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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. X ZR 123/09
  5. Verkündet am:
  6. 27. November 2012
  7. Anderer
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
  14. Verhandlung vom 27. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter
  15. Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
  16. die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher
  17. für Recht erkannt:
  18. Die Revision gegen das am 29. Oktober 2010 verkündete Urteil des
  19. 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der
  20. als Gesamtschuldner haftenden Beklagten zurückgewiesen.
  21. Von Rechts wegen
  22. -3-
  23. Tatbestand:
  24. 1
  25. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unvollständig gemeldeten ("verhehlten") Nachbaus von sortengeschützten Pflanzen in Anspruch.
  26. 2
  27. Die Klägerin nimmt die Rechte der Inhaber der unionsrechtlich geschützten Sorten Kuras, Quarta, Solara und Marabel sowie der nach nationalem
  28. Recht geschützten Sorte Secura wahr. Die Beklagten sind Landwirte. Sie haben
  29. als Mitglieder einer inzwischen aufgelösten Gesellschaft des bürgerlichen
  30. Rechts in den Jahren 2001 bis 2004 mit den genannten Sorten Nachbau betrieben. Die Gesellschaft hat der Klägerin hierüber Auskünfte erteilt. Anlässlich
  31. einer von der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung ergab sich, dass die tatsächlichen Mengen hinsichtlich aller genannten Sorten höher waren und zum
  32. Teil mehr als das Dreifache der gemeldeten Mengen betrugen. Die Klägerin hat
  33. für die Differenzmengen auf der Grundlage der so genannten Z-Gebühr, die für
  34. die Erteilung einer Lizenz für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial verlangt
  35. wird, einen Schadensersatzanspruch von 4.576,15 Euro errechnet. Die Beklagten haben die Hälfte dieses Betrags gezahlt. Dies entspricht dem Entgelt, das
  36. bei rechtmäßigem Nachbau auf der Grundlage von Art. 14 GemSortV zu zahlen
  37. gewesen wäre. Die Klägerin begehrt die Zahlung des verbleibenden Betrags
  38. von 2.288,00 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 141,05
  39. Euro.
  40. 3
  41. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung
  42. der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision streben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage an.
  43. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
  44. 4
  45. Mit Beschluss vom 30. September 2010 (Xa ZR 123/09, GRUR 2010,
  46. 1087 - Solara; nachfolgend: Vorlagebeschluss) hat der Bundesgerichtshof das
  47. -4-
  48. Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere
  49. Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli
  50. 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (Sortenschutzverordnung,
  51. GemSortV) und der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli
  52. 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG)
  53. Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (Nachbauverordnung,
  54. GemNachbauV) vorgelegt.
  55. 5
  56. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juli 2012 (C-509/10, GRUR 2012,
  57. 1013 - Josef und Thomas Geistbeck ./. Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH)
  58. wie folgt entschieden:
  59. "1.
  60. Zur Festsetzung der "angemessenen Vergütung", die nach Artikel 94 der
  61. Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ein Landwirt schuldet, der durch Nachbau
  62. gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt hat, ohne die
  63. ihm nach Artikel 14 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 2100/94 in der durch
  64. die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998
  65. geänderten Fassung obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, ist als Berechnungsgrundlage der Betrag der Gebühr heranzuziehen, die in demselben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial der geschützten
  66. Sorten der betreffenden Pflanzenart in Lizenz geschuldet wird.
  67. 2.
  68. Die Zahlung einer Entschädigung für die Kosten der Kontrolle der Einhaltung
  69. der Rechte des Inhabers eines Sortenschutzrechts kann nicht in die Berechnung der in Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen
  70. "angemessenen Vergütung" einbezogen werden."
  71. -5-
  72. Entscheidungsgründe:
  73. 6
  74. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu
  75. Recht Schadensersatz auf der Grundlage der so genannten Z-Gebühr zugesprochen.
  76. 7
  77. 1.
