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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZB 80/05
  4. vom
  5. 20. Dezember 2005
  6. in der Zwangsvollstreckungssache
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
  10. beschlossen:
  11. Auf die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Ulm
  12. vom 15. Juni 2005 aufgehoben.
  13. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
  14. des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
  15. (Einzelrichter) zurückverwiesen.
  16. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
  17. erhoben.
  18. Beschwerdewert: bis 900 €
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Das Amtsgericht hat auf Antrag der Gläubigerin die angeblich dem
  23. Schuldner gegen die Drittschuldnerin 2 zustehenden Ansprüche auf Ruhegeld
  24. gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin 2 hat das Landgericht mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Er hat die Rechtsbeschwerde we-
  25. -3-
  26. gen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen
  27. Rechtsprechung zugelassen. Mit dieser begehrt die Drittschuldnerin 2, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und
  28. Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
  29. II.
  30. 2
  31. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
  32. 3
  33. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
  34. ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter
  35. entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
  36. 4
  37. 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen
  38. Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern
  39. hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003
  40. - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003,
  41. 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW
  42. 2003, 3712).
  43. -4-
  44. 5
  45. 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
  46. Dressler
  47. Kuffer
  48. Kessal-Wulf
  49. Bauner
  50. Safari Chabestari
  51. Vorinstanzen:
  52. AG Ulm, Entscheidung vom 21.03.2005 - 4 M 8632/04 LG Ulm, Entscheidung vom 15.06.2005 - 4 T 8/05 -