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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. KVZ 1/14
  4. vom
  5. 16. Dezember 2014
  6. in dem Kartellverwaltungsverfahren
  7. -2-
  8. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014
  9. durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden
  10. Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum und die Richter Prof. Dr. Strohn und
  11. Dr. Deichfuß
  12. beschlossen:
  13. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. November 2013 verkündeten Beschluss des
  14. 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugelassen, soweit dieser die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss
  15. des Bundeskartellamts hinsichtlich des Alleinvertriebsrechts für den
  16. Produktbereich "Mikrobiologie" zurückgewiesen hat. Im Übrigen
  17. wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Der Streitfall wirft die grundsätzliche Frage auf, ob in die Berechnung der
  21. nach Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO maßgeblichen Marktanteile, soweit es um den
  22. Handelsmarkt geht, auch die Volumina der Verkäufe der Hersteller an Endabnehmer einzubeziehen sind, sofern die Hersteller der betreffenden Produkte
  23. teilweise an den Handel und teilweise direkt an Endabnehmer verkaufen.
  24. 2
  25. Diese Frage ist jedoch nur hinsichtlich des Teilmarkts "Mikrobiologie"
  26. entscheidungserheblich. Nach dem Ergebnis der Nachermittlungen des Bundeskartellamts, das im Schriftsatz des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2013
  27. -3-
  28. wiedergegeben ist und gegen dessen Richtigkeit die Nichtzulassungsbeschwerde keine Einwendungen erhebt, lagen die Marktanteile von Merck auf
  29. den Teilmärkten "anorganische Reagenzien" und "Lösungsmittel" in dem nach
  30. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Vertikal-GVO 1999 maßgeblichen Kalenderjahr 2003
  31. selbst dann über 30%, wenn auch die Volumina der Verkäufe an Händler und
  32. an Endabnehmer berücksichtigt werden.
  33. 3
  34. Die Sache wirft im Übrigen weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
  35. auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Soweit die
  36. Nichtzulassungsbeschwerde die Annahme einer wettbewerbsbeschränkenden
  37. Vereinbarung angreift, tragen die nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts jedenfalls seine Beurteilung, dass die in Rede stehende Vereinbarung eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt.
  38. -4-
  39. Rechtsmittelbelehrung:
  40. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die
  41. Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf
  42. Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten,
  43. inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die
  44. Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
  45. Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.
  46. Limperg
  47. Meier-Beck
  48. Strohn
  49. Raum
  50. Deichfuß
  51. Vorinstanz:
  52. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2013 - VI-Kart 5/09 (V) -