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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 270/01
  5. Verkündet am:
  6. 26. Februar 2003
  7. Potsch,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGB § 535
  16. Zur Auslegung einer Vereinbarung, nach welcher der Leasingnehmer durch eine
  17. Einmalzahlung in Höhe eines Teils der Leasingraten, die an einen Dritten zu leisten
  18. ist, sämtliche Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag erfüllen soll (sog. "FlensModell").
  19. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01 - OLG Schleswig
  20. LG Flensburg
  21. -2-
  22. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  23. vom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
  24. Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen
  25. für Recht erkannt:
  26. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
  27. des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
  28. vom 2. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
  29. als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
  30. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
  31. Von Rechts wegen
  32. Tatbestand:
  33. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung
  34. rückständiger Leasingraten, Restwertzahlung und Herausgabe des Leasingfahrzeugs nach Beendigung des Leasingvertrages in Anspruch.
  35. Die Beklagte wollte im September/Oktober 1994 bei dem BMWVertragshändler F.
  36. L.
  37. GmbH & Co. KG in F.
  38. zeug erwerben. Geschäftsführer dieses Autohauses war K.
  39. ein neues FahrL.
  40. Dieser war
  41. -3-
  42. gleichzeitig Geschäftsführer der B.
  43. -Leasing GmbH & Co. KG (im fol-
  44. genden: B. ), an der der ehemalige Rechtsanwalt H.
  45. nerseits Alleingesellschafter der H.
  46. genden: H.
  47. beteiligt war, der sei-
  48. Vermögens-Beteiligungs-GmbH (im fol-
  49. ) war, für die nach außen ebenfalls L.
  50. wie ein Geschäftsführer
  51. handelte. Alle drei Unternehmen sind in Vermögensverfall geraten.
  52. Wie in einer Reihe anderer Fälle auch boten L.
  53. Verkäufer des Autohauses, S.
  54. sowie ein weiterer
  55. , der durch ihren Ehemann vertretenen
  56. Beklagten statt des Kaufes eines BMW 318 i Cabriolet ein Leasingmodell für
  57. das Fahrzeug an, wonach nach einer Einmalzahlung von 60 % des Neuwagenpreises, also 37.800 DM, an die H.
  58. keine weiteren Leasingraten mehr zu
  59. zahlen waren. Dem Ehemann der Beklagten, dem diese Konstruktion als Steuerberater der B.
  60. bekannt war, erklärten L.
  61. und S.
  62. ausdrücklich, daß
  63. die Angelegenheit für die Beklagte mit der Einmalzahlung erledigt sei. Die
  64. H.
  65. sei in der Lage, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlage soviel
  66. Geld zu erwirtschaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werden könnten.
  67. Auf die Beklagte kämen keinerlei weitere Forderungen zu.
  68. Entsprechend diesem Modell ("Flens-Modell") schloß die Beklagte, vertreten durch ihren Ehemann, am 28. September 1994 einen Leasingvertrag mit
  69. der B.
  70. sowie einen Verwaltungsvertrag mit der H.
  71. einbarte Einmalzahlung an die H.
  72. ab und leistete die ver-
  73. . In dem Leasingvertrag waren ein Rech-
  74. nungsendbetrag in Höhe von 63.026 DM brutto sowie eine Leasingdauer von
  75. 42 Monaten aufgeführt. Die Bruttoleasingrate betrug 1.427,94 DM monatlich.
  76. Als Restwert war in dem Leasingvertrag ein Betrag von 15.756 DM (= 25 % des
  77. Bruttokaufpreises) angegeben. Der schriftliche Verwaltungsvertrag sah vor, daß
  78. die Beklagte an die H.
  79. 60 % des Neuwagenkaufpreises zahlte. In § 3 des
  80. Vertrages übernahm die H.
  81. die Verpflichtung, mit schuldbefreiender Wir-
  82. kung für den Auftraggeber an die B.
  83. die Leasingraten zu zahlen sowie ge-
  84. -4-
  85. genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jahres über die geleisteten Zahlungen unter Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer Abrechnung zu erteilen. Nach § 5 des Vertrages war die H.
