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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 214/02
  4. vom
  5. 23. März 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
  10. Fischer
  11. am 23. März 2006
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
  15. 28. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  16. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
  17. 276.935,14 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
  21. und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
  22. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  23. Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  24. 2
  25. Die Frage, ob die steuerliche Belastung infolge der Aufdeckung stiller
  26. Reserven überhaupt als Schaden angesehen werden kann, obwohl das Grundstück bereits "latent" mit einer Steuerschuld belastet gewesen ist, hat der Senat
  27. - 3 -
  28. bereits mit Urteil vom 23. Oktober 2003 (IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 477)
  29. bejaht.
  30. 3
  31. Die weitere Frage, ob dem Steuerberater ein Vorwurf gemacht werden
  32. kann, wenn er ein - gemessen an der objektiven Rechtslage - richtiges Konzept
  33. entwickelt, aber nicht bedenkt, dass das Finanzamt rechtsirrtümlich zu einer
  34. anderen Auffassung kommen könnte, stellt sich nicht. Die Sichtweise des
  35. Finanzamts war den Beklagten bekannt. Nach ihrem eigenen Vorbringen war
  36. sie der Anlass dafür, weshalb die Beklagten im Spätjahr 1995 ihr Konzept entwickelten, um trotz der absehbaren Beendigung der Betriebsaufspaltung die
  37. Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden. Insofern hat man also - letztlich
  38. erfolglos - versucht, die Vorgaben des Finanzamts aufzunehmen.
  39. 4
  40. Das Berufungsurteil steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung
  41. des Bundesfinanzhofs, wonach eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3
  42. EStG nicht vorliegt, wenn ein Betrieb im Ganzen verpachtet wird und der Verpächter dem Finanzamt gegenüber nicht die Überführung ins Privatvermögen
  43. erklärt. Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass ein und derselbe Besitzunternehmer (Verpächter) sein Grundstück nacheinander an verschiedene Betriebsgesellschaften vermietet oder verpachtet. Im Streitfall hat hingegen der
  44. Besitzunternehmer gewechselt: Die "A.
  45. GmbH" hat das Be-
  46. triebsgrundstück zunächst entweder von den Eheleuten Sch.
  47. (so die
  48. Auffassung des Finanzamts, die sich der Kläger zu eigen macht) oder von der
  49. Einzelfirma des Klägers (so die Beklagten) und anschließend von der "Sch.
  50. GmbH & Co GbR mbH" gemietet.
  51. 5
  52. Mit der Frage, ob ein Grundstück lediglich dem Werte nach ("quoad sortem") in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden und damit
  53. - 4 -
  54. ohne dingliche Rechtsänderung - steuerrechtlich anzuerkennendes - Betriebsvermögen werden kann, muss sich der Senat nicht befassen. Voraussetzung
  55. dafür wäre, dass das Betriebsgrundstück in dem maßgeblichen Zeitpunkt
  56. (1. Januar 1996) als Teil des Gesellschaftsvermögens der "Sch.
  57. GmbH
  58. & Co GbR mbH" behandelt worden wäre. Dazu ist in den Tatsacheninstanzen
  59. nichts vorgetragen.
  60. Dr. Gero Fischer
  61. Dr. Ganter
  62. Kayser
  63. Raebel
  64. Dr. Detlev Fischer
  65. Vorinstanzen:
  66. LG Münster, Entscheidung vom 21.08.2001 - 4 O 393/00 OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2002 - 25 U 188/01 -