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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 81/05
- vom
- 20. Juli 2006
- in dem Rechtsstreit
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- - 2 -
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
- den Richter Dr. Detlev Fischer
- am 20. Juli 2006
- beschlossen:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2005 wird zugelassen,
- soweit der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 42.262,65 €
- nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
- Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit
- die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 1.173,22 € und für die außergerichtlichen Kosten
- 43.435,87 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 2,7 % anzusetzen sind.
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- Gründe:
- 1
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- Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. - des Anspruchs auf Zinsen für verspätet gezahlte Leasingraten - hat die Klägerin Zulassungsgründe im Sinne des
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- - 3 -
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- § 543 Abs. 2 ZPO nicht schlüssig dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Von
- einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO
- abgesehen.
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- Dr. Gero Fischer
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- Dr. Ganter
- Lohmann
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- Vill
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2004 - 9 O 659/03 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2005 - I-10 U 161/04 -
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