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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IX ZR 58/10
  5. Verkündet am:
  6. 20. Januar 2011
  7. Preuß
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. InsO § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1
  19. Die auf Anweisung des zahlungsunfähigen Zwischenmieters erfolgte Direktzahlung des Endmieters an den Vermieter gewährt diesem eine inkongruente Deckung, welche die Gläubiger des Zwischenmieters objektiv benachteiligt.
  20. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10 - AG Albstadt
  21. LG Hechingen
  22. - 2 -
  23. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  24. vom 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
  25. Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
  26. für Recht erkannt:
  27. Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
  28. Landgerichts Hechingen vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen.
  29. Die Revision des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als
  30. unzulässig verworfen.
  31. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger
  32. 86 v.H. und der Beklagte 14 v.H. zu tragen.
  33. Von Rechts wegen
  34. Tatbestand:
  35. 1
  36. Die T.
  37. mbH
  38. (fortan: Schuldnerin) schloss mit den Klägern als Vermietern im Januar 2005
  39. einen Staffelmietvertrag, mit dem sie deren Wohnung in A.
  40. für die ge-
  41. werbliche Weitervermietung bis Juni 2015 mietete. Im April 2007 vermietete die
  42. Schuldnerin diese Wohnung an die P..
  43. GmbH als Endmieterin wei-
  44. ter. Die von der Schuldnerin an die Kläger für Juli und Oktober 2007 zu entrichtenden Mieten blieben offen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 wies die
  45. Schuldnerin die Endmieterin - nach entsprechender schriftlicher Mitteilung an
  46. - 3 -
  47. die Kläger - an, die bislang an sie gezahlte Miete an die Kläger zu zahlen. Die
  48. Endmieterin überwies von Dezember 2007 bis Juni 2008 monatlich 530 € an die
  49. Kläger.
  50. 2
  51. Nachdem am 11. März 2008 ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt
  52. hatte, wurde am 28. Juli 2008 das Verfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Eröffnung
  53. kündigte der Beklagte das Zwischenmietverhältnis mit den Klägern zum
  54. 31. Oktober 2008.
  55. 3
  56. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung der von August bis Oktober 2008 geschuldeten Mieten zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe
  57. von insgesamt 1.533 € in Anspruch. Der Beklagte macht geltend, die Direktzahlungen der Endmieterin seien als inkongruente Deckungen anfechtbar und begehrt Rückgewähr. In Höhe der Klageforderung rechnet er gegen diese auf.
  58. Den nach seiner Berechnung überschießenden Betrag von 3.237 € macht er im
  59. Wege der Widerklage geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und
  60. der Widerklage in Höhe von 2.177 € stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger
  61. hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die
  62. Widerklage in Höhe von weiteren 530 € abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klage- und Abweisungsantrag weiter. Der Beklagte begehrt Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
  63. - 4 -
  64. Entscheidungsgründe:
  65. I.
  66. 4
  67. Im Hinblick auf die teilweise Abweisung der Widerklage ist die Revision
  68. des Beklagten unzulässig.
  69. 5
  70. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt zugelassen.
  71. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003
  72. - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f mwN; vom 30. September 2010 - IX ZR
  73. 178/09, ZInsO 2010, 2089 Rn. 6), eindeutig aus den Gründen des Urteils. Das
  74. Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begründet, es sei eine
  75. abschließende höchstrichterliche Klärung zur Frage der Anfechtung von Direktzahlungen im Dauerschuldverhältnis wegen inkongruenter Deckung herbeizuführen. Diese Begründung betrifft nur den Widerklageanspruch über die Rückgewähr der durch Direktzahlung der Endmieterin vor Verfahrenseröffnung erlangten Beträge, aber nicht die Zuordnung der vom Berufungsgericht auf den
  76. Monat November 2008 verrechneten Überweisung der (früheren) Endmieterin
  77. vom 18. November 2008. Die Parteien hatten auch nur in diesem Umfang die
  78. Zulassung der Revision beantragt.
  79. 6
  80. 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom
  81. 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn. 16 mwN). So verhält es
  82. - 5 -
  83. sich hier, weil es sich bei dem Anfechtungsanspruch wegen der vorausgegangenen Mietzahlungen um einen rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstands handelt.
  84. 7
  85. 3. Die unzulässige Revision des Beklagten kann auch nicht als Anschlussrevision nach § 554 Abs. 2 ZPO weiter verfolgt werden, denn ihr Gegenstand steht nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen
  86. Zusammenhang mit dem von der Revision der Kläger erfassten Streitgegenstand (vgl. Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl. § 554 Rn. 5 mwN).
