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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. StB 22/14
  4. vom
  5. 28. August 2014
  6. in dem Strafverfahren
  7. gegen
  8. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im
  9. Ausland u.a.
  10. hier: Haftbeschwerde
  11. -2-
  12. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschwerdeführers am 28. August 2014 gemäß § 304
  13. Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:
  14. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des
  15. Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2014 wird verworfen.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  17. tragen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters
  21. des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2012 (4 BGs 5/12) am
  22. 5. Dezember 2012 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 11. Juli 2013 (AK 13 und
  23. 14/13) und 24. Oktober 2013 (AK 21 und 22/13) die Haftfortdauer angeordnet.
  24. Seit dem 15. November 2013 findet gegen den Angeklagten und zwei Mitangeklagte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf die Hauptverhandlung statt. Am
  25. 26. Mai 2014, dem 53. Tag der Hauptverhandlung, hat der Verteidiger des Beschwerdeführers die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des oben
  26. genannten Haftbefehls beantragt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit
  27. in der Sitzung vom 3. Juni 2014 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 25. Juli
  28. -3-
  29. 2014, der das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2014 nicht abgeholfen hat.
  30. 2
  31. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft liegen vor. Diese ist insbesondere auch nicht unverhältnismäßig.
  32. 3
  33. 1. Gegen den Angeklagten besteht nach dem gegenwärtigen Stand der
  34. Beweisaufnahme der dringende Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung
  35. an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.
  36. 4
  37. Dem Angeklagten und den beiden Mitangeklagten wird vorgeworfen, in
  38. Deutschland eine Zelle der FDLR (Forces Démocratiques du Libération de
  39. Rwanda) gegründet zu haben, um im Zusammenwirken mit dem im Osten der
  40. Demokratischen Republik Kongo (DRC) operierenden Exekutivkommissar der
  41. FDLR für Informationswesen,
  42. N.
  43. alias L.
  44. , Texte für die
  45. Vereinigung zu verfassen, inhaltlich und sprachlich zu bearbeiten sowie
  46. schließlich mit der eingescannten Unterschrift des L.
  47. versehen zu
  48. veröffentlichen. Zu den Einzelheiten der Aktivitäten der FDLR und den Tatvorwürfen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe seiner Entscheidung vom
  49. 11. Juli 2013. In dieser wie der folgenden Entscheidung vom 24. Oktober 2013
  50. hat der Senat es offengelassen, ob dieses dem Angeklagten vorgeworfene
  51. Verhalten, das im Haftbefehl und der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Mai 2013 als Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bewertet worden
  52. ist, eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im
  53. Ausland (§ 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB) oder ein mehrfaches Unterstützen einer solchen Organisation (§ 129a Abs. 1, Abs. 5, § 129b Abs. 1 StGB)
  54. darstellt. Demgegenüber geht das Oberlandesgericht in der angegriffenen Ent-
  55. -4-
  56. scheidung auf der Grundlage des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme
  57. vom dringenden Verdacht der Mitgliedschaft in der genannten Vereinigung aus.
  58. Diesen Tatverdacht legt der Senat seiner Entscheidung über die Haftbeschwerde zugrunde.
  59. 5
  60. a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des
  61. dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender
  62. Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse
  63. vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003
  64. - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN; vom 8. Oktober 2012
  65. - StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16, 17). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung
  66. festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob und
  67. hinsichtlich welcher Taten der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand (noch) besteht. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine
  68. eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme.
  69. 6
  70. b) Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs hat das Oberlandesgericht
  71. in der angegriffenen Entscheidung ausreichend dargelegt, dass die Ergebnisse
  72. der bisherigen Beweisaufnahme das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
  73. nicht nur der Unterstützung, sondern der Mitgliedschaft in einer ausländischen
  74. terroristischen Vereinigung rechtfertigen. Es hat insbesondere darauf verwiesen, dass der Angeklagte nach dem vorläufigen Beweisergebnis bereits 2005
  75. einen schriftlichen Treueeid auf die FDLR leistete, in diesem Jahr auch eine
  76. wichtige Funktion im Lenkungsausschuss der Vereinigung bei der Vorbereitung
  77. der Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und anderer Funktionäre innehatte und im Tatzeitraum auch selbst mit dem Exekutivkommissar
  78. -5-
  79. N.
  80. alias L.
  81. in Verbindung stand. Ebenso hat es nachvollziehbar
  82. begründet, dass nach dem jetzigen Stand der Beweisaufnahme, insbesondere
  83. auch aufgrund der Angaben des Mitangeklagten U.
  84. , von einem vor-
  85. sätzlichen Handeln des Angeklagten auszugehen ist.
  86. 7
  87. c) Die eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit des Senats gilt auch,
  88. soweit das Oberlandesgericht in seiner Haftentscheidung die FDLR als terroristische Vereinigung ansieht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das
  89. Oberlandesgericht verweigere hierzu eine Beweiserhebung, indem es rechtsfehlerhaft einen Antrag auf Vernehmung des Zeugen Nk.
  90. , der Angaben
  91. zu den Aktivitäten der FDLR in der DRC machen könne, zurückgewiesen habe,
  92. ist nicht zu folgen. Insoweit kann auf die Darstellung der umfangreichen Aufklärungsbemühungen des erkennenden Gerichts zu dieser Frage in der angefochtenen Entscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss verwiesen werden. Die
  93. Überprüfung der Ablehnung von Beweisanträgen auf etwaige Rechtsfehler ist
  94. dem Revisionsverfahren vorbehalten. Auch kommt der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag vom 16. Dezember 2011 im Verfahren gegen C.
  95. , das andere Tatvorwürfe und Tatzeiten zum
  96. Gegenstand hatte, eine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Strafverfahren gegen den Angeklagten nicht zu.
  97. 8
  98. 2. Zum Haftgrund der Fluchtgefahr nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung und die Gründe seines Beschlusses vom 11. Juli 2013.
  99. Neue Tatsachen, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen könnten, sind nicht
  100. vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Inhaftierung reichen weiterhin nicht aus.
  101. -6-
  102. 9
  103. 3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist immer noch verhältnismäßig.
  104. Zwar befindet sich der Angeklagte bereits über 20 Monate in Haft. Doch besteht
  105. gegen ihn der dringende Verdacht einer gewichtigen Straftat. Die Komplexität
  106. und der Auslandsbezug der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten haben
  107. bisher eine Verhandlung an mehr als 65 Tagen erfordert. Anhaltspunkte dafür,
  108. dass das Oberlandesgericht, das seit Prozessbeginn mehrmals wöchentlich
  109. verhandelt hat, das Beschleunigungsgebot in Haftsachen aus dem Auge verloren hätte, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die voraussichtliche Straferwartung, die das Oberlandesgericht nach dem jetzigen Verfahrensstand im Bereich
  110. des "mittleren Drittels des Strafrahmens des § 129a" (also einer Freiheitsstrafe
  111. zwischen drei und sechseinhalb Jahren) einschätzt, erscheint die Gesamtdauer
  112. der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung einer möglichen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss
  113. vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08, StV 2008, 421, 422 f.) als nicht unverhältnismäßig.
  114. Schäfer
  115. Pfister
  116. Spaniol