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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 64/11
- vom
- 1. August 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
- Möhring
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- am 1. August 2013
- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
- 4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
- Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
- und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
- des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 4. Juli
- 2013 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Beschwerde gegen die
- Nichtzulassung der Revision in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet
- und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden.
- Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung
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- über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom
- 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005
- - IX ZR 120/03, nv; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR
- 108/02, WM 2004, 1894, 1895).
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- Kayser
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- Fischer
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- Grupp
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- Pape
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Chemnitz, Entscheidung vom 16.07.2010 - 2 O 2434/08 OLG Dresden, Entscheidung vom 14.04.2011 - 14 U 1315/10 -
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