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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 135/05
  4. vom
  5. 12. Januar 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2006 durch den
  8. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
  9. Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  12. Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 20. Mai 2005 wird
  13. zurückgewiesen.
  14. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
  15. grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung
  16. des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
  17. (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  18. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verkäufer, der den Käufer
  19. über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung zu erwerben und zu halten, in
  20. der Regel zwar nicht zur Vorlage einer Rentabilitätsberechnung, sondern nur zur
  21. Ermittlung des (monatlichen) Eigenaufwands des Käufers verpflichtet (vgl. Senat,
  22. BGHZ 156, 371, 377). Für den vorliegenden Fall kommt es hierauf aber nicht an,
  23. da das Berufungsurteil jedenfalls von den Ausführungen zu B. I. 2. c) ee) (BU 8 f.)
  24. getragen wird.
  25. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  26. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 92.543,83 €.
  27. Krüger
  28. Klein
  29. Czub
  30. Vorinstanzen:
  31. LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2002 - 15 O 131/02 KG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2005 - 5 U 46/03 -
  32. Stresemann
  33. Roth