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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 203/03
  4. vom
  5. 9. März 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2004 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
  9. beschlossen:
  10. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  11. Karlsruhe in Freiburg vom 18. Juni 2003 wird auf seine Kosten
  12. verworfen, weil der Wert der von dem Kläger mit seiner Revision
  13. geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht
  14. übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
  15. Gründe:
  16. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Wertgrenze für
  17. die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird.
  18. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf
  19. 19.278,81 € festgesetzt. Es hat sich dabei an den Werten orientiert, die der
  20. Kläger selbst in der Klageschrift, insbesondere auch hinsichtlich des Feststellungsantrags, zugrundegelegt hat. Zwar sind diese Parteiangaben über den
  21. Wert des Streitgegenstandes für das Gericht nicht bindend. Sie stellen aber ein
  22. wichtiges Indiz für die Wertbemessung dar, insbesondere wenn - wie hier - dabei auf das Interesse der Partei abzustellen ist, von der diese Angaben stammen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 - FamRZ 1991,
  23. 547). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die
  24. -3-
  25. bei der vom Revisionsgericht vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des
  26. Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren zu einer
  27. höheren, von der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung führen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß eine
  28. Feststellung hinsichtlich der materiellen Schäden nur insoweit beantragt ist, als
  29. diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
  30. sind oder übergehen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde genannten möglichen weiterführenden Maßnahmen dürften jedoch zumindest weitgehend
  31. durch Leistungen Dritter abgedeckt sein, auf die dann auch entsprechende Ansprüche übergehen.
  32. Streitwert: 19. 278,81 €
  33. Greiner
  34. Wellner
  35. Stöhr
  36. Pauge
  37. Zoll