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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 307/03
  4. vom
  5. 20. April 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer,
  8. gegen
  9. Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegner,
  10. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die
  11. Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
  14. dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
  15. Frankfurt a.M. vom 2. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
  16. aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
  17. Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
  18. Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
  19. (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  20. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein zivilrechtlicher Schutz
  21. gegenüber Strafanzeigen und Anzeigen bei Behörden in Betracht
  22. kommen, wenn die Unrichtigkeit einer aufgestellten Behauptung auf der
  23. Hand liegt oder ein erhobener Vorwurf offensichtlich unzutreffend ist
  24. (Senatsurteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - aaO; vgl. auch
  25. Senatsurteil vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - VersR 1977, 836,
  26. insoweit in BGHZ 69, 181 ff. nicht abgedruckt). Daß diese
  27. Voraussetzungen im Streitfall vorgelegen haben, kann die
  28. Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg geltend machen.
  29. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
  30. 2. Halbs. ZPO abgesehen.
  31. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  32. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  33. Streitwert: 33.233,97 €
  34. Müller
  35. Greiner
  36. Pauge
  37. Wellner
  38. Stöhr