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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 609/16
- vom
- 12. Februar 2018
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2018:120218BVIZR609.16.0
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2018 durch den
- Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, die
- Richter Offenloch und Dr. Allgayer
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats
- vom 12. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
- I.
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- Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu wertende
- Eingabe der Klägerin vom 25. Januar 2018 ist unzulässig.
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- 1. Für das Anhörungsrügeverfahren gilt wie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO
- (BGH, Beschluss vom 6. November 2017 - IX ZR 57/17, juris Rn. 2 mwN).
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- 3
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- 2. Die Klägerin hat entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dargelegt,
- dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
- verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - V ZR
- 301/16, juris Rn. 1). Sie beschränkt sich auf die Beanstandung, dass ihre Sache
- nicht eingehend geprüft worden sei.
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- II.
- 4
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- Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge unbegründet. Der Senat hat von der
- Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses, mit dem er über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hat, abzusehen. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat das Vorbringen der
- Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet.
- Galke
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- Wellner
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- Offenloch
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- Vorinstanzen:
- LG Bonn, Entscheidung vom 11.03.2016 - 9 O 246/14 OLG Köln, Entscheidung vom 23.11.2016 - 5 U 36/16 -
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- von Pentz
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- Allgayer
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