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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 473/00
- vom
- 5. Februar 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Raebel, Neškovi , Vill und Cierniak
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- am 5. Februar 2004
- beschlossen:
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- Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für
- das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren ist unbegründet.
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- Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf ihren
- Antrag hin Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des
- Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar ist, die Kosten aufzubringen. Die letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor.
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- Insolvenzgläubigern mit kleinen Forderungen ist ein Kostenvorschuß
- nicht zumutbar (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 116 Rn. 7). Von den Großgläubigern hat die Volksbank
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- ihre Forderungsanmeldung zurück-
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- gezogen. Der Bundesagentur für Arbeit, die Insolvenzgeld bezahlt hat, ist ein
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- Kostenvorschuß nicht zumutbar (BGHZ 119, 372/378). Dagegen hat das Finanzamt Celle Forderungen in Höhe von 93.800 € angemeldet, von denen
- 51.867,37 € anerkannt wurden. Das sind circa 43 % der anerkannten Forderungen. Durch das Revisionsverfahren sollen 76.693,78 € nebst Zinsen zur
- Masse gezogen werden. Der Fiskus ist deshalb an dem Rechtsstreit in erheblichem Umfang wirtschaftlich beteiligt. Ihm ist zuzumuten, die Prozeßkosten aufzubringen. Im Falle der erfolgreichen Durchführung des Revisionsverfahrens
- könnten die Forderungen des Fiskus in erheblichem Umfang befriedigt werden,
- auch wenn vorab bis zu 30.000 € an den Verwalter abzuführen sind.
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- Von der zu tragenden Kostenlast ist der Steuerfiskus nicht befreit (BGHZ
- 138, 188; BGH; Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450).
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- Umstände des Einzelfalls, die eine Befreiung rechtfertigen würden, sind
- nicht ersichtlich. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden im Schreiben vom
- 29. Dezember 2003 nicht einmal versucht, den Fiskus dazu zu bewegen, Kostenvorschuß zu leisten. Als Gläubiger, dem die Kostenaufbringung zumutbar
- ist, hat der Fiskus sämtliche Kosten vorzuschießen, auch diejenigen, die dem
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- Anteil der anderen Gläubiger entsprechen, denen ein Kostenvorschuß nicht
- zumutbar ist (Zöller/Philippi aaO Rn. 7). Ob das Finanzamt zum Kostenvorschuß bereit ist, ist unerheblich (BGHZ 138, 188, 193).
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- Kreft
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- Raebel
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- Vill
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- Neškovi
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- Cierniak
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