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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZA 22/14
- vom
- 23. September 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch den
- Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr, Offenloch
- und die Richterin Dr. Oehler beschlossen:
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- Der
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- Antrag
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- des
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- Klägers
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- auf
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- Bewilligung
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- von
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- Prozesskostenhilfe
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- wird abgelehnt.
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- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist die
- Rechtsbeschwerde statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sie ist
- aber unzulässig, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
- Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Das Berufungsgericht hat mit Recht
- die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts
- ist die Berufung und nicht die Rechtbeschwerde statthaft. Darauf ist der Antragsteller
- in der Rechtsmittelbelehrung, die dem Urteil des Amtsgerichts beigefügt war,
- hingewiesen worden. Auch das Landgericht hat einen entsprechenden rechtlichen
- Hinweis gegeben. Es hat darüber hinaus zutreffend angenommen, dass eine
- Berufung, in die das Rechtsmittelschreiben des Antragstellers hätte umgedeutet
- werden können, nicht durch einen Rechtsanwalt in der vorgeschriebenen Form und
- in der erforderlichen Frist eingelegt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die
- versäumte Berufungsfrist konnte dem Antragsteller nicht gewährt werden, da der
- Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zum Urteil des Amtsgerichts hinreichend
- auf die Erfordernisse einer zulässigen Berufung hingewiesen worden ist. Das Urteil
- des Amtsgerichts ist mithin rechtskräftig geworden und das Verfahren ist beendet.
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- Galke
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- Diederichsen
- Offenloch
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- Stöhr
- Oehler
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- Vorinstanzen:
- AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 20.03.2014 - 109 C 308/13 LG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2014 - 49 S 24/14 -
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