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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. NotZ 14/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 3. Dezember 2001
  6. in dem Verfahren
  7. Antragsteller und
  8. Beschwerdeführer
  9. gegen
  10. Antragsgegnerin und
  11. Beschwerdegegnerin
  12. wegen a) Ankündigung der Amtsenthebung
  13. b) vorläufiger Amtsenthebung
  14. -2-
  15. Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
  16. Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé
  17. und Dr. Lintz am 3. Dezember 2001 beschlossen:
  18. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
  19. des Notarsenats des Kammergerichts vom 11. April 2001 wird zurückgewiesen.
  20. Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
  21. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM
  22. festgesetzt.
  23. Gründe:
  24. I.
  25. Der 1957 geborene Antragsteller wurde 1985 als Rechtsanwalt in B.
  26. zugelassen; 1993 wurde er zum Notar in B.
  27. bestellt.
  28. Mit Bescheid vom 21. Juli 2000 kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Absicht an, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO seines Amtes zu
  29. entheben; zugleich hat sie ihn gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO mit sofortiger
  30. Wirkung vorläufig seines Amtes enthoben.
  31. Seinen Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen einer Amtsenthebung nicht vorliegen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), sowie auf Aufhebung
  32. -3-
  33. der vorläufigen Amtsenthebung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Die
  34. Entscheidung ist darauf gestützt, daß zahlreiche Gläubiger gegen den Antragsteller Forderungen von insgesamt rund 300.000 DM haben, die nur zum Teil
  35. und überwiegend erst nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen durchgesetzt
  36. werden konnten, und daß eine Besserung der Verhältnisse nicht zu erwarten
  37. ist.
  38. II.
  39. Die hiergegen gerichtete, nicht näher begründete sofortige Beschwerde
  40. des Antragstellers bleibt erfolglos.
  41. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit rechtsbeständig gewordenem Bescheid vom 7. August 2001 wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung seines Amtes enthoben (§ 50
  42. Abs. 1 Nr. 10 BNotO). Mit der Rechtsbeständigkeit der Amtsenthebung ist das
  43. Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers hinsichtlich der Weiterverfolgung
  44. seiner bisherigen Anträge entfallen, so daß die Beschwerde zurückzuweisen
  45. war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 1998 - NotZ 9/98 und NotZ
  46. 10/98).
  47. Eine Beschränkung der Prüfung auf den Kostenpunkt nach den für den
  48. Fall der Erledigung der Hauptsache geltenden Grundsätzen kam hier schon
  49. deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller eine Erklärung, daß sich die
  50. Hauptsache erledigt habe, nicht abgegeben hat (vgl. Senat aaO).
  51. -4-
  52. Die Entscheidung, die ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an
  53. der Weiterverfolgung seines Begehrens verneint, konnte der Senat ohne
  54. mündliche Verhandlung treffen (Senat aaO m.w.Nachw.).
  55. Rinne
  56. Tropf
  57. Doyé
  58. Wahl
  59. Lintz