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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZA 8/12
  4. vom
  5. 4. April 2012
  6. in der Zwangsversteigerungssache
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die
  10. Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. I.
  15. 1
  16. Die Beteiligte zu 1, die Landessparkasse zu Oldenburg, beantragte die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Beteiligten zu 4 unter
  17. Hinweis auf § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg (vom 3. Juli 1933 in der Fassung des
  18. § 43 Abs. 1 Nr. 5 NSpG vom 6. Juli 1962 [Nieders GVBl. S. 77]). Nach dieser Vorschrift ersetzt ein Vollstreckungsantrag der Landessparkasse den vollstreckbaren
  19. Schuldtitel. Mit Beschluss vom 15. März 2011 ordnete das Vollstreckungsgericht
  20. die Zwangsversteigerung an. Ferner ließ es den Beitritt der Beteiligten zu 2 sowie
  21. mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 den Beitritt der Beteiligten zu 3 zu dem Verfahren zu.
  22. 2
  23. Die Erinnerung des Beteiligten zu 4 gegen die Beschlüsse vom 15. März
  24. und 11. Oktober 2011 ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat die sofortige
  25. Beschwerde zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 4 beantragt, ihm für die Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
  26. -3-
  27. II.
  28. 3
  29. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
  30. Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht nicht (vgl.
  31. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZB 100/07 u.a., Rn. 5 juris). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung ungeklärte Rechtsfragen aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Daran fehlt es hier.
  32. 4
  33. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich unabhängig von der
  34. Frage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, als richtig. Ob
  35. das nach dem Landesrecht zugunsten der Beteiligten zu 1 bestehende Selbsttitulierungsrecht gegen höherrangiges Recht verstößt, ist auf die Erinnerung des
  36. Schuldners hin nicht zu prüfen.
  37. 5
  38. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, in welchem Umfang die formelle Unwirksamkeit eines Vollstreckungstitels mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766
  39. ZPO) gerügt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 4/05,
  40. DNotZ 2005, 845). Eine aus materiell-rechtlichen Erwägungen folgende Unwirksamkeit des Titels kann der Schuldner mit der Erinnerung jedenfalls nicht geltend
  41. machen (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442,
  42. 443; BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08, WM 2009, 846, 847).
  43. Wegen der formalisierten Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens ist ein den
  44. förmlichen Anforderungen genügender Titel von den Vollstreckungsorganen unbeschadet seiner möglichen materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit zu vollstrecken
  45. (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 234 und Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, WM 2012, 454, 455 f. Rn. 15 für eine
  46. Vollstreckungsklausel).
  47. -4-
  48. 6
  49. Sollte das Gesetz, durch das der Beteiligten zu 1 ein Selbsttitulierungsrecht
  50. eingeräumt worden ist, mit dem Grundgesetz unvereinbar sein (so für eine vergleichbare Vorschrift: OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. März 2011 - 8 U
  51. 139/10, juris), wäre die materielle Wirksamkeit des Vollstreckungstitels bzw.
  52. -antrags betroffen. Denn in Frage steht nicht eine an den Antrag zu stellende förmliche Anforderung, sondern die Rechtmäßigkeit des Gesetzes, welches diesen
  53. einem Vollstreckungstitel gleichstellt. Eine solche, die normative Grundlage des
  54. Titels betreffende Einwendung kann grundsätzlich nur mit der Titelgegenklage
  55. (§ 767 ZPO analog; vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ
  56. 118, 229, 236; Senat, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11, Rn. 8, juris;
  57. MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rn. 6) geltend gemacht werden. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Unwirksamkeit des Titels
  58. evident ist, kann offen bleiben. Denn die Feststellung, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 des
  59. Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu
  60. Oldenburg gegen höherrangiges Recht verstößt, liegt - wie nicht zuletzt die Begründung des Beschwerdegerichts deutlich macht - nicht auf der Hand.
  61. -5-
  62. 7
  63. Weitergehende Einwendungen hat der Antragsteller auch hinsichtlich des
  64. Beschlusses, durch den der Beitritt der Beteiligten zu 3 zugelassen worden ist,
  65. nicht erhoben.
  66. Krüger
  67. Schmidt-Räntsch
  68. Czub
  69. Stresemann
  70. Weinland
  71. Vorinstanzen:
  72. AG Oldenburg, Entscheidung vom 07.11.2011 - 34 K 22/11 LG Oldenburg, Entscheidung vom 02.01.2012 - 6 T 917/11 -