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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. V ZR 105/04
  5. Verkündet am:
  6. 25. Februar 2005
  7. W i l m s,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. InVorG § 21b Abs. 1
  19. Die Rückübertragung eines Grundstücks auf einen berechtigten Anmelder gemäß
  20. § 21b Abs. 1 InVorG führt in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2
  21. VermG zu einem Anspruch auf Herausgabe der von dem Verfügungsberechtigten
  22. seit dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen des Grundstücks.
  23. Der Anspruch entsteht mit der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung des
  24. Anmelders in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz.
  25. BGH, Urt. v. 25. Februar 2005 - V ZR 105/04 - Kammergericht
  26. LG Berlin
  27. -2-
  28. -3-
  29. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
  30. vom 25. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
  31. Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und die Richterin
  32. Dr. Stresemann
  33. für Recht erkannt:
  34. Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. April 2004 wird auf Kosten der
  35. Beklagten zurückgewiesen.
  36. Von Rechts wegen
  37. Tatbestand:
  38. Die Parteien streiten um die Nutzungen eines Grundstücks im früheren
  39. Ostteil von B.
  40. .
  41. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück wurde 1934 für A.
  42. K.
  43. ersteigert. A.
  44. K.
  45. Grundstück im Oktober 1936 an P.
  46. war jüdischer Herkunft. Er veräußerte das
  47. H.
  48. . 1985 wurde es in Volkseigen-
  49. tum überführt. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands erhielt es die Beklagte zugeordnet. Sie nutzte das Haus durch Vermietung bzw. Verpachtung.
  50. Die Klägerin meldete als Berechtigte nach A.
  51. K.
  52. ansprüche an. Entsprechend verfuhren die Erben nach P.
  53. RückübertragungsH.
  54. . Mit Be-
  55. scheid vom 6. Oktober 1998 verfügte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung des Grundstücks an die Klägerin.
  56. -4-
  57. Auf Antrag der Beklagten erließ die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung von B.
  58. am 17. Januar 2000 einen Bescheid, durch den das Grund-
  59. stück gemäß § 21b InVorG zu jeweils hälftigem Miteigentum auf die Klägerin
  60. und die Erben nach P.
  61. H.
  62. übertragen wurde. Der Bescheid wurde am
  63. 4. Februar 2000 vollziehbar. Die Beklagte übergab das Grundstück am 8. März
  64. 2000. Am 20. Juli 2001 wurde der Bescheid vom 6. Oktober 1998 bestandskräftig.
  65. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 verlangte die Klägerin Abrechnung der Erträge und Aufwendungen der Beklagten gemäß § 7 Abs. 7 VermG.
  66. Mit der Klage hat sie im Wege der Stufenklage Auskunft über die von der Beklagten zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 8. März 2000 aufgrund der Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses gezogenen und ausstehenden Entgelte
  67. und deren Auskehrung bzw. die Abtretung offener Entgeltforderungen beantragt. Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Die Berufung
  68. der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung des Auskunftsanspruchs.
  69. Entscheidungsgründe:
  70. I.
  71. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zahlungs- bzw. abtretungs-
  72. -5-
  73. pflichtig. Da die Klägerin die zur genauen Darlegung ihrer Ansprüche notwendige Kenntnis nicht habe und die Beklagte hierüber ohne weiteres Auskunft
  74. erteilen könne, sei sie zu der verlangten Auskunft verpflichtet. Zwar sei das
  75. (Mit)Eigentum an dem Grundstück der Klägerin nicht durch einen Rückübertragungsbescheid nach § 3 VermG, sondern durch einen Bescheid nach § 21b
  76. InVorG übertragen worden. Eine Übertragung nach dieser Bestimmung sei jedoch zumindest dann, wenn der Übertragungsempfänger restitutionsberechtigt
  77. sei, einer Rückübertragung nach § 3 VermG gleichzusetzen. Der Anspruch auf
  78. Herausgabe der Entgelte sei von der Klägerin rechtzeitig im Sinne von § 7
  79. Abs. 8 Satz 2 VermG geltend gemacht worden. Für den Fristbeginn komme es
  80. nicht auf die Bestandskraft des Bescheids nach dem Investitionsvorranggesetz,
  81. sondern auf die Bestandskraft des Bescheids vom 6. Oktober 1998 an.