  78. Wie der Bundesgerichtshof bereits im Vorlagebeschluss näher dar-
  79. gelegt hat, ist die Gesellschaft, für deren Verbindlichkeiten die Beklagten als
  80. Gesellschafter einzustehen haben, gemäß Art. 94 Abs. 1 GemSortV zur Zahlung einer angemessenen Vergütung und gemäß Art. 94 Abs. 2 GemSortV zum
  81. Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet, weil sie ihren Auskunftspflichten
  82. schuldhaft nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  83. 8
  84. 2.
  85. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist
  86. die gemäß Art. 94 Abs. 1 GemSortV geschuldete angemessene Vergütung in
  87. der vorliegenden Fallkonstellation nicht anhand des Entgelts zu bemessen, das
  88. im Falle eines berechtigten Nachbaus geschuldet ist, sondern anhand des
  89. Durchschnittsbetrages der Gebühr, die in demselben Gebiet für die Erzeugung
  90. einer entsprechenden Menge von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorten
  91. der betreffenden Pflanzenarten in Lizenz geschuldet wird. Auf dieser Grundlage
  92. hat die Klägerin die Höhe ihres Anspruchs berechnet. Das Landgericht und das
  93. Berufungsgericht haben dem Klagebegehren deshalb zu Recht in vollem Umfang entsprochen.
  94. 9
  95. Dass die Beklagten im Urteil des Gerichtshofs mehrfach als „Kläger des
  96. Ausgangsverfahrens“ bezeichnet werden, gibt keinen Anlass, den Gerichtshof
  97. um Berichtigung zu ersuchen, wie dies die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeregt haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
  98. der Gerichtshof mit der genannten Bezeichnung dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass das Ausgangsverfahren ein Revisionsverfahren ist, an dem die
  99. Beklagten als Rechtsmittelkläger beteiligt sind. Selbst wenn die Bezeichnung
  100. -6-
  101. auf einem Versehen beruhen sollte, ergäben sich daraus keine Zweifel an der
  102. Identität der Parteien und deren Rolle im vorliegenden Rechtsstreit. Dass ein
  103. eventuelles Versehen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache gehabt haben
  104. könnte, ist im Hinblick auf den Inhalt des Urteils ohnehin ausgeschlossen.
  105. 10
  106. 3.
  107. Die von der Revision behandelte Frage, ob die Klägerin Zahlung von
  108. Umsatzsteuer verlangen kann, bedarf, worauf der Senat bereits in der ersten
  109. mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, schon deshalb keiner Klärung, weil
  110. im Klagebetrag keine Umsatzsteuer enthalten ist.
  111. 11
  112. 4.
  113. Entgegen der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor
  114. dem Senat geäußerten Auffassung unterliegt das angefochtene Urteil auch
  115. nicht deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen
  116. zur Verjährung getroffen hat. Feststellungen zu dieser Frage waren nicht geboten, weil die Beklagten nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden
  117. Sachverhalt die Einrede der Verjährung nicht erhoben haben.
  118. 12
  119. Die Verjährung verschafft dem Schuldner gemäß § 214 Abs. 1 BGB ein
  120. Gegenrecht, nämlich die Befugnis, die Leistung zu verweigern. Die Geltendmachung des Gegenrechts, die Erhebung der Einrede der Verjährung, ist eine
  121. geschäftsähnliche Handlung des sachlichen Rechts (BGH, Beschluss vom
  122. 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 271 = NJW 2004, 164). Aus den
  123. Feststellungen des Berufungsgerichts und aus den von diesem in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass die Beklagten diese Einrede im Streitfall erhoben haben. Verfahrensrügen sind insoweit
  124. nicht erhoben.
  125. 13
  126. In der Revisionsinstanz kann die Einrede der Verjährung nicht mehr nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01, NJW-RR
  127. 2004, 275, 277; Urteil vom 1. März 1951 - III ZR 205/50, BGHZ 1, 234, 239 =
  128. NJW 1951, 557, 558).
  129. -7-
  130. 14
  131. 5.
  132. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 100 Abs. 4
  133. ZPO.
  134. Meier-Beck
  135. Keukenschrijver
  136. Grabinski
  137. Mühlens
  138. Bacher
  139. Vorinstanzen:
  140. LG München I, Entscheidung vom 24.01.2008 - 7 O 4210/07 OLG München, Entscheidung vom 29.10.2009 - 6 U 2375/08 -