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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZB 67/02
- vom
- 8. April 2003
- in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
- Stöhr
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 8.
- Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Zwickau vom 10.
- September 2002 aufgehoben.
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- Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
- des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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- Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
- erhoben.
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- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
- bis 300,00
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- Gründe:
- I.
- Der Kläger hat die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf restlichen
- Schadensersatz in Höhe von 1.611,33 DM (823,86
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- Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, in dem der Kläger
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- durch einen Assessor aus der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten vertreten
- worden ist, haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Danach haben der
- Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger an
- Rechtsanwaltsgebühren neben der 10/10 Prozeßgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1
- BRAGO auch eine 10/10 Verhandlungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO
- und eine 10/10 Vergleichsgebühr gem. § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO angemeldet.
- Diese Gebühren hat der Rechtspfleger bei der Kostenausgleichung berücksichtigt und die von den Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten mit
- Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16. April 2002 demgemäß auf 56,40
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- t-
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- gesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten mit
- Beschluß des Einzelrichters vom 10. September 2002 zurückgewiesen und die
- Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser beantragen die Beklagten, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Kostenfestsetzungsbeschluß des
- Amtsgerichts insoweit abzuändern, als bei der Kostenausgleichung zugunsten
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- Prozeßgebühr von 59,82 ( ( )
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- des Klägers mehr als 79,80
- 8,97
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- sind, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
- II.
- Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen.
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß in einem Fall,
- in dem der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung
- beimißt, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zuge-
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- lassen hat, diese Zulassung wirksam ist, die Entscheidung jedoch auf die
- Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der
- Aufhebung von Amts wegen unterliegt (BGH, Beschluß vom 13. März 2003
- - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dem hat sich der Senat bereits angeschlossen (Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 - zur
- Veröffentlichung bestimmt).
- Vorliegend hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde „wegen allgemeiner Bedeutung“ zugelassen. Diese Entscheidung durfte er nicht selbst treffen.
- Er hätte das Verfahren vielmehr gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der mit drei
- Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinne auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2 ZPO). Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt,
- über kein Handlungsermessen. In diesen Fällen ist ihm eine eigene Entscheidung schlechthin versagt. Bringt er durch Zulassung der Rechtsbeschwerde
- zum Ausdruck, daß die Rechtssache nach seiner Auffassung von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungszuständigkeit objektiv
- willkürlich angemaßt. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen (BGH,
- Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, Umdruck S. 5 f.).
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- III.
- Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
- macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
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- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Wellner
- Stöhr
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