  82. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
  83. II.
  84. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Herausgabe der
  85. von der Beklagten zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 8. März 2000 durch die
  86. Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses begründeten Entgelte. Da die Entgelte der Klägerin im Gegensatz zu der Beklagten nicht bekannt sind, kann sie
  87. von der Beklagten gem. § 242 BGB Auskunft verlangen.
  88. Der Herausgabeanspruch der Klägerin folgt aus der entsprechenden
  89. Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Der Anspruch ist gem. § 7 Abs. 7
  90. Satz 3 VermG mit der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids vom
  91. 6. Oktober 1998 entstanden. Daß der Klägerin an dem Grundstück schon zuvor
  92. -6-
  93. Miteigentum übertragen worden ist, läßt die Verpflichtung der Beklagten nicht
  94. entfallen. Durch das Schreiben der Klägerin vom 5. Dezember 2001 ist die in
  95. § 7 Abs. 8 VermG bestimmte Frist gewahrt.
  96. 1. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG kann der Berechtigte, auf den ein
  97. Grundstück restituiert worden ist, von dem Verfügungsberechtigten die Erstattung der seit dem 1. Juli 1994 von dem Verfügungsberechtigten aus der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks erhaltenen Entgelte verlangen.
  98. Eine entsprechende Regelung enthält § 21b InVorG nicht. Insoweit besteht eine planwidrige Lücke, weil die vereinfachte Rückübertragung den Berechtigten
  99. hinsichtlich der Entgelte nicht anders stellen wollte als die Rückübertragung
  100. nach dem Vermögensgesetz. Die Lücke ist durch entsprechende Anwendung
  101. von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu schließen, soweit die Restitution nach § 21b
  102. InVorG durch Übertragung des Eigentums auf den Berechtigten erfolgt.
  103. a) Ziel des Vermögensgesetzes ist es, rechtsstaatswidrig entzogenes
  104. Vermögen dem Berechtigten zurückzugewähren. Die Rückgewähr geschieht
  105. gem. § 3 Abs. 1 VermG durch Rückübertragung. Das Ziel des Vermögensgesetzes entspricht in vollem Umfang dem Ziel von § 21b InVorG, soweit die
  106. Rückübertragung nach dieser Vorschrift auf einen Berechtigten erfolgt. Ein Unterschied besteht allein in dem von der Behörde einzuhaltenden Verfahren. Im
  107. Gegensatz zur Rückübertragung nach § 3 Abs. 1 VermG setzt die Rückübertragung nach § 21b Abs. 1 die Prüfung der Berechtigung des angemeldeten
  108. Anspruchs nicht voraus. Insoweit ist das Verfahren nach § 21b InVorG vereinfacht, wie die amtliche Überschrift der Vorschrift zum Ausdruck bringt. Eine Investitionsabsicht des Anmelders ist nicht Voraussetzung des vereinfachten
  109. Verfahrens. Die Rückübertragung erfolgt nach § 21b Abs. 1 InVorG vielmehr
  110. -7-
  111. "durch einen Investitionsvorrangbescheid, der eine Verpflichtung zu Investitionen nicht enthält".
  112. b) Die Restitution nach dem Vermögensgesetz wirkt nicht zurück. Die bis
  113. zur Übertragung des Eigentums aus der Nutzung des restituierten Grundstücks
  114. gezogenen Entgelte stehen daher gem. § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG grundsätzlich
  115. dem Verfügungsberechtigen zu. Dieser Grundsatz ist durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 durchbrochen
  116. worden. Nach der durch dieses Gesetz vorgenommenen Ergänzung des Vermögensgesetzes um § 7 Abs. 7 Satz 2 ff stehen die Entgelte ab dem 1. Juli
  117. 1994 nunmehr dem Berechtigten zu. Hierdurch sollte einem Mißstand abgeholfen werden, der sich ausgebreitet hatte. Das Restitutionsverfahren war nämlich
  118. durch den Verfügungsberechtigten vielfach verzögert worden, um länger in den
  119. Genuß der Einnahmen aus der Vermietung des zurückzuübertragenden Grundstücks zu kommen. Die oft erheblichen Mieteinnahmen wurden nicht für notwendige Erhaltungsmaßnahmen an den Gebäuden, sondern für andere, eigene