  86. ver-
  87. pflichtet, der Beklagten das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zu 10 % des
  88. ursprünglichen Bruttokaufpreises zum Erwerb anzubieten. Refinanziert wurden
  89. die Leasingverträge durch die Klägerin, die mit der B.
  90. unter dem Datum vom
  91. 25. Juli 1994 sowohl eine Globalzession als auch eine Sicherungsübereignung
  92. der Leasingobjekte vereinbart hatte.
  93. Die Leasingraten wurden durch die H.
  94. (für sechs Monate) von De-
  95. zember 1994 bis Mai 1995 gezahlt. Als danach keine Zahlungen mehr erfolgten, legte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Abtretung offen. Mit
  96. Schreiben vom 23. Mai 1996 kündigte sie den Leasingvertrag wegen des Ausbleibens der Leasingzahlungen und verlangte von der Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs.
  97. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung rückständiger Leasingraten
  98. in Höhe von 51.405,97 DM sowie Zahlung des im Leasingvertrag angegebenen
  99. Restwertes von 15.756,50 DM, mithin insgesamt 67.162,47 DM nebst Zinsen;
  100. ferner verlangt sie die Herausgabe des Fahrzeugs.
  101. Die Beklagte hält die Globalzession für sittenwidrig. Sie ist ferner der
  102. Auffassung, durch die Einmalzahlung an die H.
  103. habe sie ihre Verpflichtung
  104. aus dem Leasingvertrag erfüllt. Die Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber der B.
  105. entfaltet. Sie habe im übrigen von ihrem Er-
  106. werbsrecht gegenüber dem Konkursverwalter der H.
  107. Gebrauch gemacht,
  108. so daß sie zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht verpflichtet sei. Die Beklagte
  109. verlangt widerklagend die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs des Leasingfahrzeugs von der Klägerin.
  110. -5-
  111. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die
  112. Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten
  113. bis auf einen Teil der Zinsen zurückgewiesen.
  114. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung in vollem Umfang und Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs von der Klägerin.
  115. Entscheidungsgründe:
  116. I.
  117. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
  118. Die Globalzession sei nicht sittenwidrig, da eine Knebelung der B.
  119. nicht
  120. vorliege. Auf die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung komme es nicht
  121. an, nachdem die vorgesehene Leasingzeit jedenfalls am 31. Mai 1998 abgelaufen sei. Da durch die H.
  122. nur sechs Monatsraten gezahlt worden seien,
  123. die Beklagte das Fahrzeug aber während der gesamten Leasingzeit in Besitz
  124. gehabt habe, müsse sie die rückständigen 36 Leasingraten zuzüglich vereinbartem Restwert zahlen. Daran ändere auch die Einmalzahlung an die H.
  125. nichts. Diese habe keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber der B.
  126. tet. Aus den Äußerungen des Geschäftsführers der B.
  127. singnehmer mit ihrer Zahlung an die H.
  128. entfal-
  129. L. , wonach die Lea-
  130. von ihren Verpflichtungen gegen-
  131. über der Leasinggesellschaft befreit seien, könne nicht der Schluß gezogen
  132. werden, daß auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der H.
  133. die
  134. Pflicht zur Zahlung der Leasingraten nach dem geschlossenen Leasingvertrag
  135. nicht mehr habe bestehen sollen. Gegen eine solche Erfüllungsvereinbarung
  136. -6-
  137. der B.
  138. mit den Leasingnehmern spreche der Inhalt des Leasingvertrages und
  139. des Verwaltungsvertrages. Daraus ergebe sich, daß das Risiko für ein Scheitern des Modells bei den Leasingnehmern, also auch bei der Beklagten habe
  140. bleiben sollen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Leasinggesellschaft mit
  141. der Einmalzahlung an die H.
  142. geworben und bei den Interessenten die Er-
  143. wartung geweckt habe, daß die Leasingnehmer nach der Einmalzahlung praktisch von den Raten frei sein würden. Daraus ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die B.
