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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. VIII ZR 286/00
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 10. Oktober 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
  10. Wolst und Dr. Frellesen
  11. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
  12. beschlossen:
  13. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats
  14. des Kammergerichts in Berlin vom 15. September 2000 wird nicht
  15. angenommen.
  16. Die
  17. Beklagte
  18. trägt
  19. die
  20. Kosten
  21. des
  22. Revisionsverfahrens
  23. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  24. Streitwert: 2.699.012 DM.
  25. Gründe:
  26. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
  27. im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat insbesondere zu Recht die Vorschrift des § 415 Abs. 3 BGB
  28. auf den vorliegenden Fall angewandt. Die vertraglich vereinbarte Übernahme
  29. der betrieblichen Rentenverpflichtungen durch die Beklagte stellt eine befreiende Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB dar; zu deren Wirksamkeit
  30. bedurfte es – über den Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG hinaus – (auch)
  31. der Genehmigung des Pensions-Sicherungsvereins a.G. (BAG, Urteil vom
  32. 17. März 1987 - 3 AZR 605/85 = DB 1988, S. 122). Wird diese Genehmigung
  33. - wie hier - versagt, so ist § 415 Abs. 3 BGB nach seinem Sinn und Zweck ent-
  34. -3-
  35. sprechend anwendbar, obwohl der Pensions-Sicherungsverein hinsichtlich der
  36. Rentenansprüche und Rentenanwartschaften nicht Gläubiger, sondern lediglich Dritter ist.
  37. Dr. Deppert
  38. Dr. Beyer
  39. Dr. Wolst
  40. Wiechers
  41. Dr. Frellesen