  87. II.
  88. 8
  89. Die Revision der Kläger ist unbegründet.
  90. 9
  91. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Beklagten stehe für den
  92. Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2008 ein Rückgewähranspruch gemäß
  93. § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 143 Abs. 1 InsO zu, mit dem er gegen
  94. die mit der Klage geltend gemachten Mietansprüche aufrechnen könne. Die
  95. Schuldnerin sei spätestens im November 2007 zahlungsunfähig gewesen. Die
  96. Direktzahlungen der Endmieterin an die Kläger hätten zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt, weil hierdurch die Mietansprüche der Schuldnerin
  97. gegen die Endmieter erloschen seien und die Gläubiger damit nur noch Zugriff
  98. auf eine verminderte Aktivmasse gehabt hätten. Auf hypothetische Erwägungen
  99. zu einer möglichen Kündigung des Zwischenmietvertrages durch die Kläger
  100. komme es nicht an. Diese könnten die tatsächlich eingetretene Gläubigerbenachteiligung nicht beseitigen. Ob die Kläger ohne die Direktzahlungen den
  101. Mietvertrag bei Auftreten weiterer Zahlungsrückstände über die Monate Juli und
  102. - 6 -
  103. Oktober 2007 hinaus tatsächlich zeitnah gekündigt hätten, sei offen. Die Direktzahlungen seien inkongruent, weil eine insolvenzfeste Vereinbarung zwischen
  104. Gläubiger und Schuldner - und damit ein Anspruch der Kläger auf diese Zahlungen - gefehlt habe. Wegen der Inkongruenz komme ein Bargeschäft nicht in
  105. Betracht. Der Anspruch des Beklagten in Höhe von 3.180 € sei in Höhe von
  106. 1.533 € durch Aufrechnung erloschen. In den Monaten August und September
  107. 2008 hätten die Kläger unstreitig nichts bekommen. Soweit die Endmieterin für
  108. Oktober 2008 am 15. Oktober 530 € überwiesen habe, sei dieser Betrag am
  109. 17. Oktober zurückgebucht worden. Eine Überweisung vom 18. November
  110. 2008 sei auf den Monat November zu verrechnen, in dem das Mietverhältnis
  111. schon zwischen den Klägern und der Endmieterin unmittelbar bestanden habe
  112. (§ 565 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  113. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Kläger
  114. 10
  115. stand.
  116. 11
  117. a) Der geltend gemachte Anfechtungsanspruch aus §§ 129 ff, 143 Abs. 1
  118. InsO scheitert entgegen der Auffassung der Revision der Kläger nicht am Fehlen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung.
  119. 12
  120. aa) Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen
  121. Anfechtungsvorschriften liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die
  122. Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff
  123. auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGH, Urteil
  124. vom 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, BGHZ 165, 343, 350; vom 16. Oktober
  125. 2008 - IX ZR 2/05, ZInsO 2008, 1322 Rn. 9; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129
  126. Rn. 37 mwN). Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere dann eintreten,
  127. wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Drit-
  128. - 7 -
  129. ten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern
  130. insgesamt zur Verfügung gestanden hätte (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX
  131. ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 9; vom 16. Oktober 2008, aaO).
  132. 13
  133. bb) Die hier in Rede stehende Mietforderung der Schuldnerin aus dem
  134. mit der Endmieterin geschlossenen Mietvertrag vom April 2007 stand ausschließlich der Schuldnerin zu. Aus dem Mietvertrag für gewerbliche Zwischenvermietung vom Januar 2005 hatten die Kläger nur Ansprüche gegen die
  135. Schuldnerin, einen unmittelbaren Anspruch gegen die Endmieterin gab es nicht.
  136. Auf die Frage, ob die Schuldnerin überhaupt Einnahmen durch Weitervermietung erzielen konnte, sollte es im Hinblick auf die von ihr gegen Entgelt übernommene Mietgarantie gerade nicht ankommen. Nach § 2 der "Allgemeinen
  137. Bedingungen für die gewerbliche Zwischenvermietung" sollte die Schuldnerin
  138. das wirtschaftliche Risiko der Erstvermietung, Weitervermietung und des Mietausfalls der Kaltmiete tragen. Damit mussten ihr auch die Einnahmen aus der
  139. Weitervermietung zustehen. Eine Vereinbarung zwischen den Klägern und der
  140. Schuldnerin über die Änderung dieser Vertragsbedingungen, aufgrund derer die
  141. Zahlung unmittelbar von der Endmieterin an die Kläger zu leisten war, hat es
  142. unstreitig nicht gegeben.
  143. 14
  144. cc) Die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung der Revision
  145. der Kläger, diese hätten ohne eine insolvenzfeste Übertragung der Ansprüche
  146. der Schuldnerin gegen die Endmieterin auf sie durch die Anweisung zur Direktzahlung vom 15. Oktober 2007 nur die Möglichkeit gehabt, das Mietverhältnis
  147. mit der Schuldnerin wegen der offenen Mieten aus Juli und Oktober 2007 fristlos zu kündigen und damit die Krise der Schuldnerin noch zu verschärfen, ist im
  148. Rahmen der Prüfung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht erheb-
  149. - 8 -
  150. lich. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu
  151. beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein
  152. Raum (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523;
  153. vom 29. September 2005 - IX ZR 184/04, ZIP 2005, 2025, 2026; HK-InsO/
  154. Kreft, aaO § 129 Rn. 66; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 181;
  155. Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl. § 129 Rn. 123). Dass die Kündigung ohne die
  156. Anweisung zur Direktzahlung tatsächlich erfolgt wäre, konnte das Berufungsgericht ohnehin nicht feststellen. Die Kläger hätten mit der Kündigung die Mietgarantie verloren.