  144. gegenüber den Leasingnehmern das in
  145. dem Modell liegende offensichtliche Spekulationsrisiko übernommen habe.
  146. Aus dem Verwaltungsvertrag lasse sich nichts für die Auffassung herleiten, daß die H.
  147. durch den Vertrag mit der B.
  148. die Schuld der Leasingneh-
  149. mer übernommen habe. Auch habe die Beklagte mit der B.
  150. keine Erfüllungs-
  151. vereinbarung getroffen. Der Erklärung, daß mit der Einmalzahlung in Höhe von
  152. 60 % des Neupreises die Angelegenheit für die Beklagte erledigt sei, sei dies
  153. nicht zu entnehmen. Daß es sich insoweit um nicht mehr als eine Erwartung der
  154. Kunden gehandelt habe, ergebe sich schon aus der weiteren Erläuterung durch
  155. den Autoverkäufer bzw. durch den Geschäftsführer L. , daß die H.
  156. in der
  157. Lage sei, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlage soviel Geld zu erwirtschaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werden könnten. Die vorliegenden schriftlichen Verträge stünden einer Erfüllungsvereinbarung jedenfalls entgegen. Denn durch § 3 des Verwaltungsvertrages sei klargestellt worden, daß
  158. die H.
  159. nur verpflichtet gewesen sei, mit schuldbefreiender Wirkung die ver-
  160. einbarten Leasingraten an die B.
  161. zu zahlen. An keiner Stelle finde sich etwas
  162. dazu, daß der Verwaltungsvertrag etwas an der Pflicht der Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingraten nach dem Leasingvertrag zu zahlen,
  163. wenn die H.
  164. nicht mehr habe zahlen können. Anderenfalls wäre die in § 3
  165. Abs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffene Regelung, wonach die H.
  166. ge-
  167. genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah-
  168. -7-
  169. res über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen gehabt habe, sinnlos gewesen.
  170. II.
  171. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
  172. 1. Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,
  173. daß der Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen Sittenwidrigkeit der Globalzession entfällt.
  174. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Globalabtretung, mit der ein Bankkunde seine gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftiger
  175. Ansprüche abtritt, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart
  176. werden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedenten
  177. nicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zukünftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (BGHZ 98, 303, 314). Es müssen stets
  178. weitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt ist, so z.B., daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit einer
  179. Schädigung Dritter so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Erkenntnis aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie sich
  180. von ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragen
  181. läßt, sondern ihm damit zugleich die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt
  182. (BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, NJW 1984, 728 unter II;
  183. -8-
  184. BGH, Beschluß vom 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR 1988, 1012 unter
  185. 1).
  186. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gemäß Ziff. 4.3 des Abtretungsvertrages vom 25. Juli 1994 blieb die B. , solange die Klägerin von ihren
  187. Rechten keinen Gebrauch machte, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt; in dieser Weise ist die B.
  188. zunächst auch verfahren, so daß sie
  189. ihre Geschäftskosten in dieser Zeit bestreiten konnte. Auch für eine sittenwidrige Knebelung oder eine Täuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdigkeit der B.
  190. fehlt jeder Anhaltspunkt.
  191. 2. Der Klägerin stehen die aus dem von der B.
  192. mit der Beklagten ge-
  193. schlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche auf die nicht von
  194. der H.
  195. geleisteten Leasingraten und auf den vereinbarten Restwert dann
  196. nicht zu, wenn die von der Beklagten an die H.
  197. geleistete Einmalzahlung
  198. von 60 % des Bruttokaufpreises schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber der
  199. Leasinggeberin, der Firma B. , entfaltet hat. Kommt diese Wirkung erst den
  200. Zahlungen der Leasingraten durch die H.
  201. an die B.
  202. zu, sind die Klagefor-
  203. derungen hingegen begründet. Diesen Zusammenhang hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen
  204. zwischen der B.
