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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 188/03
- vom
- 3. September 2003
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2003 durch
- die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr.
- Frellesen und Felsch
- beschlossen:
- Der erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus
- dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Juni
- 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. August 2003 wird verwiesen. Der erneute Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der
- Zwangsvollstreckung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in der Bezugnahme auf ihren Berufungsbegründungsschriftsatz in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2003, der auch
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- einen - schon vom Berufungsgericht am 17. April 2003 beschiedenen - Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 1 ZPO enthält, ein Vollstreckungsschutzantrag
- nach § 712 ZPO nicht gesehen werden.
- Dr. Deppert
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- Dr. Leimert
- Dr. Frellesen
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- Wiechers
- Felsch
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