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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 64/10
  4. vom
  5. 11. April 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel,
  9. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
  10. am 11. April 2013
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  13. Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
  14. 19. Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  15. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 102.698,14 €
  16. festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Beschwerde ist unbegründet. Sie legt einen gesetzlichen Grund zur
  20. Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) nicht dar.
  21. 2
  22. Das Berufungsgericht weicht in seinen Rechtssätzen nicht von der angeführten Vergleichsentscheidung (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93,
  23. NJW 1995, 51, 52 f unter 2.) ab. Dort ist lediglich der damalige Einzelfall anders
  24. beurteilt worden.
  25. 3
  26. Fehl geht auch die erhobene Gehörsrüge. Mit dem angeblich übergangenen Vortrag der Berufungsbegründung hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Die dort erhobene Rechtsbehauptung ist überdies unzutref-
  27. - 3 -
  28. fend. Bei der Beratung des Scheidungsanwalts zu § 1933 BGB geht es immer
  29. um den Schutz des Scheidungsbeklagten und seiner Nachlassplanung, nicht
  30. um den Schutz der gesetzlichen Erben, der je nach Lage des Falles nur hinzutreten kann.
  31. 4
  32. Soweit die Beschwerde unzureichende Anforderungen des Berufungsgerichts an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten beanstandet, erhebt sie
  33. eine revisionsrechtliche Sachrüge, die zulassungsrechtlich ohne Belang ist.
  34. 5
  35. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544
  36. Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  37. Vill
  38. Raebel
  39. Grupp
  40. Pape
  41. Möhring
  42. Vorinstanzen:
  43. LG Bielefeld, Entscheidung vom 02.04.2009 - 4 O 361/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 19.02.2010 - I-33 U 12/09 -