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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 182/09
  4. vom
  5. 15. April 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. BGB § 429 Abs. 2
  14. Die Regelung in § 429 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks
  15. wird.
  16. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - V ZR 182/09 - OLG Bremen
  17. LG Bremen
  18. -2-
  19. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die
  20. Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
  21. beschlossen:
  22. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  23. Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
  24. Bremen vom 7. September 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  25. Der
  26. Gegenstandswert
  27. des
  28. Beschwerdeverfahrens
  29. beträgt
  30. 204.516,75 €.
  31. Gründe:
  32. 1
  33. 1. Der von der Klägerin einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Hätte das Berufungsgericht
  34. die Begründetheit des Klageanspruchs unter Berücksichtigung der Vorschrift des
  35. § 429 Abs. 2 BGB geprüft, wäre sein Ergebnis nicht anders ausgefallen.
  36. 2
  37. 2. Zwar gilt das Rechtsinstitut der Gesamtgläubigerschaft auch im Sachenrecht
  38. (s. nur Senat, BGHZ 46, 253, 255). Dementsprechend ist eine Gesamtgläubigerberechtigung bei der Grundschuld rechtlich möglich (Senat, Urteil vom 20. Dezember
  39. 1974, V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136). Aber das hat nicht zur Folge, dass die Vorschrift des § 429 Abs. 2 BGB anwendbar ist, nach welcher bei der Vereinigung von
  40. -3-
  41. Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers die Rechte der übrigen
  42. Gläubiger gegen den Schuldner erlöschen.
  43. 3
  44. Während im Schuldrecht der unumstößliche Grundsatz gilt, dass niemand gegen sich selbst eine Forderung haben kann, gilt dies nach § 889 BGB im Immobiliarsachenrecht nicht. Es erlaubt deshalb sowohl die originäre Bestellung als auch den
  45. nachträglichen Erwerb einer Grundschuld an dem eigenen Grundstück (Eigentümergrundschuld, §§ 1177 Abs. 1, 1196 Abs. 1 BGB). Die Identität von Grundschuldgläubiger und Grundstückseigentümer berührt nicht den Bestand und den Inhalt der
  46. Grundschuld. Es tritt keine Konsolidation mit rechtserlöschender Wirkung ein. Für die
  47. Gesamtgläubigerschaft an einer Grundschuld bedeutet dies, dass dann, wenn einer
  48. der Gesamtgläubiger Eigentümer des belasteten Grundstücks wird, die Grundschuld
  49. für ihn als Eigentümergrundschuld und für die anderen Gesamtgläubiger als Fremdgrundschuld bestehen bleibt (zu allem Heilbron, SächsArch 1933, 353, 355 ff.; vgl.
  50. auch Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974, V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136 zur Bestellung einer Grundschuld durch Bruchteilseigentümer an ihren Anteilen für sich als
  51. Gesamtgläubiger). Denn es handelt sich nicht um eine einzige, mehreren Personen
  52. zustehende Grundschuld, sondern um eine Mehrheit von Rechten, die allerdings nicht
  53. unabhängig voneinander bestehen, sondern nach § 428 BGB in der Weise miteinander verbunden sind, dass jeder Gläubiger ein eigenes Befriedigungsrecht hat, die Befriedigung eines einzigen jedoch gegen alle wirkt (Senat, BGHZ 46, 253, 255).
  54. 4
  55. 3. Nach alledem hat der Eigentumserwerb von F.
  56. D.
  57. nicht das Er-
  58. löschen der Rechte der Beklagten zur Folge gehabt. Gläubiger der Grundschuld sind
  59. nach wie vor F.
  60. D.
  61. und die Beklagte.
  62. -4-
  63. 5
  64. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert
  65. des Beschwerdeverfahrens nimmt der Senat mit 40 % des Nennbetrags der Grundschuld an (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Löschung").
  66. Krüger
  67. Lemke
  68. Stresemann
  69. Schmidt-Räntsch
  70. Czub
  71. Vorinstanzen:
  72. LG Bremen, Entscheidung vom 05.03.2009 - 6 O 2328/07 OLG Bremen, Entscheidung vom 07.09.2009 - 3 U 20/09 -