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948 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZR 249/01
  4. vom
  5. 16. September 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch den
  8. Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
  9. Dr. Meier-Beck und Asendorf
  10. beschlossen:
  11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
  12. Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
  13. 6. November 2001 wird nicht angenommen, wobei die Entscheidung
  14. des Berufungsgerichts angesichts der Begründung auf Bl. 9 und 19 der
  15. Entscheidungsgründe dahin zu verstehen ist, daß Ausschreibungskosten und entgangener Gewinn nicht kumulativ zugesprochen worden
  16. sind.
  17. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
  18. im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
  19. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
  20. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  21. Streitwert: 55.274,28
  22. Melullis
  23. Scharen
  24. Meier-Beck
  25. Keukenschrijver
  26. Asendorf