  120. Zwecke verwendet. Dem hat § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG abgeholfen (Senat,
  121. BGHZ 141, 231, 235).
  122. c) Dem Mißstand wird durch die eingeschränkte Prüfung im Verfahren
  123. nach § 21b InVorG nicht begegnet. Auch das Verfahren der "vereinfachten
  124. Rückübertragung" kann sich im Einzelfall über einen längeren Zeitraum hinziehen (BT-Drucks. 14/7228, S. 20). Die Gefahr mißbräuchlicher Gestaltungsmöglichkeiten, die eröffnet wären, wenn das Verfahren nach § 21b InVorG Ansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ausschlösse, wäre für den Berechtigten sogar noch vergrößert. Für den Verfügungsberechtigten würde erheblicher Anreiz
  125. geschaffen, das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz zu verzö-
  126. -8-
  127. gern und zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich ein Verfahren nach § 21b InVorG einzuleiten, um sich so von der Verpflichtung zur Auskehr der Mieteinnahmen zu befreien (vgl. die schriftliche Äußerung des Sachverständigen Krüger in der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zum Entwurf des
  128. Zweiten Vermögensrechtsergänzungsgesetzes in der Sitzung vom 17. April
  129. 2002, Protokoll 14/123 S. 84 f).
  130. Dem kann der Berechtigte nicht mit Erfolg dadurch entgegenwirken, daß
  131. er sich weigert, das Grundstück zu übernehmen, wie es § 21b Abs. 3 Satz 4
  132. InVorG ermöglicht. Macht der Berechtigte von dieser Möglichkeit Gebrauch,
  133. läuft er Gefahr, daß das Grundstück einem anderen Anmelder übertragen wird
  134. und ihm endgültig verloren geht. Das ist kein Ausweg. Die Lücke der Regelung
  135. des Investitionsvorranggesetzes ist vielmehr durch die entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf die Rückübertragung nach
  136. § 21b Abs. 1 InVorG zu schließen.
  137. d) Das Ergebnis wird durch den Regierungsentwurf des Zweiten Vermögensrechtsergänzungsgesetzes vom 17. August 2001 entgegen der Annahme
  138. der Revision bestätigt. Der Entwurf sah nämlich die entsprechende Anwendung
  139. des Vermögensgesetzes auf die Rückübertragung nach § 21b Abs. 1 InVorG
  140. vor. § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG sollte nach dem Vorschlag der Bundesregierung
  141. den Wortlaut erhalten: "Der Herausgabenanspruch nach Satz 2 entsteht mit
  142. Bestandskraft des Bescheids über die Rückübertragung des Eigentums oder,
  143. wenn der Berechtigte das Eigentum an dem Vermögenswert aufgrund eines
  144. Bescheids nach §§ 21 oder 21b des Investitionsvorranggesetzes erworben hat,
  145. mit der Bestandskraft des Bescheids über die Feststellung der Berechtigung."
  146. Damit sollte "klargestellt" (BR-Drucks. 641/01, S. 12 der Gesetzesvorlage) werden, daß der Herausgabeanspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auch dann
  147. -9-
  148. besteht, wenn der Berechtigte das Eigentum an dem Vermögenswert aufgrund
  149. eines Bescheides nach § 21b InVorG erworben hat, und zwar mit Bestandskraft
  150. des Bescheids über die Feststellung der Berechtigung (BR-Drucks. 641/01,
  151. S. 2 der Gesetzesvorlage). Die Begründung des Gesetzentwurfs führt hierzu
  152. aus, die Rückübertragung durch einen Investitionsvorrangbescheid mit anschließender Berechtigungsfeststellung könne nicht anders behandelt werden
