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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 48/08
  4. vom
  5. 6. November 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2008 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  12. Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
  13. 18. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig
  14. verworfen.
  15. Der
  16. Gegenstandswert
  17. des
  18. Beschwerdeverfahrens
  19. beträgt
  20. 15.000 €.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
  24. Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8
  25. EGZPO).
  26. 2
  27. 1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch
  28. bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, grundsätzlich
  29. nur nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Berufungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205, 206). Maßgebend ist hier das nach § 3 ZPO
  30. unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse der Beklagten
  31. (allgemein dazu: BGHZ 57, 301, 302; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB
  32. 135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97,
  33. -3-
  34. NJW 1998, 2368), die Erklärungen zur Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit nach § 877 BGB nicht abgeben zu müssen.
  35. 3
  36. Dieses Interesse entspricht nicht der Wertminderung ihres Grundstücks
  37. durch die (bereits bestehende) Grunddienstbarkeit, die in diesem Fall nach
  38. sachverständiger Schätzung ca. 50.000 € beträgt. Die Vorschrift über den Wert
  39. der Grunddienstbarkeit (§ 7 ZPO) ist weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Streitgegenstand der Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, mit der der
  40. Inhalt einer Grunddienstbarkeit geändert werden soll, sind nicht die Rechte aus
  41. dem dinglichen Recht, für die § 7 ZPO unmittelbar anzuwenden wäre. Eine entsprechende Anwendung des § 7 ZPO bei der Bestimmung des Interesses der
  42. Beklagten an der Abwehr des im gerichtlichen Vergleich begründeten Anspruchs scheidet hier ebenfalls aus, da sie zu einem offensichtlich falschen
  43. (überhöhten) Wert führte, da der Umfang des bereits bestehenden Wegerechts
  44. durch die Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit nicht erweitert, sondern
  45. für eine bestimmte, begrenzte bauliche Nutzung des herrschenden Grundstücks
  46. beschränkt werden soll.
  47. 4
  48. 2. Vor diesem Hintergrund kann das Interesse der Beklagten an der Abwehr der Änderung einer das Wegerecht einschränkenden Grunddienstbarkeit
  49. nur mit einem Bruchteil der Wertminderung durch die bestehende Belastung
  50. bewertet werden. Dieses Interesse ist hier entsprechend den Ausführungen der
  51. Erwiderung mit etwa einem Drittel der Wertminderung aus dem bestehenden
  52. Wegerecht anzusetzen, das nach den Angaben in dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten zur Erschließung einer Bebauung des Grundstücks der
  53. Klägerin mit einem Einfamilienhaus und einem Zweifamilienhaus geeignet wäre,
  54. während die geänderte Grunddienstbarkeit nur noch die Erschließung für ein
  55. Einfamilienhaus absichert.
  56. -4-
  57. 5
  58. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
  59. Krüger
  60. Klein
  61. Stresemann
  62. Schmidt-Räntsch
  63. Czub
  64. Vorinstanzen:
  65. LG München II, Entscheidung vom 20.07.2007 - 10 O 331/07 OLG München, Entscheidung vom 18.02.2008 - 21 U 4337/07 -