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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 35/10
  4. vom
  5. 10. Februar 2010
  6. in der Freiheitsentziehungssache
  7. mit den Beteiligten:
  8. Nachschlagewerk:
  9. ja
  10. BGHZ:
  11. nein
  12. BGHR:
  13. ja
  14. FamFG § 70 Abs. 3 Satz 2
  15. Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des
  16. Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten
  17. Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung
  18. nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
  19. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - V ZB 35/10 - LG Bielefeld
  20. AG Bielefeld
  21. -2-
  22. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2010 durch die
  23. Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub, Halfmeier und Leupertz
  24. beschlossen:
  25. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss
  26. der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar
  27. 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
  28. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
  29. Gründe:
  30. I.
  31. 1
  32. Dem Betroffenen ist durch bestandskräftigen Bescheid aufgegeben worden, das Bundesgebiet bis zum Ablauf des 30. November 2008 zu verlassen.
  33. Zur Sicherung der Abschiebung ist am 27. Juni 2009 die Sicherungshaft zuletzt
  34. bis zum Ablauf des 26. Dezember 2009 angeordnet worden. Die danach angeordnete weitere Sicherungshaft hat das Landgericht mit dem angefochtenen
  35. Beschluss bis zum 11. Februar 2010 verkürzt.
  36. II.
  37. 2
  38. 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Verkürzung
  39. der weiteren Sicherungshaft ist unzulässig. Sie ist in dem Beschluss nicht zugelassen. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 2
  40. -3-
  41. FamFG nur zulässig, wenn sie sich gegen die Anordnung der Sicherungshaft
  42. richtet. Gemeint ist damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine
  43. Inhaftierung (Begründung der Vorschrift in der Beschlussempfehlung zur
  44. BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks. 16/12717 S. 60). Für das Rechtsmittel der
  45. beteiligten Behörde, das sich gegen die Verkürzung der Sicherungshaft richtet,
  46. sollte es dagegen bei der Notwendigkeit einer Zulassung bleiben. Diese liegt
  47. hier nicht vor. Sie kann auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung gesehen werden, die in erster Linie für den Betroffenen gedacht ist und diesen jedenfalls
  48. inhaltlich zutreffend darauf hinweist, dass er selbst gegen die verkürzte Fortdauer der Sicherungshaft ohne Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte.
  49. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich hier-
  50. 3
  51. mit.
  52. -4-
  53. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
  54. 4
  55. Klein
  56. Schmidt-Räntsch
  57. Halfmeier
  58. Czub
  59. Leupertz
  60. Vorinstanzen:
  61. AG Bielefeld, Entscheidung vom 23.12.2009 - 9 XIV 5382 B LG Bielefeld, Entscheidung vom 27.01.2010 - 23 T 3/10 -