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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZB 33/02
  4. vom
  5. 27. November 2002
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch
  9. die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen
  10. beschlossen:
  11. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des
  12. Landgerichts München I vom 3. April 2002 aufgehoben.
  13. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht,
  14. das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
  15. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.610,57
  16. (3.150 DM).
  17. Gründe:
  18. I.
  19. Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund des mit ihm geschlossenen
  20. Mietvertrages vom 31. März 1998 auf Beseitigung von insgesamt neun Mängeln
  21. in Anspruch. Durch Teilurteil vom 8. Februar 2002 hat das Amtsgericht den Beklagten zur Beseitigung von fünf Mängeln verurteilt und im übrigen weitere Beweisaufnahme angeordnet. Gegen das Teilurteil vom 8. Februar 2002 hat der
  22. Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er die Abweisung der Klage
  23. begehrt. Durch Verfügung vom 7. März 2002 hat der Vorsitzende der Beru-
  24. -3-
  25. fungskammer den Beklagten auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Maßgeblich sei das objektive Interesse des Klägers an der
  26. Mängelbeseitigung, nicht etwa die Kosten einer Mängelbeseitigung; dieses Interesse dürfe unter der Berufungssumme liegen. Nachdem der Beklagte die Berufung nicht zurückgenommen hatte, hat das Landgericht durch Beschluß vom
  27. 3. April 2002 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und den Berufungsstreitwert auf 500
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  31. erforderliche Berufungsbeschwer sei nicht erreicht (§ 511 a ZPO); im übrigen
  32. hat es auf den gerichtlichen Hinweis vom 7. März 2002 Bezug genommen.
  33. Gegen diesen am 5. April 2002 zugestellten Beschluß hat der Beklagte
  34. am 6. Mai 2002 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Fristverlängerung
  35. am 5. Juli 2002 begründet.
  36. II.
  37. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1
  38. Satz 4 ZPO; daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist, steht
  39. nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, zur
  40. Veröffentlichung bestimmt). Sie ist auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
  41. Alt. 2 ZPO).
  42. Der Beklagte rügt die Verwerfung seiner Berufung gegen das Teilurteil
  43. des Amtsgerichts vom 8. Februar 2002, weil das Landgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes rechtsfehlerhaft auf einen unter 600
  44. (
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  46. (§§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 26 Nr. 5 EGZPO) festgesetzt habe. Damit macht der
  47. Beklagte im Ergebnis eine Divergenz in der zu entscheidenden Rechtsfrage
  48. (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, NJW 2002, 2473 unter II 2
  49. -4-
  50. c aa; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 unter II 3
  51. a) zu der nunmehr gefestigten Rechtsprechung der Zivilgerichte geltend, nach
  52. welcher der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters sich gemäß §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der
  53. aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung bemißt (BGH, Beschluß vom
  54. 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142 f. m.w.Nachw.; siehe auch OLG
  55. Hamm OLG Report 2001, 37; LG München II WuM 2001, 616; LG Berlin
  56. GE 2002, 733; s.a. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., Anh. § 3 Rdnr. 82
  57. m.w.Nachw.). Diese objektive Abweichung von der allgemeinen Rechtsprechung der Zivilgerichte unterfällt, wenn - wie hier - die Gefahr einer Wiederholung besteht, dem Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 104).
  58. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach der oben zitieren Rechtsprechung begründet. Nachdem der Kläger mit seiner Klage die Beseitigung von insgesamt
  59. neun Mietmängeln begehrt, seiner Streitwertangabe einen monatlichen Minderungsbetrag von 150 DM zugrunde gelegt und das Amtsgericht in seinem Teilurteil vom 8. Februar 2002 der Klage hinsichtlich fünf der genannten Mängel
  60. stattgegeben hat, beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren bei einer Mietminderung von nur 75 DM monatlich auf jedenfalls insgesamt 3.150 DM (75 DM x 42 Monate), d.h. 1.610,57
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  62. (
  63. i-
  64. ge Ansicht des Landgerichts beruht ersichtlich auf einer Nichtbeachtung der
  65. vorgenannten Rechtsprechung zur Bemessung des Rechtsmittelstreitwertes bei
  66. Mängelbeseitigungsklagen.
  67. -5-
  68. 3. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben, damit das Berufungsgericht nunmehr über die Berufung des Klägers sowie über die Kosten
  69. des Beschwerdeverfahrens entscheiden kann.
  70. Dr. Hübsch
  71. Dr. Beyer
  72. Wiechers
  73. Dr. Leimert
  74. Dr. Frellesen