  205. und der Beklagten durch das Berufungsgericht, wonach eine
  206. Erfüllungsvereinbarung nicht getroffen sei, beruht jedoch, wie die Revision zu
  207. Recht rügt, auf Rechtsfehlern.
  208. a) Zwar ist die Auslegung von Vertragsvereinbarungen dem Tatrichter
  209. vorbehalten und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Sie bindet das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze
  210. -9-
  211. oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhalt
  212. nicht erschöpfend gewürdigt
  213. hat (st.Rspr.,
  214. zuletzt
  215. Senat,
  216. Urteil
  217. vom
  218. 8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 1 und Senat, Urteil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1).
  219. Letzteres ist vorliegend der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlichen
  220. Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht ausreichend beachtet hat.
  221. b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme, die B.
  222. habe mit
  223. der Beklagten keine Erfüllungsvereinbarung getroffen, in erster Linie auf den
  224. Inhalt des Leasingvertrages sowie auf § 3 des - "in Ergänzung zum Leasingvertrag" mit der H.
  225. H.
  226. geschlossenen - Verwaltungsvertrages, nach welchem die
  227. aus dem eingezahlten Kapital "mit schuldbefreiender Wirkung" für die
  228. Beklagte die vereinbarten Leasingraten an die B.
  229. für die Dauer des Leasing-
  230. vertrages zu zahlen hatte. Daß sich durch den Verwaltungsvertrag nichts an der
  231. Verpflichtung der Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingraten
  232. nach dem Leasingvertrag zu zahlen, wenn die H.
  233. hierzu nicht mehr in der
  234. Lage war, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der in § 3
  235. Abs. 2 des Verwaltungsvertrags getroffenen Regelung, wonach die H.
  236. ge-
  237. genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jahres über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen hatte. Den unstreitigen Äußerungen der für die B.
  238. handelnden L.
  239. und S.
  240. , wonach mit
  241. der Einmalzahlung die Angelegenheit für die Beklagte erledigt sei, hat das Berufungsgericht entnommen, daß damit nur der "Normalfall" der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die H.
  242. gemeint gewesen sei, jedoch keine Re-
  243. gelung für den Fall habe getroffen werden sollen, daß die H.
  244. ihren Zah-
  245. lungsverpflichtungen nicht Folge leisten würde.
  246. c) Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung in erster Linie von ihrem
  247. - 10 -
  248. Wortlaut auszugehen ist (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; 124, 39, 44 f.; BGH,
  249. Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212
  250. unter II 2). Nach den oben wiedergegebenen Erklärungen L.
  251. und S.
  252. sowie dem ergänzend unter Zeugenbeweis gestellten Beklagtenvortrag liegt
  253. aber eine Vereinbarung zwischen der B.
  254. und der Beklagten vor, nach welcher
  255. diese berechtigt sein sollte, mit Erfüllungswirkung gegenüber der B.
  256. Dritten, hier die H.
  257. an einen
  258. , zu leisten (§ 362 Abs. 2 BGB). Wenn sich das Beru-
  259. fungsgericht an der Annahme einer solchen Vereinbarung mit Rücksicht auf
  260. den Inhalt des geschlossenen Leasing- sowie des Verwaltungsvertrages gehindert gesehen hat, verkennt es, daß es den Parteien rechtlich möglich war, eine
  261. von diesen Verträgen abweichende Zusatzvereinbarung zu treffen. Auch der
  262. Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß das mit dem sog. "Flens-Modell"
  263. verbundene Risiko erkennbar gewesen sei, trägt nicht seine Schlußfolgerung,
  264. die Äußerungen L.
  265. und S.
  266. hätten bei den Leasingnehmern nur die
  267. "Erwartung" hervorrufen können, die Zahlung von 60 % des Kaufpreises werde
  268. ausreichen, die vertraglich geschuldeten Leasingraten zu begleichen. Vielmehr
  269. geht es hier gerade um die Frage, welche der Beteiligten das Risiko tragen
  270. sollte, falls es der H.
  271. nicht gelingen würde, mit der jeweiligen Einmalzah-
  272. lung der Leasingnehmer sämtliche Leasingraten und den vereinbarten Restwert
  273. zu erwirtschaften. Den Vertragspartnern steht es aber frei zu vereinbaren, wem
  274. von ihnen dieses Risiko zugewiesen werden sollte.
