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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 310/01
- vom
- 23. März 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
- am 23. März 2006
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom
- 8. Dezember 2005 wird auf Kosten der Revisionsklägerin zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form
- und Frist eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet.
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- 2
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- Die rechtlichen Erwägungen in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember
- 2005 waren nach dem Tatbestand Seite 3 und den Ausführungen Seite 6 des
- Berufungsurteils, der Berufungsbegründung des Beklagten vom 25. Mai 2001
- Seite 3f und der Berufungserwiderung vom 1. September 2001 Seite 5 nahe
- liegend. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist zudem
- die Frage erörtert worden, ob dem Beklagten "konkursfeste Ansprüche" an dem
- streitigen Bankguthaben zustehen (Protokoll vom 11. Januar 2001).
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- 3
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- Die Nichtannahme der Revision beruht auch nicht auf dem unterlassenen
- Rechtshinweis, den die Anhörungsrüge beanstandet. Die Revision wäre unter
- Berücksichtigung des von der Anhörungsrüge nachgeholten Vorbringens gleich-
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- - 3 -
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- falls nicht anzunehmen gewesen. Privatrechtlich eindeutige Vereinbarungen
- - wie hier - können nicht mit Rücksicht auf einseitige steuerliche Zwecke abweichend von ihrem Inhalt ausgelegt werden. Der betroffene Steuerpflichtige muss
- es in solchen Fällen vielmehr hinnehmen, wenn die verwirklichte Gestaltung das
- angeblich angestrebte steuerliche Ziel verfehlt.
- Fischer
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- Ganter
- Kayser
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- Raebel
- Cierniak
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- Vorinstanzen:
- LG Hildesheim, Entscheidung vom 01.03.2001 - 4 O 280/00 OLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2001 - 13 U 106/01 -
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