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  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. VI ZR 137/07
  5. vom
  6. 4. März 2008
  7. in dem Rechtsstreit
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die
  9. Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
  12. in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
  13. Main vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
  14. dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
  15. Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
  16. Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
  17. (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  18. Die Nichtzulassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, was die Beklagte
  19. auf den von ihr vermissten Hinweis des Berufungsgerichts, es wolle von
  20. der Entscheidung des Landgerichts abweichen, in tatsächlicher Hinsicht
  21. vorgetragen hätte. Eine Verbindung der in der Zahlung fremder Schuld
  22. liegenden Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem internationalen
  23. Beförderungsvertrag zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.
  24. Der Anwendung des § 242 BGB durch das Berufungsgericht liegt hier wie regelmäßig - eine Einzelfallentscheidung zugrunde, die ohne
  25. weitere Umstände keinen Zulassungsgrund darstellt. Eine Anwendung
  26. des § 7 StVG hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der
  27. Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 27. November 2007 VI ZR 20/06 - z.V.b.) abgelehnt. Auch eine Anwendung des § 2 Abs. 2
  28. Satz 1 HPflG hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (vgl.
  29. Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl, § 2 Rn. 12). Das Berufungsurteil
  30. verletzt hiernach weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG.
  31. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
  32. Halbs. 2 ZPO).
  33. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  34. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  35. Streitwert: 327.647,71 €
  36. Müller
  37. Greiner
  38. Pauge
  39. Wellner
  40. Stöhr
  41. Vorinstanzen:
  42. LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.08.2005 - 9 O 461/04 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2007 - 3 U 203/05 -