  275. d) Das Berufungsgericht hat im übrigen, wie die Revision zu Recht beanstandet, den unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten außer acht gelassen, daß L.
  276. sämtlichen Leasingnehmern, also auch der Beklagten, Anfang
  277. 1995, nachdem die Klägerin die Zession seitens der B.
  278. ter anderem folgendes geschrieben hat:
  279. offengelegt hatte, un-
  280. - 11 -
  281. "Entgegen der Rechtsauffassung der Rechtsanwälte der Bank ist
  282. die in § 3 des Verwaltungsvertrages vereinbarte Übernahme der
  283. Zahlungsverpflichtung durch die Firma H. bzw. H.
  284. GmbH
  285. rechtswirksam. Die von der Bank erwähnte Globalzession kann
  286. nur die Ansprüche erfassen, die unsere Gesellschaft gegen Sie
  287. als Leasingnehmer hat und nicht mehr. Insoweit sind Sie aber
  288. durch die von uns genehmigte Schuldübernahme geschützt. Die
  289. Bank kann daher von Ihnen weder Zahlung noch Herausgabe
  290. verlangen."
  291. Zwar ist dieses Schreiben erst nach dem Vertragsschluß verfaßt worden.
  292. Es hat aber eine Indizwirkung hinsichtlich der Vorstellung, die der Geschäftsführer der B.
  293. selbst von der Vertragsgestaltung hatte. Diesem Schreiben muß
  294. entnommen werden, daß auch L.
  295. ging, die B.
  296. als Geschäftsführer der B.
  297. davon aus-
  298. habe nach der Einmalzahlung durch die Leasingnehmer nur noch
  299. Ansprüche gegen die H.
  300. . Daraus kann auf einen entsprechenden Willen bei
  301. Vertragsabschluß geschlossen werden.
  302. Da die Auslegung der zwischen der B. und der Beklagten getroffenen
  303. Vereinbarungen somit keinen Bestand haben kann, ist das Berufungsurteil bereits aus diesem Grund aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht
  304. zurückzuverweisen, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, tragfähige Feststellungen über den Inhalt des zwischen den Parteien des Leasingvertrages
  305. Vereinbarten zu treffen. Das Berufungsgericht wird auch zu erwägen haben, ob
  306. es den von der Beklagten als Zeugen benannten K.
  307. zu ihrer weiteren Behauptung anhört, L.
  308. L.
  309. und ihren Ehemann
  310. habe ihrem Ehemann bei
  311. Vertragsschluß die vertragliche Gestaltung dahingehend erläutert, daß die Leasingnehmer durch die Einmalzahlung an die H.
  312. dem Leasingvertrag "endgültig" erfüllt hätten.
  313. ihre Verpflichtungen aus
  314. - 12 -
  315. 3. Aufzuheben ist das Urteil des Berufungsgerichts auch insoweit, als es
  316. die Beklagte ferner zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und die Widerklage auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs abgewiesen hat.
  317. Grundsätzlich war die Beklagte verpflichtet, nach Ablauf der Leasingzeit
  318. das Fahrzeug zurückzugeben. Sie sollte allerdings nach § 5 des zwischen der
  319. H.
  320. und der Beklagten geschlossenen Verwaltungsvertrages das Recht er-
  321. halten, den Wagen für 10 % des Bruttokaufpreises zu Eigentum zu erwerben.
  322. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe gegenüber dem Konkursverwalter der
  323. H.
  324. von diesem Erwerbsrecht Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wird
  325. zu prüfen haben, ob dies der Klägerin entgegengehalten werden kann.
  326. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
  327. a) Sollte das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme, erneut zu der Annahme gelangen, daß zwischen der B.
  328. und der Be-
  329. klagten eine schuldbefreiende Wirkung der Einmalzahlung nicht vereinbart worden sei, so müßte es sich mit dem Einwand der Beklagten befassen, ihr hätten
  330. Schadensersatzansprüche gegen die B.
  331. zugestanden, die sie nunmehr der
  332. Klägerin entgegenhalten könne. Die Beklagte hat geltend gemacht, L.
  333. bewußt wahrheitswidrig behauptet, die H.
