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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IX ZR 262/00
  5. Verkündet am:
  6. 15. Juli 2004
  7. Preuß
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1
  19. Soll der Notar ein Geschäft beurkunden, das erkennbar rechtlich undurchführbar ist,
  20. hat er die Beteiligten darüber zu belehren.
  21. BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2
  22. Ansprüche gegen den Vertragspartner des durch eine notarielle Amtspflichtverletzung
  23. Geschädigten, der im Falle seiner Inanspruchnahme seinerseits einen Ersatzanspruch gegen den Notar hat, weil er selbst in den Schutzbereich der verletzten Amtspflichten einbezogen ist, scheiden als anderweitige Ersatzmöglichkeit regelmäßig
  24. aus.
  25. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 - OLG Celle
  26. -2LG Hannover
  27. -3-
  28. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  29. vom 15. Juli 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser
  30. und Cierniak
  31. für Recht erkannt:
  32. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des
  33. 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Mai 2000
  34. und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Juni
  35. 1999 aufgehoben.
  36. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
  37. sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Beurkundung der
  38. Kaufverträge vom 31. Mai 1994 - Urkundenrollennummern 392/94
  39. und 393/94 - entstanden sind.
  40. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  41. Von Rechts wegen
  42. Tatbestand:
  43. Über das Vermögen der P.
  44. GmbH (fortan: Schuldne-
  45. rin) wurde am 19. Februar 1992 ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
  46. An dem Betriebsgrundstück der Schuldnerin besaß die frühere Anteilseignerin, die Treuhandanstalt, ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht, das durch eine
  47. -4-
  48. Rückauflassungsvormerkung gesichert war; nachrangig war das Grundstück
  49. außerdem mit einer Grundschuld belastet. Nachdem der Gesamtvollstrekkungsverwalter mit - von dem verklagten Notar beurkundetem - Vertrag vom
  50. 18. August 1992 das Betriebsgrundstück verkauft hatte, übte die Treuhandanstalt ihr Vorkaufsrecht aus. Daraufhin wurde der Kaufvertrag nicht durchgeführt.
  51. Mit am 31. Mai 1994 von dem Beklagten beurkundeten Verträgen
  52. kaufte
  53. L.
  54. als Treuhänder des Klägers zum einen von der
  55. Treuhandanstalt die "Rückauflassungsvormerkung" zu einem Preis von
  56. 805.000 DM und zum andern von dem Gesamtvollstreckungsverwalter das
  57. Grundstück zum Preis von 1.095.000 DM. Ziel der vertraglichen Konstruktion
  58. war es, dem Erwerber die durch die Rückauflassungsvormerkung gesicherte
  59. Position mit dem Rang vor der Grundschuld zu verschaffen. Dieses Vorhaben scheiterte an der - von allen Beteiligten übersehenen - Vorschrift des
  60. § 512 BGB a.F. Danach ist die Ausübung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstrekkung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
  61. L.
  62. erstritt ein rechtskräftiges Urteil gegen die Treuhandanstalt
  63. auf Rückzahlung des Kaufpreises für die "Rückauflassungsvormerkung".
  64. Dieser wurde ihm daraufhin erstattet. Der Kaufpreis für das Grundstück wurde bislang nicht bezahlt.
  65. Aus dem vorstehenden Sachverhalt sich ergebende, gegenwärtige
  66. und zukünftig entstehende Schadensersatzansprüche trat L.
  67. den Kläger ab.
  68. an
  69. -5-
  70. Dieser hat Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten
  71. erhoben, dem Kläger sämtliche aus der Beurkundung der Kaufverträge vom
  72. 31. Mai 1994 entstandene Schäden zu ersetzen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger
  73. mit seiner Revision.
  74. Entscheidungsgründe:
  75. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
  76. antragsgemäßen Feststellung.
