin nicht angegriffenen Unteransprüchen 5 und 6 damit unzulässig. Insoweit ist es auch unerheblich, dass von den zwei Varianten in Unteranspruch 5 ("the docking station
  286. is designed as or provided with a base plate (9)") lediglich die erste in Patentanspruch 1 aufgenommen werden soll.
  287. 3. Unzulässig ist weiterhin die Verteidigung des Gegenstands von Pa-
  288. 31
  289. tentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3, in dem die durch die Fassungen der Hilfsanträge 1 und 2 gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 hinzugekommenen Merkmale kombiniert werden. Der Umstand, dass Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 neben zwei
  290. nicht angegriffenen Unteransprüchen auch mit einem Merkmal kombiniert werden soll, das nicht Gegenstand eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ist,
  291. ändert nichts daran, dass die Beklagte das Streitpatent damit in im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Weise beschränken will.
  292. - 17 -
  293. 32
  294. 4. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich von der Fassung des Hilfsantrags 1 dadurch, dass
  295. das mindestens eine selbstfahrende Arbeitsgerät nach Merkmal 1.1 ein Rasenmäher sein soll ("embodied as a lawn-mover"). Auch wenn Patentanspruch 1 auf einen Rasenmäher als selbstfahrendes Arbeitsgerät beschränkt
  296. wird, war es für den Fachmann, der ein solches Arbeitsgerät weiter konstruktiv
  297. verbessern wollte, naheliegend, andere selbstfahrende Arbeitsgeräte wie die in
  298. N5 offenbarte automatische Reinigungsvorrichtung zur Kenntnis zu nehmen
  299. und - entsprechend den obigen Erläuterungen - eine Anordnung des zweiten
  300. Übertragungsteils auf der Oberseite auch eines Rasenmähers in Erwägung zu
  301. ziehen.
  302. 5. Die Verteidigung des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der
  303. 33
  304. Fassung der Hilfsanträge 5 und 6, in denen das Merkmal der Verkörperung des
  305. selbstfahrenden Arbeitsgeräts mit Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 2 oder 3 kombiniert wird, ist aus den unter 2 und 3 genannten Gründen
  306. ebenfalls unzulässig.
  307. 6. In der Fassung der Hilfsanträge 7 bis 13 wird Patentanspruch 1 in
  308. 34
  309. der erteilten Fassung sowie in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 6 jeweils
  310. kombiniert mit Unteranspruch 7 verteidigt. Auch diese Hilfsanträge sind aus den
  311. unter 2 und 3 genannten Gründen unzulässig.
  312. - 18 -
  313. 35
  314. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1
  315. ZPO.
  316. Meier-Beck
  317. Grabinski
  318. Schuster
  319. Hoffmann
  320. Deichfuß
  321. Vorinstanz:
  322. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.12.2014 - 4 Ni 12/12 (EP) -