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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 67/02
  4. vom
  5. 15. April 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2004 durch den
  8. Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel Dr. Kuffer
  9. Prof. Dr. Kniffka und Bauner
  10. beschlossen:
  11. Der Beschluß des Senats vom 28. August 2003 wird dahin abgeändert,
  12. daß der Streitwert des Revisionsverfahrens € 31.573,88 beträgt.
  13. Gründe:
  14. Die rechtzeitig erhobene Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten der
  15. Klägerin führt zu einer Abänderung des Streitwertbeschlusses.
  16. Auszugehen
  17. ist
  18. von der der Klägerin im
  19. Berufungsrechtszug noch
  20. zugesprochenen Hauptforderung von DM 30.000. Einwendungen gegen das
  21. Entstehen dieses Anspruchs enthält die Revisionsbegründung nicht. Die zunächst
  22. geltend gemachte Aufrechnung mit den Kosten des Einbaus von Geschirrspülern in
  23. Höhe von DM 10.885,44 ist daher als nicht streitwerterhöhende Primäraufrechnung
  24. anzusehen. Die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls
  25. ist, soweit die Hauptforderung nicht durch die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen
  26. der Geschirrspüler verbraucht ist, ebenfalls als Primär-, im übrigen (in Höhe von DM
  27. 6.753,14) als Hilfsaufrechnung anzusehen. Hinzu kommen die aufrechnungsweise
  28. geltend gemachten Kosten einer Mängelbeseitigung in Höhe von DM 25.000. Das
  29. wegen derselben Mängel hilfsweise reklamierte Zurückbehaltungsrecht führt zu
  30. keiner weiteren Erhöhung des Streitwerts.
  31. Insgesamt ergibt sich damit ein Streitwert von DM 61.753,14 = € 31.573,88
  32. (DM 30.000 + DM 6.753,14 + DM 25.000).
  33. Dressler
  34. Wiebel
  35. Kniffka
  36. Kuffer
  37. Bauner