  77. I.
  78. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die ihm aus
  79. § 17 Abs. 1 BeurkG dem Kläger gegenüber obliegenden notariellen Amtspflichten verletzt. Er habe bei der Beurkundung der Abtretung des Rückauflassungsanspruchs nicht auf die (damals noch geltende) Vorschrift des
  80. § 512 BGB und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts hingewiesen. Der Kläger habe schlüssig vorgetragen, daß ihm aufgrund dieser Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sei. Möglichen Ersatzansprüchen stehe jedoch das Verweisungsprivileg des § 19 Abs. 1
  81. Satz 2 BNotO entgegen. Der Kläger habe es schuldhaft versäumt, gegenüber der Treuhandanstalt einen Anspruch auf "großen" Schadensersatz
  82. durchzusetzen. Gegebenenfalls wäre der Kläger so zu stellen gewesen, wie
  83. -6-
  84. er gestanden hätte, wenn ihm die Treuhandanstalt die nach dem notariellen
  85. Vertrag geschuldete Grundbuchposition verschafft hätte. Die Berufung auf
  86. das Verweisungsprivileg sei dem Beklagten nicht deshalb verwehrt, weil die
  87. Treuhandanstalt ihrerseits möglicherweise Ersatzansprüche gegenüber dem
  88. Beklagten hätte geltend machen können. Grundsätzlich scheide das Verweisungsprivileg nur dann aus, wenn dem anderweitig Haftenden seinerseits
  89. dieses Privileg zustehe.
  90. II.
  91. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
  92. Die Klage ist gerechtfertigt.
  93. 1. Die Ansicht der Vorderrichter, der Beklagte habe seine notariellen
  94. Amtspflichten verletzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO), indem er - unter Außerachtlassung des § 512 BGB a.F. - die "Übertragung einer Rückauflassungsvormerkung" beurkundet habe, wird von der Revisionserwiderung hingenommen. Sie ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
  95. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts war dieses Rechtsgeschäft zwar nicht unwirksam. Es war nur rechtlich undurchführbar, weil es
  96. den Vertragsgegenstand - dies war der Rückauflassungsanspruch; mit dessen Übertragung wäre die Vormerkung nach § 401 BGB mitübergegangen nicht gab. Das Vorkaufsrecht, dessen Ausübung den Rückauflassungsanspruch hätte auslösen können, war durch § 512 BGB a.F. ausgeschlossen.
  97. Ein Notar, dem angesonnen wird, ein rechtlich undurchführbares Geschäft
  98. -7-
  99. zu beurkunden, muß die Beteiligten zumindest über die erkennbaren rechtlichen Schwierigkeiten und die daraus folgenden Haftungsrisiken (vgl.
  100. §§ 437, 440, 323 Abs. 3 BGB a.F.) belehren. Denn die rechtliche Undurchführbarkeit eines Geschäfts berührt dessen "rechtliche Tragweite" (§ 17
  101. Abs. 1 BeurkG).
  102. 2. Auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe
  103. schlüssig dargelegt, daß ihm ein Schaden entstanden sei oder daß ein solcher zumindest drohe, wendet sich die Revisionserwiderung nicht. Aus dem
  104. Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht, daß ein Schaden in vollem Umfang ausgeschlossen ist. Dies reicht aus, um die begehrte Feststellung auszusprechen.
  105. 3. Der Schaden ist durch die Pflichtverletzung entstanden. Nach der
  106. nicht bestrittenen Behauptung des Klägers hätte er die beiden Verträge vom
  107. 31. Mai 1994 nicht abgeschlossen, wenn der Beklagte auf die Problematik
  108. hingewiesen hätte.
  109. 4. Die Ansicht des Landgerichts wie auch des Berufungsgerichts,
  110. möglichen Ersatzansprüchen könne der Beklagte das Verweisungsprivileg
  111. (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) entgegenhalten, wird von der Revision mit Erfolg
  112. angegriffen.