  334. habe
  335. werde die Leasingraten aus der
  336. Anlage der Einmalzahlung erwirtschaften, und er habe sie damit zum Abschluß
  337. des Leasingvertrages statt des ursprünglich beabsichtigten Kaufs des Fahrzeugs bestimmt.
  338. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen die B. , der auf Befreiung der Beklagten
  339. von ihren Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag gerichtet wäre und den sie
  340. über § 404 BGB im Wege der dolo-petit Einrede auch der Klägerin entgegenhalten könnte, abschließend verneint. Zu Recht rügt die Revision, daß das Be-
  341. - 13 -
  342. rufungsgericht die beantragte Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft
  343. Kiel gegen die Zeugen L.
  344. und H.
  345. nicht vorgenommen und einen Scha-
  346. densersatzanspruch der Beklagten mangels Substantiierung abgelehnt hat.
  347. Die Argumentation des Berufungsgerichts, wonach es sich allenfalls um
  348. einen Betrug zu Lasten der Klägerin habe handeln können, nicht jedoch zu
  349. Lasten der Beklagten, weil diese vorgetragen habe, sie habe "ebenfalls" an das
  350. Konzept geglaubt, trägt nicht. Unzutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgericht, die weitere Behauptung der Beklagten, bei L.
  351. und H.
  352. habe
  353. ein Betrugs- oder Unterschlagungsvorsatz schon bei Abschluß des Leasingvertrages vorgelegen, sei gleichsam ins Blaue hinein erfolgt. Wenn die Beweisaufnahme ergeben sollte, daß L.
  354. und H.
  355. der Beklagten zugesichert hatten, sie
  356. müsse außer der Einmalzahlung definitiv keine weiteren Zahlungen erbringen,
  357. dann bestehen allerdings ihr gegenüber keine Ansprüche aus dem Leasingvertrag mehr, so daß eine einen Schaden verursachende Täuschungshandlung
  358. ausscheidet. Sollte die Beklagte hingegen aus dem Leasingvertrag noch zu
  359. weiteren Zahlungen verpflichtet sein, wäre eine sie schädigende Täuschungshandlung in der bewußt wahrheitswidrigen Behauptung zu sehen, die H.
  360. könne aus dem gezahlten Einmalbetrag die Leasingraten erwirtschaften. Das
  361. Landgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem sogenannten "FlensModell" um ein "groß angelegtes Betrugsmanöver" gehandelt hat und daß H.
  362. und L.
  363. im Gegensatz zu ihren Kunden nicht daran glaubten, tatsächlich die
  364. erforderlichen Beträge durch die Anlage der Einmalzahlungen der Leasingnehmer aufbringen zu können. Die Revision verweist dabei zu Recht auf das eigene Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift, das Vertragsmodell "Vermögensverwaltungsvertrag" habe sich als groß angelegter, auf dem Prinzip des
  365. Schneeballsystems beruhender Betrug herausgestellt; diesen Vortrag hat sich
  366. die Beklagte ausdrücklich zu eigen gemacht. Schließlich geht auch die Staatsanwaltschaft Kiel in ihrer Anklageschrift gegen L.
  367. und H.
  368. wegen eines Be-
  369. - 14 -
  370. truges zum Nachteil der Klägerin davon aus, daß zugleich ein Anlagebetrug zu
  371. Lasten der Leasingnehmer vorliegen könnte. Von einer Behauptung ins Blaue
  372. hinein kann daher keine Rede sein.
  373. b) Darüber hinaus wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls erneut
  374. mit den aus dem Verbraucherkreditgesetz hergeleiteten Einwendungen der Beklagten auseinanderzusetzen haben (zum Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Aufl., § 4 VerbrKrG, Rdnr. 25).
  375. III.
  376. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565
  377. Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.
  378. Dr. Deppert
  379. Dr. Hübsch
  380. Ball
  381. Dr. Beyer
  382. Dr. Frellesen