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6.5 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 60/13
  4. vom
  5. 23. Oktober 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 durch die
  9. Vorsitzende
  10. Richterin
  11. Dr.
  12. Stresemann,
  13. die
  14. Richter
  15. Dr.
  16. Lemke,
  17. Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
  18. beschlossen:
  19. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  20. Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
  21. Main vom 4. Februar 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
  22. Der
  23. Gegenstandswert
  24. des
  25. Beschwerdeverfahrens
  26. beträgt
  27. 15.000 €.
  28. Gründe:
  29. I.
  30. 1
  31. Der Beklagte kaufte 2007 von Privatleuten in Deutschland drei phrygische Omphalosschalen und zwei byzantinische Hängegefäße. Die Klägerin
  32. beruft sich darauf, dass diese Schalen und Gefäße nach türkischem Kulturgutrecht ihr Eigentum seien und dass sie es an den Beklagten nicht verloren habe.
  33. Sie beantragt, den Beklagten zur Herausgabe der Gefäße zu verurteilen und
  34. ihm unter Androhung von Ordnungsmaßnahmen aufzugeben, es zu unterlassen, mit türkischen Kulturgütern ohne die erforderliche Genehmigung der türkischen Behörden Handel zu treiben. Der Beklagte bestreitet das Eigentum der
  35. Klägerin und meint, an den Schalen und Gefäßen wirksam Eigentum erworben
  36. zu haben. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der
  37. Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
  38. -3-
  39. II.
  40. 2
  41. Das Rechtsmittel ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der
  42. Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt.
  43. 3
  44. 1. Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich hinsichtlich des
  45. geltend gemachten Anspruchs auf Eigentumsherausgabe gemäß § 6 ZPO
  46. nach dem Wert der Schalen und Gefäße (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni
  47. 1991 - XII ZR 65/91, NJW-RR 1991, 1210) und hinsichtlich der beantragten
  48. Unterlassungsverurteilung gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse an der Unterbindung des beanstandeten Verhaltens (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April
  49. 1990 - I ZR 58/89, NJW-RR 1990, 1322 für einen Wettbewerbsverstoß).
  50. 4
  51. 2. Dass diese Werte zusammen den Betrag von 20.000 € überschreiten,
  52. hat die Klägerin nicht - wie aber geboten (Senat, Beschlüsse vom 25. Juli 2002
  53. - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180 und vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314 Rn. 6) - dargelegt und glaubhaft gemacht.
  54. 5
  55. a) Die Klägerin hat den Wert beider Anträge in der Klageschrift mit vorläufig 15.000 € angegeben. Sie ist bei diesem Gesamtwert auch auf die Nachfrage des Gerichts nach dem Wert der Schalen und Gefäße geblieben. Sie hat
  56. den Gesamtwert beider Anträge und nicht nur den Wertansatz für den Herausgabeantrag mit dem, allerdings seinerzeit schon nicht mehr zutreffenden, Hinweis begründet, in einem Verwaltungsrechtsstreit nur um die Gefäße sei ein
  57. Wert von 20.000 € festgesetzt worden. Tatsächlich war der Wert dieses Verfahrens durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2010
  58. (8 A 1410/10 Z.) auf 5.000 € herabgesetzt worden.
  59. -4-
  60. 6
  61. b) Substantiierten Vortrag zu einem über 15.000 € hinausgehenden Wert
  62. beider Anträge hat die Klägerin nicht gehalten.
  63. 7
  64. aa) Die Klägerin begründet den - allerdings nicht bezifferten - höheren
  65. Wert wie folgt: Die Schalen und Gefäße stammten aus vorchristlicher Zeit. Ihre
  66. Bewertung sei schwierig, wie der Umstand zeige, dass die Wertangaben im
  67. Verlaufe des Rechtsstreits zwischen mehreren 100 € bis hin zu einem dreistelligen Millionenbetrag geschwankt hätten. Maßgeblich sei, dass der Wert allein
  68. für die Schalen und Gefäße in einem parallelen Verwaltungsrechtsstreit des
  69. Beklagten mit dem Hessischen Kultusministerium auf 20.000 € festgesetzt
  70. worden sei. Hier trete noch der Unterlassungsanspruch hinzu. An diesem habe
  71. die Klägerin ein großes Interesse, weil es ihr darum gehe, einen Präzedenzfall
  72. zu schaffen. Das führe zu einem Beschwerdewert von „deutlich über 20.000 €“.
  73. Ob die Klägerin mit diesem Vortrag gehört werden könnte, nachdem die Wertfestsetzung der Vorinstanzen auf ihren Angaben beruht und sie diese Angaben
  74. nicht ergänzt hat, obwohl durch die Nachfrage des Gerichts und die Angriffe
  75. des Beklagten gegen diesen Wertansatz Anlass dazu bestand, ist zweifelhaft
  76. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010,
  77. 681, 682 Rn. 5 aE, vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1 und vom
  78. 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4), muss aber nicht entschieden werden.
  79. 8
  80. bb) Diese Darlegungen reichen jedenfalls nicht aus.
  81. 9
  82. (1) Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen unter Vorlage der Expertise einer Kunstsachverständigen den Wert der Schalen und Gefäße mit
  83. jeweils 250 € angegeben. Er hat ohne Widerspruch seitens der Klägerin vorgetragen, der Kurator des Museums, bei dem die Schalen und Gefäße vorübergehend sichergestellt waren, habe den Wert zunächst mit mehreren hundert
  84. -5-
  85. Millionen Euro angeben, dann aber einräumen müssen, dass sie nicht mehr als
  86. 1.500 € wert seien. Die letztlich erfolgte Festsetzung des Streitwerts in dem
  87. von der Klägerin angesprochenen Verwaltungsrechtsstreit auf 5.000 € beruhte
  88. nicht auf dem Wert der Schalen und Gefäße, sondern auf dem Regelstreitwert
  89. nach dem damals maßgeblichen § 52 Abs. 2 GKG. Expertisen zum Wert der
  90. Schalen und Gefäße oder andere Unterlagen, die ihre Einschätzung dazu stützen, hat die Klägerin nicht vorgelegt.
  91. 10
  92. (2) Ein 15.000 € übersteigender Wert beider Anträge ergibt sich auch
  93. nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Interesse daran, mit dem
  94. Unterlassungsantrag einen Präzedenzfall nicht nur für sich, sondern für alle
  95. orientalischen Staaten zu schaffen. Das allgemeine Interesse der Klägerin an
  96. einem Präzedenzfall besagt nichts darüber, wie ihr Interesse an der Unterbindung des beanstandeten Verhaltens gerade des Beklagten zu bewerten ist,
  97. gegen den sich ihr Unterlassungsantrag richtet. Dieses Interesse wäre unter
  98. Darstellung etwa des Umfangs, in dem der Beklagte mit antiken Gegenständen
  99. türkischer Herkunft handelt, oder der Art und Weise, wie dies geschieht, zu
  100. konkretisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, NJW-RR
  101. 1990, 1322 für einen Wettbewerbsverstoß). Daran fehlt es.
  102. 11
  103. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt, da Anhaltspunkte für
  104. einen anderen Wert fehlen, wie von der Klägerin vorgetragen, 15.000 €.
  105. -6-
  106. III.
  107. 12
  108. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  109. Stresemann
  110. Lemke
  111. Roth
  112. Schmidt-Räntsch
  113. Brückner
  114. Vorinstanzen:
  115. LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.08.2011 - 2-13 O 212/10 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.02.2013 - 16 U 161/11 -