  113. a) Falls der Kläger - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist seine Rechte gegenüber der Treuhandanstalt nicht bestmöglich gewahrt hat,
  114. ist dies unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
  115. ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten nicht als anderweitige Er-
  116. -8-
  117. satzmöglichkeit anzusehen, wenn der Dritte ebenfalls in den Schutzbereich
  118. der verletzten Notarpflichten einbezogen war. Gegebenenfalls würde der
  119. Notar, falls er den Geschädigten auf den Ersatzanspruch gegen den Dritten
  120. verweisen dürfte, sofort von diesem in Anspruch genommen (vgl. BGH,
  121. Beschl. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97, BGHR BNotO § 19 Abs. 1
  122. Satz 2 - Subsidiarität 4; Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808,
  123. 1811; v. 24. Oktober 2002 - III ZR 107/02, NJW 2003, 202, 204). In den
  124. Schutzbereich der Notarpflichten können nicht nur die Organe einer durch
  125. den Notar geschädigten juristischen Person (BGH, Beschl. v. 10. Dezember
  126. 1998, aaO), sondern auch die rechtsgeschäftlichen Vertreter des Geschädigten (BGH, Urt. v. 6. Juli 2000, aaO) und die andere Vertragspartei
  127. einbezogen sein (BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002, aaO).
  128. b) Im vorliegenden Fall war die Treuhandanstalt in den Schutzbereich
  129. der verletzten Amtspflicht einbezogen. Wenn der Beklagte den Käufer des
  130. vormerkungsgesicherten Rückauflassungsanspruchs - nämlich den Treuhänder des Klägers - darüber aufklären mußte, daß dieser Anspruch wegen
  131. § 512 BGB a.F. nicht besteht, so traf ihn eine entsprechende Pflicht auch
  132. gegenüber dem Verkäufer, also der Treuhandanstalt.
  133. c) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Regreßanspruch des Vertragspartners gegen den Notar
  134. "anderen rechtlichen Voraussetzungen unterliegen", insbesondere wegen
  135. eigener Mitverantwortlichkeit nach § 254 BGB eingeschränkt oder verjährt
  136. sein könne. Beide Gesichtspunkte sind nicht tragfähig.
  137. -9-
  138. aa) Zu der Frage, ob der Anspruch gegen den Vertragspartner eine
  139. anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellt, wenn und soweit sein Regreßanspruch gegen den Notar wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB gemindert
  140. ist, liegt bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Es spricht manches dafür, das Verweisungsprivileg des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO insoweit
  141. zu versagen, als der Regreßanspruch des Vertragspartners selbst unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens besteht. Denn insofern muß der Notar in jedem Falle mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Der Senat braucht
  142. diese Frage jedoch nicht abschließend zu entscheiden, weil ein Mitverschulden vorliegend nicht in Betracht kommt. Der Notar, der bei der Durchführung
  143. eines Amtsgeschäfts das Recht fehlerhaft anwendet, kann einem Beteiligten
  144. ein Mitverschulden in aller Regel selbst dann nicht vorwerfen, wenn dieser
  145. - etwa weil er selbst rechtskundig ist - den Fehler hätte bemerken können
  146. (vgl. BGHZ 134, 100, 114 f; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96, WM
  147. 1997, 1901, 1903; v. 29. März 2001 - IX ZR 445/98, WM 2001, 1204, 1207).
  148. Ein Mitverschulden hätte der Beklagte der Treuhandanstalt nur entgegenhalten können, wenn Rechtsanwalt T.
  149. , der die Verkäuferin bei Ab-
  150. schluß des Kaufvertrages vertreten hat, als selbständig tätiger Rechtsanwalt
  151. von der Treuhandanstalt mandatiert gewesen wäre. Gegebenenfalls hätte
  152. T.
  153. seine anwaltlichen Pflichten gegenüber der Treuhandanstalt verletzt.
  154. Sollte die Behauptung des Beklagten zutreffen, die Idee von der Beseitigung
  155. der Grundschuld durch Ausübung des Vorkaufsrechts sei von T.