  157. 15
  158. dd) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Gläubiger der Schuldnerin
  159. hätten infolge der Anweisung vom 15. Oktober 2007 nur noch Zugriff auf eine
  160. verminderte Aktivmasse gehabt, ist entgegen der klägerischen Revisionsbegründung zutreffend. Die Schuldnerin hat durch ihre mittelbare Zuwendung den
  161. Klägern volle Deckung ihres Mietzahlungsanspruchs verschafft zu Lasten ihrer
  162. anderen Gläubiger. Denn was einem Gläubiger zugewendet wird, kann für die
  163. Befriedigung der anderen nicht mehr eingesetzt werden (Raebel in Festschrift
  164. Ganter 2010, S. 339, 343 oben; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009
  165. - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 13).
  166. 16
  167. b) Auch die übrigen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs aus
  168. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 143 Abs. 1 InsO sind erfüllt.
  169. 17
  170. aa) In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass Befriedigungen,
  171. die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, eine inkongruente Deckung im Sinne von § 30 Nr. 2 KO gewähren (vgl. für Direktzahlungen des
  172. Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer BGH, Be-
  173. - 9 -
  174. schluss vom 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; Urteil vom
  175. 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13; OLG Dresden, ZIP 1999, 2161, 2165 mit zustimmender Anmerkung von Schmitz EWiR 2000, 253 f). Für § 131 Abs. 1 InsO
  176. gilt dieser Grundsatz wie schon unmittelbar dem Wortlaut der Bestimmung entnommen werden kann, gleichermaßen (vgl. Graf-Schlicker/Huber, InsO 2. Aufl.
  177. § 131 Rn. 5; HK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 9; Jaeger/Henckel, InsO, § 131
  178. Rn. 15; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 131 Rn. 59). Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind dem Empfänger gegenüber als
  179. inkongruente Deckung anfechtbar. Dies gilt auch für Mietzahlungen, die der
  180. Endmieter auf Anweisung des Zwischenmieters an den Vermieter entgegen der
  181. vertraglichen Vereinbarung leistet. Denn der Vermieter hat keinen Anspruch
  182. darauf, seine Forderung gegen den Zwischenmieter in dieser Art - aufgrund
  183. einer Zahlungsanweisung an den Endmieter - durch diesen als Dritten erfüllt zu
  184. bekommen. Darin liegt eine nicht unerhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg des Zwischenmieters an den Vermieter. Derartige Direktzahlungen
  185. sind zudem besonders verdächtig, wenn sie - wie hier - an einen Zahlungsverzug des Zwischenmieters und damit typischerweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13).
  186. 18
  187. bb) Aus den Besonderheiten des Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis folgt hier nichts anderes. Ob das Mietverhältnis bei fristloser Kündigung
  188. durch die Kläger auf die Endmieterin übergegangen wäre, ist unerheblich, weil
  189. eine fristlose Kündigung unterblieben ist. Mieterschutzrechtliche Gesichtspunkte
  190. gebieten keine andere Sichtweise. Auch wenn gemäß § 566c Satz 1 BGB Anweisungen des Zwischenmieters vom Endmieter zu befolgen sind, hat die fehlende Kongruenz der Anweisung keine mieterschädlichen Auswirkungen. Anfechtbar ist die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Befriedi-
  191. - 10 -
  192. gung gegenüber dem Vermieter als Empfänger, nicht gegenüber dem Endmieter als Leistendem. Der Schutz des Endmieters, der sich auf die Anweisung des
  193. Zwischenmieters berufen kann, bleibt gewahrt. Dass eine periodische Verpflichtung vorliegt und keine Einmalzahlung geschuldet wird, ändert nichts an der
  194. Inkongruenz der von den Vereinbarungen abweichenden Befriedigung. Der
  195. Einwand des Bargeschäfts kann schon wegen der Inkongruenz der Art der Leistungserbringung nicht greifen (BGH, Urteil vom 10. März 2007, aaO Rn. 10
  196. mwN).
  197. 19
  198. cc) Die hier in Rede stehenden Zahlungen hat die Schuldnerin in den
  199. Monaten Januar bis Juni 2008 veranlasst. Sie gingen entweder im zweiten und
  200. dritten Monat vor der Antragstellung im März 2008 oder in diesem Monat und
  201. danach ein. Die Schuldnerin war nach den nicht angegriffenen Feststellungen
  202. - 11 -
  203. des Berufungsgerichts spätestens im November 2007 zahlungsunfähig. Die
  204. weiteren Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO liegen damit vor.
  205. Kayser
  206. Raebel
  207. Grupp
  208. Pape
  209. Möhring
  210. Vorinstanzen:
  211. AG Albstadt, Entscheidung vom 31.07.2009 - 1 C 645/08 LG Hechingen, Entscheidung vom 17.03.2010 - 3 S 38/09 -