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- BUNDESGERICHTSHOF
- NotZ 14/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 3. Dezember 2001
- in dem Verfahren
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- Antragsteller und
- Beschwerdeführer
- gegen
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- Antragsgegnerin und
- Beschwerdegegnerin
- wegen a) Ankündigung der Amtsenthebung
- b) vorläufiger Amtsenthebung
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
- Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé
- und Dr. Lintz am 3. Dezember 2001 beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
- des Notarsenats des Kammergerichts vom 11. April 2001 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM
- festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
- Der 1957 geborene Antragsteller wurde 1985 als Rechtsanwalt in B.
- zugelassen; 1993 wurde er zum Notar in B.
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- bestellt.
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- Mit Bescheid vom 21. Juli 2000 kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Absicht an, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO seines Amtes zu
- entheben; zugleich hat sie ihn gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO mit sofortiger
- Wirkung vorläufig seines Amtes enthoben.
- Seinen Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen einer Amtsenthebung nicht vorliegen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), sowie auf Aufhebung
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- der vorläufigen Amtsenthebung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Die
- Entscheidung ist darauf gestützt, daß zahlreiche Gläubiger gegen den Antragsteller Forderungen von insgesamt rund 300.000 DM haben, die nur zum Teil
- und überwiegend erst nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen durchgesetzt
- werden konnten, und daß eine Besserung der Verhältnisse nicht zu erwarten
- ist.
- II.
- Die hiergegen gerichtete, nicht näher begründete sofortige Beschwerde
- des Antragstellers bleibt erfolglos.
- Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit rechtsbeständig gewordenem Bescheid vom 7. August 2001 wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung seines Amtes enthoben (§ 50
- Abs. 1 Nr. 10 BNotO). Mit der Rechtsbeständigkeit der Amtsenthebung ist das
- Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers hinsichtlich der Weiterverfolgung
- seiner bisherigen Anträge entfallen, so daß die Beschwerde zurückzuweisen
- war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 1998 - NotZ 9/98 und NotZ
- 10/98).
- Eine Beschränkung der Prüfung auf den Kostenpunkt nach den für den
- Fall der Erledigung der Hauptsache geltenden Grundsätzen kam hier schon
- deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller eine Erklärung, daß sich die
- Hauptsache erledigt habe, nicht abgegeben hat (vgl. Senat aaO).
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- Die Entscheidung, die ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an
- der Weiterverfolgung seines Begehrens verneint, konnte der Senat ohne
- mündliche Verhandlung treffen (Senat aaO m.w.Nachw.).
- Rinne
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- Tropf
- Doyé
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- Wahl
- Lintz
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