  156. entwik-
  157. kelt worden, fiele diese Pflichtverletzung als dem Mandanten zuzurechnendes Mitverschulden ins Gewicht, und die Treuhandanstalt hätte ihrerseits
  158. einen Regreßanspruch gegen Rechtsanwalt T.
  159. . In diesem Falle wäre so-
  160. gar eine doppelte Verweisung möglich: Der Beklagte könnte den Kläger auf
  161. - 10 -
  162. die Inanspruchnahme der Treuhandanstalt und die Treuhandanstalt auf die
  163. Inanspruchnahme T.
  164. verweisen.
  165. So liegt der Fall indessen nicht. T.
  166. war nicht selbständig, sondern
  167. als angestellter Mitarbeiter der Treuhandanstalt tätig. Dies ergibt sich aus
  168. dem Schreiben der Treuhandanstalt vom 16. Dezember 1993, das der Beklagte selbst mit seiner Klageerwiderung vorgelegt hat.
  169. bb) Der in den Schutzbereich der Notarpflichten einbezogene Vertragspartner ist in der Regel nicht infolge Verjährung gehindert, seinerseits
  170. bei dem Notar Regreß zu nehmen. Die Verjährung des dem Vertragspartner
  171. zustehenden Regreßanspruchs kann frühestens zu laufen beginnen, wenn
  172. ihm ein Schaden entstanden ist. Dabei kann es sich, soweit es um die Frage
  173. nach einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit geht, nur um den Schaden handeln, der dem Vertragspartner aus der Inanspruchnahme durch den zuerst
  174. Geschädigten erwächst. So lange diese Inanspruchnahme aussteht, läuft
  175. mithin im Verhältnis des Vertragspartners zu dem Notar keine Verjährungsfrist.
  176. d) Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat - und hatte - der Kläger
  177. auch nicht in sonstiger Hinsicht (§ 563 ZPO a.F.).
  178. aa) Der Kläger hat gegen Rechtsanwalt T.
  179. persönlich, der als Ver-
  180. treter der Treuhandanstalt den Vertrag über die "Übertragung einer Rückauflassungsvormerkung" abgeschlossen hat, keine Schadensersatzansprüche;
  181. als Mitarbeiter der Treuhandanstalt genießt jener obendrein den Schutz
  182. - 11 -
  183. durch die notariellen Amtspflichten, die dem Beklagten gegenüber der Treuhandanstalt oblagen.
  184. bb) Ansprüche gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter scheiden
  185. als anderweitige Ersatzmöglichkeit ebenfalls aus, weil auch dieser Verkäufer
  186. in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten einbezogen ist (vgl. oben
  187. b).
  188. cc) Nach dem Vortrag des Beklagten hat der Kläger die Möglichkeit
  189. versäumt, gegen Zahlung des Grundstückskaufpreises von 1.095.000 DM
  190. das lastenfreie Eigentum an dem Grundstück zu erhalten. Der Gesamtvollstreckungsverwalter habe - so der Beklagte - den Kaufpreisanspruch an die
  191. Grundschuldgläubigerin, die B.
  192. (B.
  193. ), abgetreten, und
  194. diese habe die Überlassung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der
  195. Grundschuld angeboten, wenn ihr die Kaufpreissumme gezahlt werde. Die
  196. Annahme dieses Angebots hätte den Schaden jedoch nicht vermieden. Nach
  197. dem eigenen Vortrag des Beklagten war nämlich die B.
  198. hinsichtlich des
  199. Kaufpreisanspruchs nicht sachbefugt, weil der Abtretung an diese eine solche an eine andere Bank vorausgegangen war.
  200. III.
  201. Da sich das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen als
  202. im Ergebnis richtig erweist (§ 563 ZPO a.F.), ist es aufzuheben (§ 564
  203. Abs. 1 ZPO a.F.). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie
  204. - 12 -
  205. zur
  206. - 13 -
  207. Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.), und der Klage stattgeben.
  208. Fischer
  209. Ganter
  210. Kayser
  211. Raebel
  212. Cierniak