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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZR 100/13
  4. vom
  5. 12. Juni 2014
  6. in der Patentnichtigkeitssache
  7. -2Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2014 durch
  8. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,
  9. Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster
  10. beschlossen:
  11. Der Antrag von Herrn
  12. H.
  13. auf Gewährung von Verfah-
  14. renskostenhilfe wird zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. I.
  18. Das Patentgericht hat das europäische Patent 1 449 391 (Streit-
  19. patent) auf Antrag der Klägerin für nichtig erklärt. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
  20. 2
  21. Der Antragsteller hat seinem Vorbringen zufolge mit dem Beklagten im
  22. Juni 2011 einen Vermittlervertrag über die Vermarktung des Streitpatents in der
  23. Schweiz geschlossen. Er ist daran interessiert, einen solchen Vertrag auch für
  24. die übrigen Länder abzuschließen, in denen das Streitpatent in Kraft steht.
  25. 3
  26. Der Antragsteller möchte das Urteil des Patentgerichts mit einer eigenen
  27. Berufung anfechten. Hierzu begehrt er die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Der Beklagte ist nach dem Vorbringen des Antragstellers mit dessen Vorgehen nicht einverstanden.
  28. 4
  29. II.
  30. Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
  31. nicht die gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet.
  32. 5
  33. Der bislang nicht am Rechtsstreit beteiligte Antragsteller könnte das Urteil
  34. des Patentgerichts allenfalls als Streithelfer des Beklagten anfechten. Hierzu
  35. -3müsste er gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse am Obsiegen des
  36. Beklagten haben. Ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse genügt
  37. nicht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, GRUR 2011, 557
  38. Rn. 10 - Parallelverwendung). Angesichts dessen reicht das wirtschaftliche
  39. Interesse des Antragstellers, mit dem Beklagten auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Vermittlungsvertrag abzuschließen, für einen
  40. Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten nicht aus. Ob ein hinreichendes Interesse bestünde, wenn ein solcher Vertrag bereits abgeschlossen wäre,
  41. bedarf keiner Entscheidung.
  42. Meier-Beck
  43. Grabinski
  44. Hoffmann
  45. Bacher
  46. Schuster
  47. Vorinstanz:
  48. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.03.2013 - 5 Ni 37/11 (EP) -