  153. als die Restitution nach dem Vermögensgesetz (BR-Drucks. 641/01, S. 12 der
  154. Gesetzesvorlage).
  155. Dem ist der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27. September
  156. 2001 zwar entgegen getreten (BR-Drucks. 641/01, S. 6). Der ablehnenden Auffassung des Bundesrats kann aber nicht entnommen werden, daß bei einem
  157. Eigentumsübergang nach § 21b InVorG kein Anspruch auf Nutzungsherausgabe besteht. Die Beklagte verkennt, daß die Stellungnahme des Bundesrats zu
  158. dem Entwurf des Zweiten Vermögensrechtsergänzungsgesetzes keine Rückschlüsse auf das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz und das
  159. Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz erlaubt, und übersieht, daß die
  160. Bundesregierung ungeachtet der Ablehnung des Bundesrats ihren Gesetzentwurf weiter verfolgt und diesen ergänzt um eine Gegenäußerung am
  161. 24. Oktober 2001 in den Bundestag eingebracht hat (BT-Drucks. 14/7228). Der
  162. Bundestag hat die Einwände des Bundesrats nicht geteilt. Das Gesetz wurde
  163. entsprechend dem Vorschlag der Bundesregierung vom Bundestag am
  164. 26. April 2002 beschlossen. Letztlich verblieb es jedoch bei den divergierenden
  165. Meinungsäußerungen beider Gesetzgebungsorgane, da der Bundesrat am
  166. 31. Mai 2002 den Vermittlungsausschuß anrief (BR-Drucks. 362/02) und der
  167. Gesetzentwurf mit Ablauf der 14. Legislaturperiode des Bundestags der Diskontinuität anheim fiel.
  168. - 10 -
  169. e) § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG kann ebenfalls nichts Gegenteiliges entnommen werden. Die Anknüpfung der Anspruchsentstehung an die Rückübertragung in § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG ergibt sich daraus, daß die Eigentumsübertragung und die Feststellung der Berechtigung durch einen Bescheid nach § 3
  170. Abs. 1 VermG gleichzeitig erfolgen. Das führt nicht dazu, daß bei einem Auseinanderfallen von Rückübertragung und Feststellung der Berechtigung des Anmelders die Verpflichtung zur Nutzungserstattung zu entfallen hätte.
  171. Die Gleichzeitigkeit von Rückübertragung und Feststellung der Berechtigung sind für die Frage der Entstehung des Anspruchs auf Nutzungserstattung
  172. vielmehr
  173. Voraussetzungen
  174. ohne
  175. Bedeutung.
  176. eingetreten
  177. Entscheidend
  178. sind.
  179. So
  180. verhält
  181. ist
  182. es
  183. allein,
  184. sich
  185. daß
  186. hier.
  187. beide
  188. Die
  189. Rückübertragung durch den Bescheid vom 17. Januar 2000 führte nicht zur
  190. Feststellung der Berechtigung der Klägerin. Dies geschah erst durch den
  191. Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 6. Oktober 1998 am 20. Juli 2001.
  192. 2. Auch die in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG genannte weitere Voraussetzung, wonach der Herausgabeanspruch binnen eines Jahres seit dem Eintritt
  193. der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids schriftlich geltend gemacht
  194. werden muß, ist erfüllt. Der Herausgabeanspruch in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG entsteht wie der Anspruch in unmittelbarer
  195. Anwendung der Vorschrift gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 VermG mit dem Eintritt der
  196. Bestandskraft des Restitutionsbescheids. Das war hier am 20. Juli 2001. Durch
  197. das Schreiben der Klägerin vom 5. Dezember 2001 ist er rechtzeitig geltend
  198. gemacht worden.
  199. - 11 -
  200. 3. Die Einrede der Verjährung, die die Beklagte in den Tatsacheninstanzen noch erhoben hatte, ist, wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat, unbegründet und wird von der Revision auch nicht weiter
  201. verfolgt.
  202. - 12 -
  203. III.
  204. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  205. Wenzel
  206. Krüger
  207. Lemke
  208. Klein
  209. Stresemann