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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 307/03
- vom
- 20. April 2004
- in dem Rechtsstreit
- Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer,
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- gegen
- Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegner,
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
- Frankfurt a.M. vom 2. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
- aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
- Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
- (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein zivilrechtlicher Schutz
- gegenüber Strafanzeigen und Anzeigen bei Behörden in Betracht
- kommen, wenn die Unrichtigkeit einer aufgestellten Behauptung auf der
- Hand liegt oder ein erhobener Vorwurf offensichtlich unzutreffend ist
- (Senatsurteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - aaO; vgl. auch
- Senatsurteil vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - VersR 1977, 836,
- insoweit in BGHZ 69, 181 ff. nicht abgedruckt). Daß diese
- Voraussetzungen im Streitfall vorgelegen haben, kann die
- Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg geltend machen.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
- 2. Halbs. ZPO abgesehen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 33.233,97 €
- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Wellner
- Stöhr
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