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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 107/13
  4. vom
  5. 7. November 2013
  6. in der Abschiebungshaftsache
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
  10. Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
  11. beschlossen:
  12. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss
  13. der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 18. Juli 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts
  14. Kiel vom 2. Mai 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt
  15. hat.
  16. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
  17. zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
  18. des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt
  19. Kiel auferlegt.
  20. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  21. 3.000 €.
  22. Gründe:
  23. I.
  24. 1
  25. Der Betroffene ist serbischer Staatsangehöriger. Mit Verfügung vom
  26. 17. September 2012 wurde er bestandskräftig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Am 1. Mai 2013 wurde er festgenommen. Auf Antrag der
  27. beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2013 Sicherungshaft bis längstens 16. Mai 2013 angeordnet. Am 15. Mai 2013 wurde der
  28. -3-
  29. Betroffene nach Serbien abgeschoben. Seinen Antrag auf Feststellung der
  30. Rechtswidrigkeit der Haft hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.
  31. II.
  32. 2
  33. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen
  34. für die Anordnung der Sicherungshaft vor. Das Verfahren sei auch formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zwar sei dem Betroffenen vor der Anhörung
  35. durch das Amtsgericht der Haftantrag nicht ausgehändigt worden. Hiervon habe
  36. aber angesichts des dem Haftantrag zugrunde liegenden einfach gelagerten
  37. Sachverhalts abgesehen werden dürfen.
  38. III.
  39. 3
  40. Die
  41. zulässige
  42. (vgl.
  43. Senat,
  44. Beschluss
  45. vom
  46. 25.
  47. Februar
  48. 2010
  49. - V ZB 172/09, FGPrax 210, 150, 151 Rn. 9 f.) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
  50. 4
  51. Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich schon daraus, dass
  52. dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner gerichtlichen Anhörung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). Nach den
  53. Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
  54. Gehörs dar. Dem Betroffenen muss in jedem Fall - also auch bei einem einfach
  55. gelagerten Sachverhalt - eine Kopie des Haftantrags ausgehändigt und dieser
  56. erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; das ist in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich zu dokumentieren (st. Rspr.,
  57. vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369
  58. Rn. 9 mwN).
  59. -4-
  60. 5
  61. Der Mangel ist nicht dadurch geheilt worden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nach Einlegung der Beschwerde der Haftantrag
  62. übermittelt worden ist. Denn eine Heilung (mit Wirkung für die Zukunft) tritt erst
  63. mit einer Anhörung des Betroffenen ein, in der er sich zu dem ihm nunmehr bekannten Haftantrag äußern kann (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012
  64. - V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87, 88). An einer solchen Anhörung fehlt es.
  65. IV.
  66. 6
  67. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430
  68. FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.
  69. Stresemann
  70. Roth
  71. Weinland
  72. Brückner
  73. Kazele
  74. Vorinstanzen:
  75. AG Kiel, Entscheidung vom 02.05.2013 - 43 XIV 276 B LG Kiel, Entscheidung vom 18.07.2013 - 3 T 157/13 -